35 Erlaß
betr. die Einrichtung und die Tätigkeit des Verwaltungs⸗
beirats bei der Schulabteilung.
Auf Grund des Beamtenstatuts vom 28. Juli 1920
Art. 15 und 20 wird folgendes verfügt:
Zwecks Anpassung an die Verordnung betreffend die
Besoldung der staatlichen Beamten des, Sgargebiets vom
13. Juli 1928 wird der Erlaß vom 4. Dezember 1926
hbetr. die Einrichtung und die Tätigkeit des Verwaltungs—
heirats bei der Schulabteilung mit sofortiger Wirkung wie
olgt geändert:
. In Artikel 1 tritt anstelle der Worte „Kreisschul⸗
räte und -direktoren“ das Wort „Schulräte“.
In Artikel 3 wird das Wort „Kreisschuldirektor“
durch das Wort „Schulrat“ ersetzt.
Die bisherige Einteilung der 8 Wahlkörper in Artikel
3 wird in nachsthender Weise geändert:
Erster Wahlkörper.
Bruppe 1: Volksschullehrer vom 1. bis zum Beginn
des 15. Dienstjahres im Schuldienst;
GBruppe 2: vVolksschullehrer vom Beginn des 1858.
dienstjahres ab;
Bruppe 3: Kektoren, Konrektoren, Schulleiter und
olche Wolksschullehrer, die eine Besol—
ungszulage beziehen.
Zweiter Wahlkörper.
dehrer an mittleren Schulen;
Lehrer und Leiter der Berufsschulen in
den Besoldungsgruppen 3 und 4;
dehrer an höheren Schulen der Be—
oldungsgruppen 3 und 4 und die son—
tigen Beanten derselben Besoldungs—
ruppen.
Dritter Wahlkörper.
direktoren der Berufsschulen, Handels—
tudienräte, Rektoren der mittleren Schulen,
S„chulräte;
Ztudienreferendare, Studienassessoren, Stu⸗
ienräte, Professoren an der Kunstschule
sowie die sonstigen Beamten der Be—
soldungsgruppe 2d ohne Zulage;
Oberstudienräte, Studiendirektoren, Ober⸗
studiendirektoren, Direktor der Kunstschule
und der Konservator.
In Artikel 6 werden die Worte „Besoldungsgruppen
Tyr“ durch die Worte „Besoldungsgruppen 52512“
ersetzt.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Justiz, Kultus uünd Schulwesen:
gez. Dr. Vezensky.
V.
334
Bekanntmachung
betr. Ausschuß für Aerzte und Krankenkassen.
Gemäß 8 368a Abs. 2 der Reichsversicherungsverordnung
im Wortlaut der Verordnung der Regierungskommission
pom 9. Juli 1930 (Amtsbl. S, 495) sind von den wahl⸗
herechtigten Verbänden gewählt worden als
Mitglieder stellv. Mitglieder
aus dem Kreise der Aerzte
Dr. Mathieu, Saarlouis Dr. Lemmen, Völklingen
Dr. Niedlich, Brebach Dr. Wolf, Neunkirchen
Dr. Gadomski II. Saarbrücken Dr. O. Meyer, Neunkirchen
aus dem Kreise der Kassen
berlagsbesitzer Hans Hausen, Bürgermeister Oberhauser,
Saarlouis Blieskastel
verwaltungsdirektor August Geschästsführer Ratzel, Völk⸗
Bauermann, geschäftssüh- lingen
render Vorsitzender der
Vereinigung der Orts- und
dandkrankenkassen, Saar⸗
obrücken
zyndikus Dr. Hoffmann,
Beschäftssührer des Ver—
dandes zur Wahrung der
Interessen der Betriebs—
rTankenkafsen. Saarbrücken
289 —
Zu Unparteiischen werden nach Abs. 3 a. a. O. er—
nannt als
Mitglieder stellv. Mitglieder
Landgerichtspräsident Dr. Regierungsrat Hauck, Refe⸗
Schaͤser, Saarbrücken, zu— rent in der Abteilung für
gleich als Vorsitzender des Sozialversicherung, Saar—
Ausschusses brücken.
