Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

r. Ein⸗ und Turchfuhr mit der Eisenbahn.
87.
(Ursprungszeugnisse.)
Mit der Eisenbahn eingeführte Tiere der im 81 be—
zeichneten Art müssen von einem Ursprungszeugnisse be—
gleitet sein, das
1. von der Polizeibehörde oder dem beamteten Tierarzte
des Herkunftsortes ausgestellt ist, den Namen des Ab—
senders und des Empfängers, den Herkunfts-, Verlade—
und Bestimmungsort der Tiere, sowie die Nummer
des Waggons enthält, und aus dem
hervorgeht, daß sowohl an dem Herkunfts-, auch an
dem Verladeorle bei Einhufern die Rotzkrankheit, bei
Klauentieren die Maul⸗ und Klauenseuche bei Schweinen
die Schweinepest und bei Geflügel die Geflügelcholera
und Geflügelpest während der letzten 6 Wochen nicht
geherrscht haben.
des Ursprungszeugnisses bedarf es nicht bei Vieh von
inem Schlacht- und Viehhofe sowie von großen Viehmärkten,
wenn das Vieh von äamtstierärztlichen Gesundheitszeug⸗—
nissen begleitet ist, aus denen hervorgeht, daß der betreffende
Schlacht-und Viehhof oder Markt zur Zeit der Absendung
der Tiere seuchenfrei war.
TDie Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse sind den Eisen⸗
bahnbeamten, den Polizeibeamten und den beamteten Tier—
ärzten sowohl der Eingangsstelle als auch des Bestim—
mungsortes auf Verlangen vorzuweisen.
88.
Taie Untersuchung der mit der Eisenbahn eingeführten
Tiere hat entweder bei der Einfuhr oder bei der Entladung
am Bestimmungsorte stattzufinden. Unbeschadet einer etwa
bereits an der Zollgrenze stattgehabten Untersuchung sind
n Etagenwagen eintreffende Schweine, Kälber und Geflügel,
erner alles Vieh bestimmter Herkunft, für das dies bei der
Erteilung der Einfuhrgenehmigung besonders angeordnet ist,
zeim Ausladen am Bestimmungsorte zu untersuchen.
Zur Untersuchung ist das Vieh auszuladen.
Von der Entladestelle darf das Vieh erst entfernt werden,
nachdem bei allen zu der Sendung gehörigen Tieren die
Untersuchung beendet und die Sendung vom beamteten Tier⸗
arzte zum Abtrieb oder zur Abfuhr freigegeben worden ist.
b. Eins und Turchfuhr ausf dem Landwege.
89.
DTaͤe Ein- und Durchfuhr von Tieren der im 8 1 be—
zeichneten Art auf dein Landwege, sei es zu Fuß oder
zuf Fahrzeugen, durch Personen, die sich mit, dem Pferde-,
sKlauenvieh- und Geflügelhandel oder dem Viehtransporte
gewerßbsmäßig befassen, sowie durch Metzger und Fleisch—
warensabriken, bedarf der schriftlichen Genehmigung der
Regierungskommission, Ahteilung Landwirtschaft.
810.
Einhufer und Klauentiere der im 8 1 bezeichneten Art
dürfen auf dem Landwege in das Saargebiet nicht eingeführt
werden, bevor sie vom Einführer oder Transportbegleiter
in ein nach den Vorschriften der 88 20—-222 der Aus⸗
führungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze
»oin 7. Tezember 1911 (GReichsgesetzblatt 1912 Seite 49
zu führendes Kontrollbuch eingetragen sind.
Die erteilte Einfuhrgenehmigung oder eine öeglaubigte
Abschrift derselben und das Kontrollbuch hat der Einführer
»der der Transportbegleiter bei der Einfuhr von Vieh
mit sich zu führen und den Polizeibeamten sowie den
zeamteten Tierärzten auf Verlangen vorzuweisen.
Das Kontrollbuch der im Saargebiet wohnenden Ein—
ührenden muß von der für ihren Wohnort zuständigen
Polizeibehörde ausgestellt sein. Außerhalb des Saargebietes
bohnende Einführende haben die Ausstellung des Kontroll—
zuches bei einer saarländischen Polizeibehörde zu beantraagen.
811.
Däe Einfuhr der im 8 1 bezeichneten Tiere auf dem
dandwege ist nur an Wochentagen und über die nach—
stehend bezeichneten Straßen zugelassen und zwar während
der Monate April bis September von 7 bis 20 Uhr,
während der übrigen Monate von 8 bis 18 Uhr. Tie
Tiere dürsen über die nachstehend bezeichneten Unter—
uchungsstellen nicht weiter in das Saargebiet hineingeführt
»der gefahren werden, beoor ihre Untersuchung durch den
zuständigen beamteten Tierarzt stattgefunden hat:
l. über die Straße Brenze—Brenschelbach in Brenschelbach,
3. Frauenberg —Habkirchen an der Blies⸗
bdrücke,
zliesbrücke —-Reinheim an der Blies—
»rücke,
zaargenündHanweisler an der Blies—
pücke.

