Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

gebühr nur einmal berechnet, wogegen für mehrfaches
Erscheinen eines Beamten an demselben Tage infolge
viederholten Antrages die Gebühr mehrfach zu
zahlen ist.
Eine Stückgebühr für die Verwendung und An—
bringung
je einer Ohrmarke von 0,80 Fr.
ie einer Plombe von 0,40 Fr.
Diese Sätze erhöhen sich auf 1,20 Fr. für die An—
bringung einer Ohrmarke
und auf 0,60 Fr. für die Anbringung einer Plombe.
talls der Kühlhausinhaber dem Beauftragten der Polizei
rnicht Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, welche unter
einer Kontrolle die Anbringung der Ohrmarken und
Plomben vornehmen.
Die Ohrmarken und Plomben sowie das Material zu
deren Anbringung werden von der Polizeibehörde geliefert.
82.
Der Beauftragte der Polizeibehörde hat zu jedem ein—
zelnen Antrage nach erfolgter Kennzeichnung des Wildes
iber die Zahl und die Nummern der verwendeten Ohr—

1602 —
marken sowie über die Zahl der angebrachten Plomben
und die etwaige Mitwirkung einer Arbeitskraft des Kühl—
zausinhabers hierbei eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit von ihm zu bescheinigen und von dem Kühl—
hausinhaber durch Unterschrift anzuerkennen ist.
83.
Die Einzahlung der Gebühren hat an die Kasse der
Irtspolizeibehörde (in Saarbrücken die Landeskasse) zu er—
olgen.

84.

Die Ortspolizeibehörde kann von dem Kühlhausinhaber
die Hinterlegung eines Vorschufses verlangen. In diesem
Falle werden die entstehenden Gebührenforderungen auf
den Vorschuß verrechnet.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.

Saarbrücken, den 26. November 1930.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.