3 Bekanntmachung
betr. Ernennungen zu Notaren.
Durch Verfügung des Herrn Mitgliedes der Regierungs—
kommission für die Angelegenheiten der Justiz sind ernannt
worden:
Der Amtsgerichtsrat Geiben in Lebach zum Notar
im Saargebiete mit dem Amtssitze in Saarlouis mit Wirkung
oom 1. November 1930 und der Gerichtsassessor Karl
Ballat in Saarbrücken zum Notar im Saargebiete mit
In Amncssive in Sulzbach mit Wirkung vom 20. Oktober
Saarbrücken, den 14. Oktober 1930.
Der Direktor der Justizverwaltung:
gez. Béquer.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
294 Dris gesetz
betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke im Bezirk
der Gemeinde Wahlschied.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 in Verbindung mit
Artikel 4 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 18 Mai
1856 und des 8 4 des Kommunglabgabengesetzes in der
unterm 21 Dezember 1923 verkündeten Fassung (Amts—
blatt der Regierungskommission Nr. 82 vom 27. Dezember
1923) wird für den, Bezirk der Gemeinde Wahlschied gemäß
dem Beschluß des Gemeinderates vom 1. September 1930
folgendes Ortsgesetz erlassen:
81.
In den kanalisierten Straßen und Straßenteilen, sowie
an den kanalisierten Plätzen hat, soweit nicht polizeiliche
Vorschriften entgegenstehen, der Besitzer von Hausgrund⸗
stücken die Niederschlagswässer, die Hauswässer und ge⸗
verblichen Abwässer mittels unterirdischer, den baupolizei⸗
lichen Bestimmungen entsprechender Röhrenleitungen dem
Straßenkanal zuzuführen. An den kanansierten Straßen
und Plätzen dürfen die Niederschlagswäfser, die Hauswässer
und gewerblichen Abwässer nicht vberirdisch, insbefondere
nicht über die Bürgersteige hinweg, in die Straßenrinnen
hineingeleitet werden. Feste Stoͤffe, wie Küchenabfälle,
Kehricht, Asche, Sand, Schutt und dergleichen mehr dürfen
nicht in die Anschlußleitungen und Straͤkenkanäle eingeführt
werden
82.
Das Einsetzen der Abzweigrohre in den Straßenkanal
sowie die Herstellung des in die Straße fallenden Teiles
der privaten Entwässerungsleitung erfolgt durch Beauftragte
der Gemeinde auf Kosten der Grunstücksbesiker
83.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur Ent—
wässerung seines Hausgrundstücks hat der Grundstücks—
besitzer eine einmalige Gebühr in die Gemeindekasse zu
zahlen. Dieselbe beträgt für den Kanalanschluß 400 Franken.
Für die Zuleitung von Abwäsfsern aus bestimmten gewerb⸗
ichen Anlagen, wie Metzgereien und dergleichen, bleibt
von Fall zu Fall besondere Genehmigung und Festsetzung
zrhöhter Gebührensätze vorbehalten.
Gegen die Heranziehung zu der Gebühr steht dem Ab—
habepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen
einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr
an den Pflichtigen bei dem Gemeindevorftand (Bürger⸗
meister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von Wochen die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren offen. Zuständig ist in erster Instanz
der Kreisausschuß in Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
Im Abrigen unterliegt die Einziehung der Gebühr der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
84.
Den Gemeindebeamten ist der Zutritt zu den Räumen,
welche durch Leitungen irgendwelcher Art mit der Ent—
wäsrerunasleitung in Verbindung heben, zu gestatten.
X
8 5.
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmigung durch
Ien savelcausschich mit dem Tag der Bekanntmachung in
raft.
Heusweiler, den 15. September 1930.
Der Bürgermeister.
gez. Mayer.
Nr. K. A. J. 7461.
Genehmigt. Beschluß vom 1. Oktober 1930.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
(L. 8.)
