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4. Auch ist die Polizeiverwaltung berechtigt, in allen
Fällen, wo den bestehenden Vorschriften nicht entsprechende
Finrichtungen vorgefunden werden, bis zur Erfüllung der
gemachten Auflagen die Benutzung der betreffenden Ent⸗
vässerungsanlagen zu untersagen und, wenn die Anlage
an den Straßenkanal angeschlossen ist, nötigenfalls die Be—
iutzung durch Abschließen vom Straßenkanal zu verhindern.
Inkrafttreten.
Die Polizeiverordnung tritt drei Tage nach der Aus—
3 de die Veröffentlichung enthaltenden Kreisblattes
in Kraft.
Brebach, den 17. Juli 1930.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Loskant.
5
Regierungskommission
des Saargebietes
Direktion des Innern
und
Präsidialbüro
J. C. Tab.Nr. XVI 53/30 H.
Genehmigung.
Auf Grund des 8 144 Abs. Ides Gesetzes über die
aAllgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Ver—
bindung mites 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Polizei—
derwältkung vom 11. März 1850. sowie der Verordnung
zur Abänderung des 8 5der Währungsverordnung vom
Juli 1930 wird die in der Polizeiperordnung der
Polizeiverwaltung Brebach betrefsend den Anschluß der be—
hauten Grundstuͤcke an die Straßenkanäle in der Ge—
neinde Bübingen enthaltene Strafandrohung in Höhe von
150 Fr. hiermit genehmigt.
Das “Miiglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern.
gez. Heimburger.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zur
zfsentlichen Kenntnis.
Brebach, den 26. November 1930.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 6. Nob. 1930.
317 Ordnung
betreffend die Erhebung von Gebühren für den Au⸗
schluß anu die Straßenkanäle und die Benutzuug der
Entwässerungsanlagen in der Gemeinde Bübingen.
Aufs Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
bon Bübingen vom 27. Zuni 1930 wird in Gemäßheit
der 88 1, 4, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom
21. Dezember 1923 mit Genehmigung des Kreisausschusses
des Kreises Saarbrücken-Sand für die Gemeinde Bübingen
olgende Ordnung erlassen:
81.
Alle Besitzer bebauter Grundstücke und gewerblicher An—
iagen, die das von denselben abgehende, durch Hau shalts⸗
gebrauch oder durch gewerbliche Benutzungverunreinigte
Wasser mittelbar oder unmittelbar in die Entwässerungs—
fanäle ableiten, haben zur Deckung eines Teiles der Bau—
koften eine einmalige Anschlußggebühr und zur Deckung
der Koften für Instandhaltung und, Reinigung der An—
iagen, sowie für Verzinsung, und Tilgung der Anlage—
tosten jährliche Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die einmalige Anschlußgebühr beträgt 50,- Fr. für
edes laufende“ Meter kanalisierter Baufront. Als, Be⸗
nutzungsgebühr werden 0,10 Fr. für je eine Mark des
für die staatlich veranlagte Gebäudesteuer festgelegten Ge—
häudesteuernutzüngswertes jährlich erhoben,
Die Abführung des Niederschlagwassers ist gebührenfrei.
Bei Gebäuden, die mit der Front an mehreren Straßen
tehen, werden die Gebühren erhoben für die Hälfte der
gesamten Straßenfrontlängen, aber mindestens für die—
ige Sträße, an der die länaste Front des Gebäudes
iegt.
82.
Für die Grundstücke, welhhe stagatlicherseits zur Gebäude⸗
tener nicht veranlagt werden oder noch nicht veranlagt
sind, erfolgt die Ermittelung des — nach
welchem die Kanalgebühr bemessen wird, urch die Ge—
neindevertretung unter sinngemäßer Anwendung der für
zie Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestim—
mungen.
