Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

I 8⏑ 3—⏑ 660 —
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

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Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Hebr. Hofer A⸗eG. Sagrbrücken-VBölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Bezugspreis,gür das Vierteljahr 5519, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.

Nr. 41

Mittwoch,

8. Oktober 1930 56. Jahrg.

Inhalt:

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend die Ein- nachung über die Wahl der Versicherungsvertreter als
ind Turchfuhr von Einhufern, Klauendieh und Geflügels Beisfitzer des Versicherungsamtes des Landkreises Saar—
n und durch das Saargebiet (S. 145). — Im Monat brücken (S. 148).
Zeptember ausgestellte Jagdscheine (S. 148). — Bekannt-—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
272 Viehsenchenpolizeiliche Anordnung
betresfend die Ein- und Turchsuhr von Einhnfern, Klauen-—
vieh und Geflügel in und durch das Saargebiet.
Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung der
RKotzkrankheit und der ansteckenden Blutarmut der Pferde,
der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Ge—
flügelchöolers und der Geflügelpest wird auf Grund des
3 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des Friedens—
dertrages von Versailles, der 88 7, 17, 18, 20,5 24, 25
und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs—
zesetzblatt Seite 519)9 und des 8 18 der Verordnung der
Regierungskommission, betr. die Ein- und Turchfuhr von
Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen über
die Zollgrenze des Saargebiectes, vom 7. Oktober 1925
Amtsblatt Seite 396), unbeschadet weitergehender Ver—
bote und Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnung,
ür den Umfang des Saargebiets und für die Tauer der
Zeuchengefahr folgendes angeordnet:
Allgemeine Bestimmungen.
81.

Einhufer (Pserde, Esel, Maultiere und Maulesel), Klauen⸗
iere (Rindvieh. Schafe, Ziegen, Schweine) und Geflügel,
ausgenommen sogenannte EFintagslüken, die in das Saar—
gebiet eingeführt oder durch das Saargebiet durchgeführt
verden, unterliegen bei der Einfuhr einer Untersuchung
durch den staatlichen beamteten Tierarzt (Veterinärrat)
»der seinen amtlich bestellten Vertreter.
Eingeführte Einhufer sind im Anschluß an die Unter—
uuchung der Malleinprobe — Augenprobe — und, falls
diese einen Verdacht ergibt, der Blutuntersuchung auf Rotz
zu unterwerfen. Taͤe Malleinprobe ist binnen 8 Tagen nach
»er Einfuhr durch den für den Bestimmungasort zuständigen
zeamteten Tierarzt vorzunehmen.
Von der Untersuchung bei der Einfuhr in das Saar—
ebiet befreit sind diejenigen mit der Eisenbahn in das
Zaargebiet eingeführten Pferde, Schafe, Ziegen und Schweine,
die nach den Vorschriften der Verordnung der Regierungs⸗
ommission vom 7. Oktober 1925 — Amtsblatt Seite 396
bei der Turchfuhr durch das französische Zollgebiet einer
Antersuchung an der Zollgrenze unterzogen woörden sind,
ofern es sich nicht um Vieh der in den nachstehenden
z8 13 bis 18 bezeichneten Herkunft handelt, und sosern
eit der stattgehasbten Untersuchung nicht mehr als 24
Stunden verflossen sind. Pferde sind jedoch in jedem Falle
im Bestimmungsorte mit Mallein zu prüfen. Eine Be—
cheinigung über die stattgehabte Unterfuchung an der Zoll—
irenze muß den Frachtbriefen angeheftet sein
Tie eingeführten Rinder (einschl. Kälber), ausgenommen
ie mit der Eisenbahn in ein öffentliches mit Gleisanschluß verß
ehenes Schlachthaus eingeführten, sind bei der Untersuchung
m beamteten Tierarzt auf Kofien des Einführers mittels
hrmarken zu kennzeichnen. Ueber das Ergebnis der Unter—
ichung hat dor hoamfofo Fioreoer o

stempel versehenes Zeugnis nach dem dieser Anordnung bei—
zjefügten Muster auszustellen.
Von der beabsichtigten Einfuhr oder Turchfuhr unter—
suchungspflichtiger Tiere hat der Einführer den zuständigen
heamteten Tierarzt spätestens 12 Stunden vorher in Kennt—
nis zu setzen. Versäumt der Einführer die rechtzeitige An—
neldung, so geht er des Anspruchs auf rechtzeitige Unter—
uchung verlustig.
Tiere, die gemäß Absatz 1283 der amtstierärztlichen
Untersuchung unterliegen. dürfen bei der Einfuhr mit der
Zisenbahn von der Entladestelle nicht entfernt, bei der
sinfuhr auf dem Landwege über die im 8 11 bezeichneten
Antersuchungsstellen nicht weitergeführt oder gefahren
verden, noch dürfen sie in Gehöfte eingestellt, noch dürfen
ie geschlachtet werden (ausgenommen im Falle einer er—
orderlichen Notschlachtung), bevor ihre amtstierärztliche
Utersuchung und ihre Kennzeichnung stattgefunden haben.

82

Klauentiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in das
Zaargebiet eingeführt wurden, dürfen weder in Gehöfte,
n denen Nutz- und Zuchtvieh gehalten wird, eingestellt,
ioch in privaten Schlachthäusern, auf deren zugehörigen
Frinn dsuce Nutz⸗ und Zuchtodieh gehalten wird, geschlachtet
verden.

83.
Es ist verboten, von außerhalb in das Saargebiet ein—
zeführtes Klauenvieh in Ställe und Gehöfte einzustellen.
zevor die im 8 1dteser Anordnung geforderte Untersuchung
uind die im 8 1, Absatz 4, und im 813, Absatz 3, anugeord⸗
nete Kennzeichnung stattgesunden haben.

84

Schlachtoieh saarländischen oder außersgarländischen Ur—
prungs, das in öffentliche Schlacht- oder Viehhöfe eingestellt
jewesen ist, darf außerhalb des Ortes der gewerblichen
Kiederlassung seines Besitzers auf öffentlichen Wegen und
Plätzen weder geführt noch getrieben werden. DTas gleiche
zilt für Schlachtoieh, das im Stalle oder auf dem Gehöfte
ines Viehhändlers oder in einem Gaststalle eingeftellt
gjewesen ist, außerhalb des Ortes der gewerblichen Nieder—
assung des Viehhändlers und des Wohnortes des Metgers
der es von diesem gekauft hat.
8 5.

Für Ställe und sonstige Unterkunftsräume, in denen von
nußerhalb in das Saargebiet eingeführtes Schlachtvieh ein—
estellt wird, gelten die Vorschriften der 88 54-56 der
Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
zesetze von 7. Tezember 1911 GReichsgesetzblatt 1912
Zeite 4). Tie Ställe sind, falls sie benutzt worden sind,
nindestens einmal wöchentlich zu reinigen und nach An—
veisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren

86

In das Saargebiet eingeführte zur alsbaldigen Schlach—
ung bestimmte Schweine dürfen außecrhalb der öffentlichen
zchlacht- und Viehhöfe nur in die Ställe derjenigen privaten
zchlachthäuser eingestellt werden, in denen sie geschlachtet
derden sollen. Tas Einstellen der Schweine in sfonstige
ztälle und Gohöäfte, inshesondere der Viehhündler, ist ver
            
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