Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gadebrsöcker Kressblodt
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Berlag von
Sebr. Hoser Ar Saarbrucken Bölklingen. —. Fernsprecher
der Druchere Rir. 1184 Amt Saarbrücken).

Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.510, Fr. ie
Anzeigengebühren:, Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
der deren Raum 60 Cts

Nr. 5

Mittwoch,

29. Januar 1930 56. Jahrq.

Inhalt:

Statistische Aufnahme der Viehbestände im Saargebiet
S. 13). — Organisation der Wohlfahrtspflege im Saar—
zebiet (S. 13). — Aushilfsweise Uebertragung der Jagd—
polizei (S. 149y. — Terminkalender Februar 1930 (S. 149). —
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
24 Verordnung
bvetr. die Vornahme der statistischen Aufnahme der
Viehbestünde im Saargebiet.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und nach An—
hjörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung wird ge—
näß dem Beschlusse der Regierungskommission vom 8.
Januar 1930 folgendes verordnet.

81.
Zur Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Auf⸗—
gaben des Staates sowohl wie der Gemeindeverwaltungen
verden im Saargebiet statistische Aufnahmen der Vieh—
zestände vorgenommen.

82.
Dae statistische Aufnahme erfolgt durch die Abteiluna
dandwirtschaft der Regierungskommission.
Däe unmittelbare Ausführung der Zählung obliegt den
Bemeindebehörden. Hierbei können geeignete Personen als
ehrenamtliche Zähler herangezogen werden. Beamte und
Angestellte des Staates oder der Kommunalverwaltungen
ind zur Annahme dieses Ehrenamtes verpflichtet.
Die Verarbeitung des Materials erfolgt durch die Ge—
meinde⸗ bzw. Kreisbehörden und die Abteilung Landwirt⸗
ichaft der Regierungskommission.
83.
Die erforderlichen Erhebungspapiere werden durch die
Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, geliefert,
velche auch die Kosten der Trucksachen für die Zählung aus
ihren Etatmitteln träat.
84.
Die vorzulegenden Fragen dürfen sich nur auf die Zahl
und Art der Viehbestände und deren V th erstrecken.
Ueber die bei der Zählung gewonnenen Angaben ift das
Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu amtlichen
tatistischen Arbeiten der im 8 1 bezeichneten AÄrt, nicht zu
Steuerzwecken benutzt werden; wohl aber dürfen sie, soweit
es erförderlich erscheint, für die Aufbringung der Vieh—
ieuchenentschädigung verwendet werden.
Die Ergebnisse der Zählung sind nicht im einzelnen
für die Oeffentlichteit bestimmt und dürfen ohne Genehmi—
zung der Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft.
zritten Versonen nicht mitgeteilt werden
8 5.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange⸗
legenheiten der Landwirtschaft wird ermächtigt, jeweils
den Zeitpunkt der Statistischen Aufnahmen fesizusetzen, auch
zu bestimmen, auf welche Tiergattungen die Aufnahme sich
erstrecken soll, sowie die Bestimmungen zur Durchführung
dieser Verordnung zu erlassen.
86.
Wer die auf Grund dieser Verordnung an ihn ge—
richteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet
oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm
—ä
selben ergehenden Vorschriften obliegen, wird mit Gefuͤngnis
zis zu 6Monaten oder mit Geldstrafe bis zu weitaufend

Straßensperre in Güdingen (S. 15). — Straßenbahnhalte—
stellen in Sulzbach (S. 15). — Leichenwagenfahrten in
Altenwald und Hühnerfeld (S. 15).

Franken bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhan densein
derschwiegen worden ist, im Urteil „für den Staat ver—
fallen“ erklärt werden.

87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent—
ichung im Amtsblatt der Regierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 8. Januar 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

25 Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung betr. die Organisation der Wohlfahrtspflege
im Saargebiet.
Auf Grund der 88 5 und 15 der Verordnung betr. die
Irganisation der Wohlfahrtspflege im Saargebiet vom 14.
Mai 1925 (Amtsbl. S. 102) wird folgendes bestimmt:
81.
Bei den Wohlfahrtsämtern werden Beratungsstellen für
Beisteskranke, Psychopathen, Schwachsinnige und Epileptiker
nit Wirtung vom 1. Januar 1930 eingerichtet. Die Be—
eichnung lautet: Bergatungsstelle für Geisteskranke und
Psychopathen, Kreiswohlfahrtsamt (Bezirkswohlfahrt oder
VKohlfahrtsamt der Siabtse
Die ärztliche Leitung der Beratungsstellen beim Wohl—
'ahrtsamt Saarbrücken-Stadt, Kreiswohlfahrtsamt Saar—
zrücken, Kreiswohlfahrtsamt Saarlouis, Kreiswohlfahrtsamt
Merzig und Kreiswohlfahrtsamt Ottweiler hat ein Arzt der
deil- und Pflegeanstalt zu Merzig. Für die Bezirkswohl⸗
ahrtsämter Homburg und St. Ingbert und das Kreiswohl—
ahrtsamt St. Wendel ein Arzt des Landeskrankenhauses
domburg. Diese Aerzte werden von der Regierungskom—
nission, Abteilung Volkswohlfahrt, bestimmt. Zur Hilfe—
eistung in den Sprechstunden werden dem Arzt die er—
orderlichen Fürsorgerinnen seitens des Wohlfohrtsamtes
zur Verfüqung gestellt.

83.
Die Beratungsstelle hat die Aufgabe:
a) die aus den Anstalten entlassenen Geisteskranken,
Psychopathen, Schwachsinnige und Epileptiker, soweit
es erforderlich erscheint, weiter zu heobachten und zu
betreuen,
denselben fachkundigen Beistand zu gewähren,
den Angehörigen durch Belehrung, fortlaufende Be—
ratung uünd Erleichterung der etwa notwendig werden—
den Nückführung in die Anstalt zu helfen, ferner die
Vorbedingung für die Herausnahme von Kranken aus
den Anstalten zu schaffen.
84.
Die Beratungsstelle erteilt den Pflegeanstalten, der
Trinkerfürsorgestelle, den Gerichtsbehörden und sonstigen
Stellen auf Antrag erforderliche Auskünfte und Gutachten
8 5.
Soweit es geboten erscheint, macht der leitende Arzt
Hausbesuche.

86.
Eine ärztliche Behandlung findet nicht statt. Soweit eine
olche erforderlich wird, hat Verweisung an einen anderen
            
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