Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 21.
Geruchverschlüsse.
1. Jeder Einlauf (Spülstein-Wand- oder Bodenausguß,
Ablauf, Sinkkasten usw.) muß mit einem Geruchoerschluß
dersehen sein. Die Putzöffnungen der Wasserverschlüsse müssen
entweder Kapselverschluß erhalten, bei dem mindestens der
zine Teil aus Messing besteht, oder in sonstiger zweck—
näßiger Weise reinigungsfähig sein.
2. Bewegliche Glockenverschlüsse sind verboten.
3. Wegen Lüftung der Geruchverschlüsse siehe 8 25.
822.
Einläu se.
1. Jeder Einlauf (Spülstein, Ausguß, Ablauf, Ueber—
lauf usw.) muß mit einem festen, nicht herausnehmbaren
Siebe versehen und unmittelbar an die Hausleitung ange—
ichlossen sein.
2. Ueber jedem Einlauf muß zur Spülung ein Zapfhahn
ingebracht sein.

8 23.
Spülaborte, Pissoire.
Ein Anschluß der Aborte und Pissoire an die öffent—
iche Kanalisation kann nur gestattet werden, sofern die—
selben mit Wasserspülung und moderner Kläranlage ver—
ehen sind.
Die Spülaborte sind mit wirksamen Wasserverschlüssen
zu versehen und so einzurichten, daß eine Gewähr für
ederzeitige vollständige Spülung gegeben ist. Alle Zu—
eitungen und Ableitungen müssen leicht zugänglich sein.
Die Abflußöffnung des Spülabortbeckens darf nicht weiter
als 80 Milimeter im Lichten sein.
Die Lichtweite der stehenden Abfallrohre ist am zweck—
näßigsten bei 153 Spülaborten mit 100 Millimeter, bei
mehr als 58 Spülaborten mit 125 Millimeter zu wählen.
Die Spülung der Klosetts unmittelbar vom Hauptrohr
der Wasserleitung oder von einem Zweigrohr, das Trink—
vasser sührt, ist unzulässig. Der Wasserabfsluß ist durch
zinen eingeschalteten Wasserbehälter oder andere Ein—
richtungen zu regeln, die denselben Zweck erfüllen, also
genügende Spülung gewährleisten und ein Aufsaugen von
—— oder Luft in die Wasserleitung unmöglich
machen.

8 24.
Regenrohre.
1. Das von den Dächern ablaufende Regenwasser muß in
Dachrinnen aufgefangen werden. Zur Aufnahme des aus
den letzteren fließenden Wassers sind bis zur Erde reichende
Abfallrohre anzubringen, welche das Wasser, falls es nach
der Straßenrinne geleitet wird, unter der Oberfläche des
Bürgersteigs abzusühren haben. Regenrohre von kleinen
Dachflächen, Vordächern und dergleichen können frei un—
nittelbar über einen Hofeinlauf ausmünden.
2. Die Regenrohre dürsen nur zur Ableitung des Regen—
vassers benutzt werden. Leitungen, welche für andere Ab—
daser bestimmt sind, dürfen in dieselben nicht eingesührt
verden.
3. Durch Anlage einer zweckmäßigen Vorrichtung muß
Vorsorge getrofsen werden für das Zurückhalten mitge—
führter Verunreinigungen.
4. Liegt die Möglichkeit vor, daß aus einem Regen—
rohre die Kanalluft in ein Gebäude gelangen kann, so
ist am Fußende des Regenrohres ein frostfreier, bei Be—
darf zu reinigender —ã anzubringen.
Lüftung.
b. Jede Entwässerungsanlage ist ausreichend zu entlüften.
2. Zu diesem Zwecke ist jedes Fallrohr in gleicher Weite und
möglichst ohne Krümmung senkrecht bis über Dach zu
fjühren und mit einer Schutzhaube zu bedecken. Besser ist
edoch, das Fallrohr mit 50 Millimeter größerem Durch—
nesser, mindestens aber je 100 Millimeter Weite, von
50 Zentimeter unter der Dachfläche beginnend, über die—
ielbe hochzuführen.
3. Um das Leersaugen und Durchbrechen der Wasser—
verschlüsse und dadurch das Einströmen von Kanalluft
in das Gebäudeinnere zu verhüten, sind solgende Vor—
schriften zu befolgen:
a) der Durchmesser des Fallrohres muß wenigstens 10
Millimeter größer sein, als der der größten un—
mittelbar angeschlossenen Syphons.
Gelangen größere Wassermengen von Regenrohren,
Badeeinrichtungen uswp. zum Abfluß, so muß das
Fallrohr mindestens 100 Millimeter Durchmesser haben:
die Syphons der Geruchverschlüsse an Ausgußbecken,
Badewannen, Spülsteinen usw. müssen einen Wasser—
oerschluß von 80 Millimeter Tiese haben;
die Summe der in den Sieben vorhandenen Oesf⸗
nungen darf zusammen nicht mehr als die Hälfte des
Syphonquerschnittes betragen;
die Entfernung der Ausgußstellen vom Fallrohr darf
nicht mehr als 1 Meter betragen:

