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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des anee Teiles, Oruck und Berlag von
Hebr. Hoser R⸗G.. Sagrbrücken Völklingen. — Fernsprecher
der Druͤckerei RNir. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 40 Mittwoch,
Inhalt:
Bekanntmachung betr. Höhe des Mietpreises für die
Monate Oktober, November und Tezember 1930 (S. 143).
— Polizeiverordnung betr. Schutz der elektrischen Stark⸗
tromanlagen (S. 143). — Polizeiverordnung über, die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen sowie
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
266 Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate Oktober,
November und Tezember 1930.
Auf Grund der Verordnung vom 28. Juni 1929 be—
reffend Regelung des Wohnungswesens (Amtsblatt vom 1. 7.
1929 Nr. 407), nach Anhörung der durch Artikel 24 der
Verordnung vom 27. Juli 1926 betr. Abänderung, der
Bestimmungen über das Wohnungswesen eingesetzten Kom—
mifsion, hat die Regierungskommissson beschlossen, Ken
Amrechnungsfaktor für die Monate Oktober, Nooember und
Idr 1930 derart festzusetzen, daß eine Mark Friedens—⸗
miete für
Oktober
November
DTezember
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 15. September 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Ter Präsident!
gez. E. C. Wilton.
267
Polizeiveror dnung
tzetr. Schutz der elektrischen Starkstromanlagen.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV, Teil 8,
»es Friedensvertrages von Versgilles, der 88 6 und 12
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. 3. 1850
sowien8 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883, für die bayerischen Gebietsteile guf Grund des
Artikels 11 Ziffer 6des bayerischen Polizeistrafgesetz⸗
dee vom 26. 12. 1871 .wird folgende Volizeiverprdnunqg
»rlassen.
81.
Zum Schutz elektrischer Starkstromanlagen wird für Un—
efuügte verboten:
aw die auf öffentlichen Wegen, auf Bahn- und Privat-—
gelände befindlichen Kabel (einschließlich ihrer Zubehör—
leile) und Freileitungen, sowie umgestürzte Leitungs—
träger, herabgefallene oder herabhängende Teile von
Leikungen, unmittelbar oder mit Gegenständen irgend⸗
welcher Art zu berühren,
im Bereich der Leitungs- und Freiluftschaltanlagen
Drachen (Windvögel) aufsteigen zu lassen, Leitungs⸗
maste zu erklettern, Schalt- und Transformatoren⸗
stationen zu betreten oder Handlungen vorzunehmen,
durch die Menschen oder Tiere mit den Leitungen
»der Apparaten unmittelbar oder mittelbar in Be—
rührung gebracht werden können,
handlungen vorzunehmen, die eine Zerstörung oder
Beschädigung elektrischer Schalt- und Transformatoren—
tationen, elektrischer Leitungen (Kabel- oder Frei—
leitungen), der Leitungsträger, Trähte, Isolatoren und
des sonstigen Bubehörs der Leitundsanlage. insbe—
Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.19, Fr.
Anzeigengebühren:; VSie 6mal gespallene Millumeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
1. Oktober 1930 56. Jahrg.
über die Trichinen- und Finnenschau im preußischen Teile
des Saargebietes (S. 144). — Landwirtschaftsschule zu
Saarlouis (S. 144). — Einziehung eines Wegestückes zu
Hellenhausen (S. 144). — Sperrzeit für Tauben (S. 144).
sondere der Schutz⸗, Stütz- oder Verankerungsvor⸗
richtungen zur Folge haben können,
die zur Verhütung von Unfällen angebrachten War—
nungszeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder
sonst für ihren Zweck ungeeignet zu machen,
an den Anschlußleitungen bis zum Zähler, einschließ—
lich der dazu gehörigen Einrichtungen (z. B. Siche—
rungen) und des Zählers, Arbeiten irgendwelcher Art
vorzunehmen oder die an den Zählern und Siche—
rungen angebrachten Plomben zu entfernen,
die in den Hausinstallationsanlagen angebrachten
Sicherungen kurz zu schließen (z. B. durch Einführen
von Messern, Naägeln usw.), den Vorschriften des Ver—
bandes deutscher Elektrotechniker nicht genügende Siche—
rungen zu verwenden oder Handlungen vorzunehmen,
durch welche der Zweck dieser Sicherungseinrichtungen
in Frage gestellt wird (z. B. Flicken der Sicherungen
durch Traht oder sonstige metallische Gegenstände).
82.
Werden Arbeiten ausgeführt, durch die Menschen oder
Begenstände mit Kabel oder Freileitungen in unmittelbare
oder mittelbare Berührung kommen oder die Leitungen
heschädigt werden können (z. B. Erdarbeiten, auch Ein—
reiben von Pfählen und Stangen insbesondere in den
Straßenkörper, Tach- und Verputzarbeiten, Aufstellen von
Leitern und Gerüsten an Häusern, Anlegen von
dochantennen, Graben von Löchern in unmittelbarer Nähe
son Leitungsmasten, sowie von Straßen- und Hausanschluß-—
abeln, Fällen von Bäumen in der Nähe von Freileitungen
isw.) so hat der Verantwortliche dem Elektrizitätswerk
rechtzeitig schriftlich oder fernmündlich Anzeige zu machen.
Unter Elektrizitätswerk ist der Betrieb zu verstehen,
zu dem die in Betracht kommende Leitung gehört (z. B.
leberlandwerk, städtisches Elektrizitätswerk, Genossenschaft.
Strombezugsverband, Gemeinde).
Tie Anzeige muß so rechtzeitig bei dem Elektrizitäts—
verk neden daß dieses noch vor Beginn der Arbeiten
die zur Verhütung von Betriebsstörungen oder Unfällen er—
vrderlichen Vorkehrungen und Anordnungen treffen und die
notwendigen Anweisungen erteilen kann.
83.
Alle Teile einer elektrischen Starkstromanlage, die eine
Bedienung oder Wartung erfordern (z. B. Schalter, Siche⸗
cungen, Motore und andere Apparagte), müssen jederzeit
frei zugänglich sein. Es ist insbesondere verboten, sie mit
»rennbaren Stoffen zu überlagern oder au verdecken
84.
DTäie elektrischen Anlagen sind nach Maßgabe der als
inerkannte Regeln der Wissenschaft und Technik geltenden
Vorschriften des Verbandes Teutscher Elektrotechniker, für
die Errichtung und den Betrieb elektrischer Starkstrom—
anlagen auszuführen und in einem entsprechenden Zu—
stande zu erhalten.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po—
izeiverordnung werden, soweit nicht auf Grund anderer
ztrafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Feldftrafe bis zu 300 — Fr., im Unvermögensfalle mit Haft
zestraft. TDaneben bleiben zivilrechtliche Ansprüche ieder
Art unberührt