Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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810.
Haftung der Veteiligten.
Wird die Kurzarbeiterunterstützung mißbräuchlich in An—
spruch genommen und trifft den Arbeitgeber daran ein
Verschulden, insbesondere weil er eine unrichtige Anzeige
(K 6) erstattet hat, so haftet er unbeschadet von Strafvor⸗
chriften für die Rückerstattung der überhobenen Unter—
tützung neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. In
der gleichen Weise hat der Arbeitgeber fuͤr unrichtige An—
zeigen von Betriebsvertretungen oder Arbeitnehmern (56
e J einzustehen, wenn er die Anzeige schuldhaft unter—
lassen hat.

811.
Uebergangsvorschriften.
1. Die Wartezeit ( 4) kann ganz oder teilweise vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung liegen.
2. Ist die Wartezeit beim Inkrafttreten dieser Anordnung
bereits vollständig erfüllt, so wird die Unterstützung von
dem Inkrafttreten ab gewährt, wenn die Anzeige (8 6)bin—
nen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten bei dem öffent—
lichen Arbeitsnachweis eingeht.
Bis zur Errichtung der öffentlichen Arbeitsnachweise
treten an deren Stelle die politischen Gemeinden oder Ge—
mneindeverbände. Die Anzeigen (8 6) sind dem zuständigen
Bürgermeisteramt oder danee Bezirksamt zu erstatten.
Das Arbeitsamt der Regierungskommission wird ermäch—
aAgtis Vorschriften zur Ausführung dieser Anordnung zu
erlassen.

8 13.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1930
in Kraft.
Saarbrücken, den 25. November 1930.
Das stellvertretende Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswsens:
gez. Dr. Obé.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Finanzen:
gez. J. Morize.

314

Bekannimachung.
betr. Höchstpreise sür den Verkau von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
hetr. die Festsetzung der Höchsipreise für, den Verkauf von
Brot Rr. 43 v0m' 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26
Nr. 3) wird solgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
»on Brot vom 23. Juli 1930 (Amtsblatt S. 518) wird
rufgehoben. 82
Für Gemischörot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt wird, wird ein Höchstpreis
oon 1,05 Fr. für das Win festgesetzt.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualität
unächst stehende Brot, das in der Verkaußfsstelle vor—
zanden ist. 84
Diese Bekanntmachung tritt am Donnerstag, den 27.
November 1930 in Kraft.
Saarbrücken, den 22. November 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
gez. J. Morize.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
z158 Ortsstatut
über den Anschluß an die Entwässerungsanlage in der
Gemeinde Buͤbingen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bzw. 15. Mai 1856
und des Beschlusses der Gemeindevertretung von. Bübingen
bom 27. Juni 1930 wird mit Genehmigung des Kreis⸗
ausschuffes des Kreises Saarbrücken-Land für die Ge—
meinde Bübingen nachstehendes Ortsstatut erlassen:
Nach 81 der Polizeiverocdnung vom 7. Juli 1930
iber den' Anschluß der Grundstücke an die Entwässerungsanlage
 sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, jedes
hebaute Grundftückk an oder in der Nähe einer Straße,
in welcher Straßenkanäle angelegt sind, zum Zwecke der
Entwässferung an die Straßenkanalisation anzusfchlieken

Sie sind andererseits zu deren Benutzung nach Maß—
zabe dieses Ortsstatuts und der Polizeiverordnung gegen
zahlung der in der Gebührenordnung besonders sestge—
eßzten Gebühren berechtigt.
82.
Die Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
Vorderkante der sträßenseitigen Umfassungsmauer des
ßebäudes oder, falls ein Vorgarten vorhanden ist, bis
zur Vorderkante oder Gartenmauer bzw. des Zaunes,
derden bei allen bebauten Grundstücken durch die Ge—
neinde auf Kosten der Onpeigentamer ausgeführt.
Derjenige Teil der Anschlußleitungen, welcher in dem
Ztraßenkörper und dem Büirgersteige liegt, verbleibt im
fkigentum der Gemeinde. Diese übernimmt auch die Unter⸗
saltungspflicht. Wiederherstellungsarbeiten, die durch ein
iachweisbares Verschulden des Grundstücksbesitzers, der
MNieter, Angehörigen und Beauftragten entstanden sind,
berden durch die Gemeinde ausgeführt und die entstan—
denen Kosten von dem Besitzer des betrefsenden Grund⸗
tücks eingezogen.

8 4.
Der Eigentümer einer Kaänalanschlußleitung kann gegen
die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung er—
heben, wenn das Abwasser aus den Kanälen in seine Be—
itzung übertritt.

85.
Bei notwendig werdenden Reparaturen der Haupt-—
anäle oder Entwässerungsrohre können Anschlußleitungen
eitweise außer Benutzung gesetzt werden, vhne daß den
Anliegern dafür eine Entshadigung zusteht.
86.
Dieses Ortsstatut tritt am Tage seiner Verkündigung
in Kraft.
Brebach, den 7. Juli 1930.
Der Bürgermeister:
Lostant.

Nr. K. A. J. 5499.
Senehmigt. Beschluß vom 19. 9. 1930.
Sgarbrüden, den 19. September 1930.
Der Kreisausschuß.
J. V.: Dr. Lorscheider.
Vorstehendes Ortsstatut bringe ich hiermit zur öffent
ichen Kenntnis.
Rrebach, den 26. November 19380.
Der Bürgermeister.

316 Polizeiverordnung
iber den Auschluß der bebauten Grundstücke an die
Ztraßenkanäle und über die Art und Werlse der Aus⸗
führnng dieser Arbeiten in der Gemeinde Bübingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die
Heineinde Bübingen, hinsichtlich des erhöhten Strafmaßes,
nit Genehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten des Innern, fosgende Volizeiver⸗
yrdnunag erlassen:

81.
Zwang zum Anschluß an den Straßenkanal.
1. Alle bebauten Grundstücke an Straßen (Plätzen), in
velchen ein öffentlicher Kanal den ist oder bei fort⸗
chreitender Kanalisation hergestellt wird, oder wenn ein
oscher in einer Entsernung don nicht mehr als 30 Meter
on der Grundstuͤckksgrenze ohne Benutzung des Eigentums
nes Dritten erreichbar ist, müssen zum Zwecke ihrer Ent—
väfserung an diesen Kanal angeschlossen werden. Die Ver⸗
Flichtung zum Anschluß liegt auch bei größerer Ent—
ernung“ als bei 80 Meter vor, sofern die Aus—
lihrung der weiteren Strecke die Gemeinde auf eigene Kosten
sbernimmt. Diese Verpflichtung tritt für bisher unbebaute,
in kanglisierten Straßen liegende Grundstücke dann ein,
denn auf demselben ein Gebaͤude errichtet wird.
2.Bei bebauten Grundstücken, welche an mehreren Straßen
iegen, muß der Anschluß ersolgen, wenn auch nur in einer
iefer Sträßen ein öffentlicher Kanal vporhanden ist oder
demnächst hergestellt wird.
z. Ter Unschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal
tann don der Pouüzeiverwaltung gestattet werden. Er muß
folgen, wenn die Abwässer nicht aus reinem Regenwasser
estehen und ihre Ableitung sonst in Senk- und Sickergruben
der dergleichen geschehen müßte. Auch ist die Polizeiver⸗
valtung berechtigt, unter Umständen den Anschluß eines
olchen Grundstückes anzuordnen.
I Die Polizeiverwaltung ist befugt, in außergewöhn—
lichen Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorsschriften
zu gestatten.
            
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