295 Polizeiverordnung
betrefsend die Eutwässerung bebauter Grundstücke in den
kanalisierten Straßenteilen der Gemeinde Wahlschied.
Auf. Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Ge—
iehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission des
Zaargebietes für die Angelegenheiten des Innern hin—
jiichtlich der Höhe des Strafmaßes im 8 7 für den Be—
irt der Gemeinde Wahlschied solgende Polizeiverordnung
zrlassen:
84
Die Zuleitung von Niederschlagswässern, von Haus- und
zewerblichen Abwässern in die von der Gemeinde her—
gestellten Straßenkanäle darf nur geschehen, wenn die Ab—
vpässer vor Einleitung in die Straßenkanäle in wasserdichten
Zammelbehältern aufgefangen werden, in welchen sich ihre
esten Bestandteile absetzen. Die Sainmelbehälter sind in
wei Abteilungen mit Ueberlauf herzustellen, geruchlos ab—
zudecken und in bestimmten Zeiträumen zu entschlammen.
NRotwendige Desinfektionen sind im ersten Abteil der Be—
jälter vorzunehmen. Die Ueberlaufrohre der Sammel—
ehälter zu den Anschlußleitungen müssen mit Sieben
ersehen sein, welche verhindern, daß feste Stoffe in den
Straßenkanal gelangen. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle,
dehricht, Asche, Sand, Schutt usw. dürfen nicht in die
Anschlußleitungen und Straßenkanäle eingeführt werden.
82.
An kanglisierten Straßen und Plätzen ist die ober—
rdische Ableitung von Niederschlagswässern, von Haus⸗ und
zewerblichen Abwässern in die Straßenrinnen, insbesondere
uͤber die Bürgersteige hinweg, verboöten.
83.
Wer eine Entwässerungsanlage mit unterirdischem An⸗
schluß an den Straßenkanal auf seinem Grundstücke, an—
legen will, hat die Genehmigung der Polizeiverwaltung
orher einzuholen. Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen
der Anlage in doppelter Ausfertigung entweder mit den
Plänen des Hauptbaugesuches für Neu und Umbauten zu
inigen oder mit einem besonderen Baugesuche einzu—
reichen.
In jedem Fall soll dargestellt werden:
a) Die Lage des ganzen Grundstücks und der auf dem⸗
selben stehenden Gebäude im Maßstab 135003;
b) die Grundrisse der Stockwerke, welche mit der Ent—⸗
wässerungsanlage verbunden werden sollen, im Maß⸗
stab 1:1003;
ꝛin Querschnitt der zu entwässernden Gebäude und
Höfe rechtwinkelig zum Hauptentwässerungsrohre im
Maßstab 1:100 mit Angaͤbe der Lage des Straßen⸗
kanals und der auf Gebäude Sockelhöhe bezogenen
Höhenzahlen.
Aus der Zeichnung müssen auch die Einzelheiten der
Entwässerungsanlage ersichtlich sein, insofern dieses zum
Nachweise der zweckmäßigen Einrichtung erforderlich ist
84.
Die Anschlußleitungen sind in der Regel aus Röhren von
ahsew Ton, Zement oder Eisen herzustellen, deren
Muffen sorgfältig mit geeignetem Material zu dichten sind.
Ueber die Wahl anderweiter Materiasen bat dis Volizei⸗
verwaltung zu entscheiden.
Die aus hartgebrannten Backsteinen, Schlackensteinen oder
onst geeignetem Material herzustellenden Schlamm⸗ und
lärgrüben sind in Zement zu mauern und außen und
nen mit Zement zu verputzen. Wird das Mauerwerk der
Brube aus Bruchsteinen hergestellt, so ist im Innern jeden—
'alls eine Schicht hartgebrannter Backsteine in Zement
oprzumauern, nachdem das Bruchsteinmauerwerk im Innern
mit Zement verputzt worden ift Zulaifig ud auch aquß⸗
»iserne Schlammfänoder