146 —
5. über die Straße Großblittersdorf—Kleinblittersdorf, zwi—
chen Brücke und Eisenbahn in Klein—
littersdorf,
hroßblittersdorf —Saarbrücken an der
Wegekreuzung in Schönbach,
zorbach —Saarbrücken an der goldenen
Bremm,
darlingen ¶Lauterbach am Südaus—
zange der Ortschaft Lauterbach,
dreutzwald —Ueberherrn am Bahnüber-⸗
gang in Ueberherrn,
Nerten —Bisten am Westausgange der
Ortschaft Bisten,
Busendorf—Ittersdorf am Westaus-⸗
gange der Ortschaft Ittersdorf,
WVellingen ¶Saarlouis am Westaus—
—58 der Ortschaft Oberfelsberg,
Busendorf—Niedaltdorf an der Eisen⸗—
bahnbrücke in Niedaltdorf,
Neunkirchen — Niedaltdorf am Nordaus—
gange der Ortschaft Niedaltdorf,
Waldwiese —Merzig am Westausgange
der Ortschaft Hilbringen.
Ferner über alle Zollstellen, soweit die Einfuhr von
Bieh dort zollamtlich zugelassen ist, an den Zollstellen.
Ueber die Eingangsstellen Nr. 6 und 7 auf Fahrzeugen
zingeführtes, für die öfsentlichen Schlachthößfe in Saarbrücken
»estimmtes Schlachtvieh kann an den Wochentagen Mon—
tag bis Tonnerstag während der Zeit von 8O512 Uhr auch
dort untersucht werden.

812.
Taͤe vorstehenden Bestimmungen (88 1-510) finden auf
Pferde und Rinder, die im kleinen Grenzverkehre die
Landesgrenze regelmäßig hin und her überschreiten, keine
Anwendung.
Tae Führer der von Handelsreisenden, Jahrmarkts⸗—
zändlern, Leuten ohne festen Wohnsitz, Transport- oder
Zchiffahrtsunternehmern als Gespanntiere verwendeten Ein—
zufer müssen jedoch beim Uebecischreiten der saarländischen
Brenze
1. im Besitze eines oon der Ortspolizeibehörde des Heimat—
ortes der Tiere ausgestellten Ursprungszeugnisses sein,
das eine Gültigkeit von einem Jahre hat, und das den
Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers der Ein⸗—
hufer (Pferde, Maultiere usw.) sowie die Beschreibung
der Tiere (Geschlecht, Farbe, Alter, Abzeichen) ent⸗
halten muß,
ein nicht über drei Monate altes, von einem saar⸗
ländischen beamteten Tierarzt ausgestelltes Zeugnis
bei sich führen, aus dem hervorgeht, daß die Tiere
von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen
sind.
Die Begleiter der Einhufer haben die Ursprungs- und
Besundheitszeugnisse den Polizeibeamten und den be
amteten Tierärzten auf Verlangen vorzuweisen.
Sonderbestimmungen für Vieh bestimmter Herkunft.
A. Schlachtvieh von Schlachte und Viehhöfen aufferhalt
des Saargebiets.
813.
Die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
ius Schlacht- und Viehhöfen sowie aus Viehsammelstellen
zußerhalb des Saacgebietes bedarf auch dann der schrift⸗
ichen Genehmigung der Regierungskommission, Abteilung
Landwirtschaft, wenn das Vieh mit der Eisenbahn einge
ührt wird.
Täe Einfuhr derartigen Viehes auf dem Fußmarsche ist
»erboten. Tas Vieh ist, sofern es mit der Eisenbahn ein—
geführt wurde, unbeschadet einer etwa schon an der Zoll—⸗
zrenze stattgehabten Untersuchung, bei der Ausladung am
Zestimmungsorte amtstierärztlich zu untersuchen. Bei aui
dem Landwege eingeführtem Vieh der im Absatze 1 be—
eichneten Herkunft hat die Untersuchung an den im 8 11
dieser Anordnung genannten Untersuchungsstellen stattzu⸗
inden. Tas Vieh der im Absatze 1 bezeichneten Herkunft
st binnen 4 Tagen, unter Einrechnung des Tages der
Ankunft, abzuschlachten. Bis dahin ist es in öffentlichen
Schlachthöfen oder im Stalle des privaten Schlachthauses,
in dem es geschlachtet werden soll, abgesondert von anderem
Klauenvieh unterzubringen.
Ueber drei Monate alte Rinder der im Absatze 1 ber
zeichneten Herkunft sind bei der Einfuhr, unbeschadet der
ennzeichnung gemähes 1, Absatz 4, vom Besitzer oder
einem Stellvertreter durch Anbringung eines kreisrunden
doches von mindestens 10 Millimeter Turchmesser im
echten Ohre zu kennzeichnen, falls sie nicht in dieser
Meise schön hei der GEinfuhr defennzeichnet waren
            
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