Auch wenn ein Grundstück nebst den darxaufstehenden
Sebäuden staatlicherseits nur teilweise zur Gebäudesteuer
deranlagt ist, wird der Veranlagung zu den Kanalgebühren
der Gebäudesteuernutzungswert des gesamten Grundstücks
und der Gebäude zugründe gelegt und durch die Ge—
veindebvertretund unter sinngemäßer Anwendung der für
die Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestim
mungen ermittelt. 8
Die Verpflichtung zur Leistung der Anschlußgebühr be—
ginnt nach der tatfächlichen Fertigstellung des Anschlusses
durch die Gemeinde.
Diejenige zur Leistung der Benutzungsgebühren beginnt
nit dem eersten Tage des auf die Herstellung des Kanal—
inschlusses folgenden Monats, setzt jedoch die tatsächliche
Benutzung voraus.
84.
Die einmaligen Anschlußgebühren sind innerhalb drei
Monaten, die Benutzungsgebühren vierteljährlich in der
rsten Hälfte des zweiten Monats jeden Viertelsahres an
die Gemeindekasse Bübingen zu Brebach einzuzahlen. Vor—
auszahlungen für das ganze Jahr sind zZulässig.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weigerungs—
alle im Wege des Verwaltungszwangsversahrens.
Wenn bei einem Grundstück der Anschluß an die Kanali—
ation aufgehoben wird, so ruht die Gebührenpflicht vom
ersten Tage des der Aufhebung folgenden Monats ab.
Wenn ein Grundstück während eines ganzen Kalender—
dierteljahres unbewohnt bzw. unbenutzt gewesen ist, so
verden auf schriftlichen Antrag des Eigentümers die
vwebühren für dieses Viertehahe erstattet.
Diese Ordnung tritt sosort nach erfolgter Bekannt
nachung in Kraft.
Brebach, den 7. Juli 1930.
Der Bürgermeister:
Losktant.
Nr. RK. A. IJ. 5499.
Senehmigt. Beschluß vom 19. 9. 1930.
Saarbrüden, den 19. September 1930.
Der Kreisausschuß.
J. V.: Dr. Lor scheider.
Vorstehende Ordnung bringe ich hiermit zur öffent
ichen Kenntnis.
Brebach, den 26. November 1930.
Der Bürgermeister.
318 IV. Nachtrag
ur Gebührenordnung und den Bedingungen über Wasser⸗
abgabe aus dem Gemeindewasserwerk Engelsangen.
Auf“ Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
n der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des Gemeinderates
kngelfangen vom 18. Juli 1930 wird hiermit zur Ge—
zührenordnung und den Bedingungen über Wasserabgabe
rus dem Vemcindewaierneit ANaeuder Nachtrag erlassen:
8 13 des Ortsstatuts erhält folgende Fassung:
Dder Preis für 1 Kubikmeéter Wasser beträgt 3,Franken,
velcher Betrag auch monatlich als Mindestbetrag je Person
ind je Stück Großvieh mit der Maßgabe zur Erhebung
jselangt, daß Familien mit mehr als 9Personen mehr als
7 Kubikmeter Wasser nur dann zu bezahlen haben, wenn
eren Zähler einen Adhecon Perdrauc anzeigt.
Feser Nachtrag tritt mit seiner Veröfsentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 18. Oktober 1980.
Der Bürgermeister:
ESiegel) Ahrens.
Nr. R. A. 8600.
Genehmigt. Beschluß vom 11. November 1930.
Saarbrücken, den 15. November 1930.
Der Kreisausschuß:
Siegel) Dr. Lorscheider
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 26. November 1930.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
319 Polizeiverordnung
betreffend die Regelung des Marktverkehrs in der
Gemeinde Völklingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
erwaltung vom 11. März 1850 und der 88 64 bis 71
der Reichsgewerbeordnung wird für den Umfang der Ge—
neinde Völktlingen folgende Polizeiverordnung erlassen:
A. —
Wochenmarkttage, Zeit und Dauer der Märkte.
Die von der zuständigen Behörde genehmigten Wochen—
märkte finden Mittwochs und Samstags statt.
Fällt auf einen dieser Maͤrkttage ein Feiertag, so wird
der Wochenmarkt an dem vorhergehenden Tage und wenn
Fieser Fad aleichsfalls ein Feiertaäg ist, an dem nächst—