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Beamte,
welche zu berichten haben
Die Erledigung anordnende
Verfügung
22
15.1
Sämtl. Herren Bürger⸗
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger⸗
meister des Kreises
ZSämtl. Herren Bürger⸗
meister des Kreises
21. Sept. 1831, 9522
16. Oktober 1886
u. 16. 9. 24, J. 5540
15. April 1930,
Kr. 1. 5123
⸗
15.
1
20.1
27. Sept. 1926, J. 7189
5. April 1921, J. 1907
25 20.
26 22.
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
9. November 1921 und
11. Oktober 1923,
. A. 7414, J. 7031
12. Juli 1924,
RK. W. 6712
2. September 1902,
Nr. 8687
27
28 256.
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger⸗
meister des Kreises
29 25. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
30 28. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
20. Mai 1930,
W. E. 2167
2. Sept. 1921, J1. 5142
289 Berichtigung.
Die im Kreisblatt Nre. 43 vom 22. Oktober 1930
oeröffentlichte Verordnung der Regierungskommission des
SZaargebietes betr. Gewährung von steuerlichen Ver—
günstigungen an nichtbezuschußte Kleinwohnungsbauten ist
vie folgt zu berichtigen:
1. In“ Artikel 5 Absatz 1 Zeile 1 muß es „Artikel 4“
statt „Artikel 3“ heißen.
2. In Artikel 6 Zeile 1muß es „Artikel 5“ statt „Ar⸗
fikel 40 heißen.
3. In Inrtihe 6 Zeile 2 muß es „steht“ statt „stehen“
eißen.
. In Artikel 8 Ziffer 1 Zeile 6 muß es Artikel 5
s und 7“ statt „Artikel 4, 5 und 6“ heißen.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
290 Polize iverordnung
aus Anlaß der Beisetzung der Opfer der Grubenkatastrovhe
in Maybach.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Julij 1883 und
der“ Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. Februar 1837,
jsowie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 1. März 1850, sowie ferner gemäß Ar—
tikel 2, Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern
hom 26. Dezember 1871 wird folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Am 29. Oktober 1930, dem Tage der Beisetzung der
ODpfer der Grubenkatastrophe in Maäybach sind im Saar—
gebiet Tanzmusiken, Bälle und, sonstige Lustbarkeiten,
sonzerte, Theater und Musikaufführungen sowie Kinovor—
führungen und Schaustellungen jeder Art verboten, auch
penn sie in geschlossenen Gesellschaften stattfinden.
Artikel 2.
Juwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu
300 Fr. im Unbvermögensfalle mit entsprechender Haft
bestraft.
Saarbrücken, den 27. Oktober 1930.
Das Mitglieder der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern.
J. 6076. gez E. C. Wilton.
291 Verfügung
betr. das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeug⸗
verkehr vom 24. April 1926.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil3) des Friedensvertrages von Versailles, sowie der
Verordnung vom 1. April 1930 (Amtsblatt der Reaie—
Gegenstand
Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen.
Nachweisung über Zu⸗— und Abgänge von Pflegekindern
Einreichung einer Nachweisung derjenigen Ehepaare, die im
nächstfolgenden Jahre ihr goldenes oder diamantenes
Ehejubiläum feiern (Fehlanzeige ist erforderlich).
Arbeitsnächweisstatistik.
Rachweisung der neugewählten noch nicht auf die Regie—
rungskommission vereidigten Kommunalbeamten.
Nachweifung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Zu- und Abgänge von Gast- und Schankwirtschaftsbetrie⸗
ben, in welchen Gehilfen oder Lehrlinge im Sinne
der Bekanntmachung vom 23. Januar 1902 (Amts⸗
blatt Seite 52,53) beschäftigt werden. (Fehlanzeige
erforderlich.)
Nachweisung der mit Hilfe der produktiven Erwerbslosen—
fürsorge beschäftigten Erwerbslosen.
Vnre aun einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen—
führer.
rungskommission vom 22. April 1930, Seite 181 ff).
sowse ferner des Schreibens des Völkerbundes vom 15.
Oktober 1930, wird folgendes angeordnet:
81.
Die Abteilung des Innern (Abteilung Verkehrswesen)
wird ermächtigt, gegebenenfalls nach dem 24. Oktober 1930
und bis zum' 30.“ November 1930 (als letzten Termin),
Ausweise nach dem Muster von 1909 auszuüstellen, unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gültigkeit solcher
Ausweise zwangsläufig am 24. Oktober 1931 erlischt.
82.
Die Regierung des Saargebietes wird während eines
Zeitraumes, welcher mit dem 1. März 1932 (letzien Termin),
Ausweise nach dem Muster von 1909 ausweise (Muster
1909 aller Staaten, welche noch bis zum 1. März 1932
in das Abkommen von 1909 gebunden sind, anerkennen.
83.
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 22. Oktober
1930 in Kraft.
84.
Die Durchführung der gegenwärtigen Verfügung, obliegt,
e nach der Zustaͤndigkeit, dem Generalsekretariat, der
Abteilung des Innern, der Abteilung für Oeffentliche Ar—
eiten, der Justizabteilung und der Finanzabteilung.
Saarbrücken, den 17. Oktober 1930.
Der Regierungskommissar
beauftragt mit den Auswärtigen Angelegenheiten:
gez. E. C. Wilton.
292 Erlaß
vetr. Ernennung der Mitglieder des Oberverwaltungs⸗
gerich tes.
Auf Grund der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom
2. November 1921 betr. die Errichtung des Oberver—
vpaltungsgerichtes in der durch die Verordnung vom 23. Mai
1922 abgeänderten Fassung, sind gemäß des Beschlusses
der Regierungskommission vom 15. Dktober 1930 zu Mit—
gliedern des Oberverwaltungsgerichtes ernannt mit, Wirkung
zom J. November 1930 ab, für die Dauer von drei Jahren:
1. der Landgerichtspräsident Dr. Schäfer,
2. der Senatspräsident Acker,
der Senatspräsident Allenbach,
der dandgerichtsdirektor Doerr,
der Amtsgerichtsrat Greber,
»er Ministerialdirektor Heimburger,
„er Ministerialdirektor Geheimrat Dr. Brill,
der Ninisterialdirektor Dr. Colling,
. der Ministerialdirektor Béquer,
10. der Generalfinanzkontrolleur Davoine.
Zaarbrücken, den 15. Oktober 1930.
Der Präsident der Regierungskommissinn:
gez. E. C. Wilton.