Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

B. Klauenvieh aus Sperr⸗ und Veobachtungsgebieten
außerhalb des Saargebietes.
814.
Aus einem unter Sperre oder Beobachtung stehenden
jffentlichen Schlacht- oder Viehhofe oder aus einem sonstigen
Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh in
»as Saargebiet nur zur sofortigen Schlachtung in einem
ffentlichen Schlachthaus und nur mit der ausdrücklichen
ßenehmigung der Regierungskommission, Abteilung Saudvirtschaft,
 eingeführt werden.
C. Klauenviehn aus dem Teutschen Reiche.
8 15..
Tie Einfuhr von Klauenvieh aus dem Deutschen Reiche
hedarf, der schriftlichen Genehmigung der Regierungs⸗
vmmission, Abteilung Landwirtschaft. Tie Wiederaussuhr
des Viehes aus dem Saargebiet in lebendem Zustand ist
verboten.
Schweine unter 50 Kilogramm Lebendgewicht müssen bei
der Einfuhr auf einem Ohre mit dem mindeftens 2 Zenti—
meter hohen Buchstaben „D“ mittels Tätowierzange derart
gekennzeichnet sein, daß die Zangenstifte den Ohrlappen
dollkommen durchlöchert haben, und daß alle Stichkanäle
mit schwarzer Tusche gefüllt find.
D. Klauenvieh aus Luxremburg.
816.
Taäe Einfuhr von Klauenvieh aus Luxemburg bedarf
der schriftlichen Genehmigung der Regierungskommission,
Abteilung Landwirtschäft. Tae Wiederausfuhr des Viehes
in lebendem Zustande aus dem Saargebiet ist verboten.
Tas Bieh ist, unbeschadet einer etwaigen Untersuchung
an der Zollgrenze, bei der Ausladung aͤm Beftimmungs
ort amtstierärztlich zu untersuchen.
Schweine unter 580 Kilograͤmm Lebendgewicht müssen
hei der Einfuhr auf einem Ohre mit dem mindestens
2 Zentimeter hohen Buchstaben L“ mittels Tätowierzange
gekennzeichnet sein.
Besüglich der Ausführung der Kennzeichnung gilt das
im 8 15 Gesagte.
Alauenvieh aus den Niederlanden, aus Belgien, DTanemark,
Schwoden, Polen und Litauen.
817.
Die Ein- und Durchfuhr von Klauenvieh aus den
Niederlanden, aus Belgien, Tänemark, Schweden, Polen und
Litauen bedarsß, der Ichriftlichen Genehmigung der Re—
gierungskommisffion, Abteilung Landwirtschaft. TDas Vieh
ist, unbeschadet einer etwaigen Untersuchung an der Zoll—
grenze, beim Ausladen am saarländischen Bestimmungsort
amtstierärztlich zu untersuchen. Eine Wiederausfuhr des
Fehrs im lebenden Zustand aus dem Saargebiet ist ver—
oten.
Schlachtvieh dieser Herkunft darf nur in öffsentliche
Schlachthäuser eingestellt werden und ist binnen 4 Tagen
inter Anrechnung des Tages der Ankunft zu schlachten.
Klauenvieh aus den übrigen, in den 88 15—17
nicht genaunnten Ländern, ausgenommen aus Frankreich.
818.
„Tie Ein- und, Durchfuhr von Klauenvieh aus den
ibrigen, in den 88 1517 nicht genannten Ländern, aus—
lenommen aus Frankreich, in das Saargebiet ist verboten.
Schlusbestimmungen.
819.
„Ist in das Saargebiet eingeführtes Schlachtvieh, zu dessen
kinfuhr es gemäß der 88 132177 piefer Nadednüng ve

147 —

venehmigung der Regierungskommission, Abteilung Land—
virtschaft, bedarf, nicht in der in der Einfuhrgenehmigung
estgesetzten Frist geschlachtet worden, so kann der Land⸗
rat, in Saarbrücken der Polizeidirektor, die sosortige Ab—
chlachtung des gesamten zugehörigen Bestandes anoördnen,
5 — daß der Tierbesitzer einen Anspruch auf Entschädigung
erhält.
Bricht unter in das Saargebiet eingeführtem Schlacht—
»ieh die Maul- und Klauenseuche aus, so ist der gesamte
zugehörige Bestand, falls er nicht sofort im Seuchengehöft
geschlachtet werden kann, unter polizeilicher Bewachung so—
sfort in ein öffentliches Schlachthaus zu fahren.
8 20.
Es ist verboten, Schlachtvieh, zu dessen Einfuhr in das
Zaargebiet es nach den vorstehenden Vorschriften der Ge—
iehmigung der Regierungskommission, Abteilung Landwirt—
chaft, oder zu dessen Ausfuhr aus öffentlichen Schlacht⸗
Rusern es gemäßeg 51 der Ausführungsvorschriften des
hundesrates zum Viehseuchengesetze vom 7. Tezeinber 1911
Reichsgesetzblatt 1912 S. y der polizeilichen Genehmigung
edarf, in andere Schlachthäuser, Ställe oder Betriebe
inzustellen oder in solchen zu schlachten, als in der Ein—
»der Ausfuhrgenehmigung genannt sind.
821.
Metzger und andere Personen, die sich mit der Schlach—
ung von Vieh gewerbsmäßig befassen, haben den Polizei—
ind Veterinätbeamten sowie den mit der Fleischbefschau
»eauftragten Tierärzten und Fleischbeschauern Auskunft
iber die Herkunft des zu schlachtenden Viehes zu erteilen.
822.
Die Kosten der nach 88 1217 vorzunehmenden amts—
ierärztlichen Untersuchungen fallen dem Tierbesitzer zur
rast und richten sich nach der von der Regierungskom⸗—
nission, Abteilung Landwirtschaft, erlassenen Gebüͤhrenord⸗
tung vom 27. August 1928.
8 23.
Zuwiderhandlungen, gegen diese Anordnung werden nach
den Strafvorschriften der 88 74—277 des Viehseuchengesetzes
om 26. Juni 1909 (GReichsgesetzblatt S. 319 böesträft.
8 24.
Tiese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatte der Regie⸗
ungskommission in Kraft. Sie wird wieder aufgehoben
verden, sobald die eingangs bezeichnete Seuchengefahr be—
eitigt ist.
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Anordnung
verden aufgehoben:
1. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betr. die Unter—
suchung der in daäs Saargebiet eingeführten Rinder,
Schafe, Ziegen und Schweine, vom 22. Zuli 1924
Amtsblatt Seite 341,
die viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betr. die Unter—
suchung der in das Sgargebiet eingeführten Einhufer
vom 4. September 1926 — Amtsblatt Seite 263
die diehseuchenpolizeiliche Anordnung, betr. die Ein—
und Turchsuhr von Klauenvieh in und durch das Saar—
Wesgen. vom 30. August 1928 — Amtsblatt Seite
Saarbrücken, den 22. August 1930.
Tas Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Muster zum 8 1, Abs. 4 obiger Anordnung.
Gesundheitszeugnis
szur Einfunr von Vieh in das Saargebiet gültig bis zum Ablaufe des aud den Tag der Ausstellung folgenden Tages.)

—D
Nr.

Tiergattung
(FJarbe und Geschlecht)

Ohrmarken⸗
nummer

Empfänger

Tas in vorstehendem Verzeichnis aufgeführte Vieh
mtersucht und frei von Erscheinungen befunden worden,
iegenden Seuche schließen lafsen.
den

ist am 198.. Uhr von mir
die auf das Vorhandensein einer der Anzeigevflict unter—

Noferincrrn
            
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