dandrät Dr. Vogeler, Prä- Oberregierungsrat Gressel—
sident der Landesversiche⸗— meyer, Direktor des Haupt⸗
rungsanstalt und der Ver— versorgungsamtes Saar—
icherungsanstalt sür An— brücken
geftellte, Saarbrücken, zu—
gleich als stello. Vorsitzen—
der des Ausschusses
dandgerichtsdirektor Dr. Recht?anwalt Levacher, Mit—
Messinger, Saarbrücken glied des Landesrats, Saar—
souis.
Saarbrücken, den 3. Dezember 1930.
Das stellvertretende Mitglied der Regierungs—
kommission für die Angelegenheiten der Volks—
wohlfahrt und des Versicherungswesens:
gez. Dr. Obe.
335 Erlaß
betrefsend zusäteliche Alterss und Hinterbliebenenversorgung
ür versicherte Angestellse bei den Verwaltungen der Re⸗
gierunug?ekommission des Saargebiets.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles bestimmt die Re—
zierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom 26. No—
—— unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
vas folgt:
Erster Abschnitt.
Angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
81.
Die bei den Zentral- und Lokalverwaltungen der Re—
gierungskommission des Saargebietes länger als vier
Monate beschäftigten Arbeitnehmer, die der Angestellten⸗
ersicherungspflicht unterliegen und für deren zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht anderweit
gesorgt ist, haben sich vom Beginn des fünften Monats
in in einer höheren als der für ihre Dienstbezüge gesetz—
lich geltenden Klasse der Angestelltenversicherung zu ver—
ichern. Ausgenommen von der Verpflichtung sind zur
»orübergehenden Dienstleistung einberufene oder auf Vrobe
zeschäftigte Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Satz 2 haben sich
zemäß Abs. 1 Satz 1 nachzuversichern, wenn ihre vorüber—
zjehende Verwendung oder ihre Beschäftigung auf Probe
zereits angestelltenversicherungspflichsig war oder zur An—
gestelltenversicherung berechtigte und ohne Unterbrechung
n das ordentliche Dienstverhältnis eines Angestellten der
stegierungskommission umgewandelt wird.
u seinen Antrag wird von der Zusatzversicherung
—V
wer eine ausreichende zusätzliche Alters- und Hinter—
bliebenenversorgung anderweit nachweist, oder
ver erwarten muß, daß beim Eintreten des Ver—
sicherungsfalles Ruhegeld, Hinterbliebenenrenten und die
zusätzlichen Leistungen auf Grund dieser Bestimmungen
nfolge der Vorschristen der 88 74, 76 des Versicherungs⸗
zesetzes sür Angestellte unter Umständen nicht zur Aus—
zahlung gelangen.
Fine ausreichende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen—
ersorgung anderweit liegt insbesondere dann vor, wenn
der versicherte Angestellte
a) als Beamter oder in öffentlichen Diensten verwandter
Art beschäftigt war und daraus einen Rechtsanspruch
auf Ruhegeld erworben hat und wenn daneben ein
Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenbezüge gewähr—
leistet ist, oder
eine spätestens bei Vollendung des sünfundvierzigsten
Lebensjahres fällig werdende Lebensversicherung in
Höhe des dreifachen Jahresbetrages der laufenden
Dienstbezüge aus der untersten Stufe seiner Ver—
gütungsgrüppe eingegangen ist, mindestens jedoch in
Hhöhe von sünfzigtausend Franken, oder
c) einen Rechtsanspruch auf Witwengeld erworben hat.
Ueber einen Antrag nach Abs. 3 entscheidet das Mit—
Jlied der Regierungskommission, zu dessen Aufsichtsbereich
»er Angestellte gehört, oder sein Beauftragter; vor der
Entscheidung über den Antrag ist die Abteilung für So—
ialversicherung zu hören