münden ein oder mehrere Ausgüsse an einer seit—
sichen Anschlußleitung in größerer Entfernung als
1 Meter vom Fallrohr, so genügt die senkrechte Hoch—
führung dieser Schrägleitung hinter dem letzten Ein—
sauf und zwar in derselben Lichtweite bis über Dach,
vorausgesetzt, daß die Geruchverschlüsse den unter a,
b, cC gestellten Bedingungen entsprechen.
Bei Anschluß eines einzelnen Beckens kann von
dieser Bestimmung Abstand genommen werden, falls
bauliche Schwierigkeiten der Hochführung entgegen—
stehen und hinter demselben ein weiteres Faällrohr
vorhanden ist, durch welches eine Luftzuführung in
die Ableitung stattfinden kann;
werden die unter a bis e gestellten Bedingungen
nicht erfüllt, so müssen die höchsten Punkte der Ge—
ruchverschlüsse durch ein sekundäres Entlüftungsrohr,
dessen Durchmesser gleich dem halben Fallrohrdurch—
messer, aber nicht kleiner als 30 Millimeter ist, ent⸗—
lüftet werden. Dasselbe ist senkrecht in gleicher Weite
über Dach zu führen oder über dem höchsten Einlauf
mit dem Fallrohr zu verbinden.
4. Gemauerte Rauchrohre und andern Lüftungszwecken
dienende Rohre dürfen als Lüftungsrohre nicht benutzt
perden.

8 236.
Zugänglichkeit einzelner Teile der Anlage.
Die ganze Entwässerungsanlage muß angelegt sein,
daß sie möglichst überall leicht zugänglich ist (Putzöss—
nrungen pp.y).
Namentlich müssen bei gedeckt liegenden Leitungen alle
‚sur Prüfung, Unterhaltung und Reinigung der Anlage
dienenden Einrichtungen in gemauerten, leicht zugänglichen
Zchächten angebracht werden. Die Schächte müssen in der
döhe der Oberfläche dicht und verkehrssicher abgedeckt sein.
827.
VBestehende Entwässerungsanlagen.
14. Die Polizeiverordnung findet auch auf dieienigen
Entwässerungsanlagen Anwendung, welche zur Zeit des
Inkrafttretens derselben bereits vorhanden waren. Die Ab—
inderung solcher Anlagen braucht jedoch erst auf Verlangen
der Polizeiverwaltung zu erfolgen.
2. Einer vorgängigen Genehmigung der Polizeiverwaltung
hedarf es gemäß 85 dieser Polizeiberordnung auch dann,
venn eine vorhandene Anlage den Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung entsprechend abgeändert werden soll. Bei
eilweisen Aenderungen kann die Genehmigung an die Be—
zingung geknüpft werden, daß die ganze Anlage mit den
Bestimmungen dieser Polizeiverordnung in Uebereinstimmung
rebracht wird.

8 28.
Beseitianung vorhandener Entwässerungseinrichtungen.
1. Sobald die Entwässerung eines Grundstücks in den
SZtraßenkanal ersolgt, müssen alle bestehenden oberirdischen
uind unterirdischen Entwässerungseinrichtungen auf dem
Brundstücke beseitigt werden, soweit sie nicht Teile der
an den Kanal angeschlossenen Anlage geworden sind.
Sicker- und Senkgruben, mit Ausschluß der Abortgruben,
ind vollständig zu beseitigen, auch dürfen solche von diesem
Zeitpunkte ab nicht mehr angelegt werden.
2. Die Polizeiverwaltung kann aus besonderen Gründen
Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, sofern be—
ondere. namentlich gesundheitliche Bedenken nicht vorliegen.
829.
Zustandhaltung der Entwässerungsanlagen.
1. Die gesamten Entwässerungsanlagen müssen stets in
ꝛinem guten und den Bestimmungen dieser Polizeiverord—
tung entsprechenden baulichen Zustande erhalten, gehörig
gereinigt (vergl. 8 18 Nr. 3) und genügend gespült werden.
2. Die Polizeiverwaltung ist befugt, die Anlagen jeder—
zeit auf ihren Zustand zu prüfen, insbesondere einer
veruch- und einer Wasserprobe zu unterwersen, auch die
Beseitigung solcher Teile zu verlangen, welche das ord—
rungsmäßige Funktionieren der Anlagen beeinträchtigen
„œænnen.

830.
Zuwiderhandlungen.
1. Für die Innehaltung der Vorschriften dieser Polizei—
zerordnung ist sowohl der Bauherr bzw. Grundstückseigen—
ümer, als auch der leitende Unternehmer (veral. 87
Rer. MYé verantwortlich.
2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Po—
lizeiverordnung werden, soweit durch anderwei:e Vorschristen
eine strengere Strafe angedroht ist, mit Geldstrase bis
zu 150,— Fr. bestraft, an deren Stelle im Unvermögens—
alle entsprechende Haft tritt.
3 Unabhängig von der Bestrafung erfolgt die zwangs—
veise Durchführung der Vorschriften dieser Polizeiverord—
tung nach Maßgabe des 8 132 des Gesetzes vom 30. Juli
1883 übhber die allgemeine Landesperwaltung.
            
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