8 22 —— * —
8 —⏑⏑ 6— *44 — J
V 9 DVDeee— An — * 82 N 2 8 —80 — Ic 11
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr. Hoser R.G, Sagrbrücken Völklingen. — Fernsptecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 43 Mittwoch,
Jnhalt:
Verordnung betr. Gewährung von steuerlichen Vergün—
tigungen an nichtbezuschußte Kleinwohnungsbauten (S. 153).
— Abänderung der Verordnung betr. Fleischbeschau (S.
154). — Bekanntmachung betr. landwirtschaftliche und gärt—
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
282 Verordnung
betr. Gewährung von siteuerlichen Vergünstigungen an
nichtbezuschußte Kleinwohnungsbauten.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und
auf Grund ihres Beschlusses vom 8. Oktober 1930 ver—
o»rdnet die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
vählten Vertreter der Bevölkerung, was folgt:
Artikel 1.
Als Kleinwohnungsbauten im Sinne dieser Verordnung
gelten nur solche vom Wohnungsbauverbande der Ge—
meinden des Saargebietes nicht bezuschußte Bauten, die
nach der Art des Baues und der baulichen Ausstattung
lediglich als Wohnstätte für die minderbemittelte Bevöl—
kerung zu dienen bestimmt sind und in welchem die selb—
tändigen Einzelwohnungen höchstens 100 Quadratmeter
Wohnfläche einschließlich des Zubehörs und 12 Quadrat—
neter Stallanbaufläche haben.
In den Ausführungsbestimmungen wird weiter geregelt,
velche Häuser als Kleinwohnungsbauten im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind.
Artikel 2.
Von der Entrichtung der nach Tarif-Nr. 11 des Reichs—
stempelgesetzes vom 3. 7. 13/26. 7. 18 in Verbindung
mit der Verordnung vom 7. 12. 1923 (Amtsbl. Nr. 670,
3. 291) fälligen Grundstücksstempelabgabe ist befreit:
1. der Erwerb einer Baustelle zur Errichtung eines Klein—
wohnungsbaues. Die Befreiung tritt nur ein, wenn
die Gesamtfläche einschließlich Hof, Garten usw. 400
Quadratmeter und bei einem Kleinwohnungsbau mit
mehreren selbständigen Einzelwohnungen für jede wei—
tere Einzelwohnung weitere 200 Quadratmeter nicht
übersteigt, unter der Voraussetzung, daß die selbstän—
digen Einzelwohnungen von verschiedenen Mietern be—
wohnt werden und diese an der Garten- bzw. Frei—
fläche Anteil haben.
Die Befreiung entfällt, wenn der Kleinwohnungsbau
zu anderen als Wohnzwecken verwendet oder die un—
bebaute Fläche ganz oder teilweise bebaut oder ver—
äußert wird, es sei denn, daß die Abtretung des
dendsiuiet aus Gründen des öffentlichen Wohles er—
folgt.
Die Befreiung entfällt ferner, wenn durch Kauf oder
Tausch erworbene Grundstücke derart mit dem steuer—
hefreiten Grundstück in Verbindung gebracht werden,
daß eine wirtschaftliche Einheit entsteht, die die in
Absatz 1 bestimmte Flächengröße überschreitet.
Der Wegfall der Steuerbefreiung ist von dem
Steuerpflichtigen dem Steueramt Saarbrücken-Stadt an—
zuzeigen.
Der Anspruch auf Befreiung entsteht erst, wenn auf
dem Grundstück bis zum 31. Dezember 1931 ein Klein—
wohnungsbau fertiggestellt ist. Andernfalls wird der
bis dahin zu stundende Grundstücksstempel eingezogen.
Die erste Uebertragung des Eigentums an einem Klein—
wohnungsbau von einer gemeinnützigen Baugenossen-—
schaft auf einen Genossen und seine miterwerbende Ehe—
frau, wenn die Stempelpflicht his zum 31. Dezemher
1021 entstohßf
Bezugqspreis,ür das Vierteljahr 510, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
22. Oktober 1930 56. Jahrg.
nerische Berufsvertretung (S. 154). — Bekanntmachung
betr. Forst- und Jagdschutz (S. 154). — Straßensperre
Kreisvertragsstraße Völklingen —Dilsburg (S. 154).
Das gleiche gilt für die Weiterveräußerung von
stleinwohnungsbauten seitens einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbaͤndes an ihre Einwohner und deren
miterwerbende Ehefrauen, wenn die Bauten von diesen
Körperschaften zur Linderung der Wohnungsnot er—
stellt worden sind.
Als gemeinnützig gelten nur solche Baugenossen—
schaften, bei denen der Reingewinn auf eine höchstens
5prozentige Verzinsung der Anteile beschränkt ist, bei
Auslosungen, Ausschesden eines Genossen oder für
den Fall der Auflösung nicht mehr als der Nennwert
der Anteile zugesichert wird und bei der Auflösung der
etwaige Rest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke
hbestimmt ist.
Artikel 3.
. Die Beurkundung der zum Erwerb der Baustelle
»der des darauf errichteten Kleinwohnungsbaues sowie zur
Errichtung des Kleinwohnungsbaues durch den Bauherrn
rufgenommenen Darlehen sind von den Abgaben aus der
Verordnung betreffend die Stempelsteuer vom 31. 8. 24
A. Bl. 377 ff.) in der Fassung der Verordnung betreffend
die Erhöhung von Stempelsteuern vom 27. Juli 1926
A.Bl. S. 179) befreit.
Ebenso ist der Uebergang eines Rohbaues im Wege
der Zwangsversteigerung stempelfrei, sofern er von dem Er—
verber vollendet wird.
2. Unter denselben Voraussetzungen, welche für die vor—
tehende Befreiung von der Grundstücksstempelabgabe be—
timmt sind, sind die in den Fällen zu Artikel 2erforderlich
verdenden Eintragungen der Eigentumsübertragung ein—
ichließlich der Eintragungen und Löschungen in Abt. II
und 1III des Grundbuchs von Gerichtsgebühren befreit.
Ebenso ist gebührenfrei das Zwangsversteigerungsver—
ahren mit den daraus sich ergebenden Grundbucheintragun—
zen, wenn es einen nicht schlüsselfertigen Kleinwohnungs—
zau betrifft.
Artikel 4.
Kleinwohnungsbauten, die in der Zeit vom 1. April
1923 bis 31. Dezember 1931 fertiggestellt werden, sind
his zum 31. März 1935 von der Grund- und Gebäude—
steuer befreit.
Diese Befreiung erstreckt sich auch auf die durch Auf—
tockung oder Ausbau der Dachgeschosse vorhandener, nicht
teuerfreier Häuser geschaffenen neuen Wohnungen, sofern
etztere im Sinne des Artikels 1 als Kleinwohnungen gelten.
Gewerbliche Räume fallen auch hier nicht unter die
Refreiungosvorschrift.
Artikel 5.
Die Steuerbefreiung nach Artikel 3 tritt nur auf An—
trag ein. Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde—
zehorde unter Beifügung der für die Beurteilung der
Steuerfreiheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die Gemeindebehörde erteilt dem Antragsteller einen
schriftlichen Bescheid. Der Bescheid hat bei Ablehnung des
Befreiungsantrages eine entsprechende Begründung und
eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Artikel 6.
Gegen die Bescheide der Gemeindebehörde (Artikel 4)
tehen den Abgabepflichtigen binnen einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von vier
Wochen die Klage im Verwaltunggsstreitverfahren offen.
zuständig ist in erster Instanz für Landgemeinden der
Sreisqusschuß für die Stfoadtoomeinden der Nerwastunqs