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4787
Beamte,
welche zu berichten haben
Die Erledigung anordnende
Verfügung
J.
2358.1
Sämtl. Herven Bürger—
meister des Kreises
Bürgermeister von Dud—
weiler, Sulzbach und
Völklingen
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Die Herren Bürger—
neister von Brebach,
sersweiler, Heusweiler,
tleinblittersdorf, Lud—
veiler, Püttlingen, Rie—
zelsberg u. Völklingen.
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
14. 1. 19, Dum. 400.
10. März 1930, J. 1313.
24 10.
2810.
26 10.
27 10.
28 18.
29 185.
30 15.
31 15.
7. 8. 1901, Nr. 6771.
15. 7. 1904, Nr. 6973.
22. Jan. 24, J. 511.
13. Febr. 24, J1. 996.
14. 6. 22, K. W. 5744.
12. 7. 24, R. W. 6712.
23. 10. 1905, Nr. 12090
8. 2. 1912, Nr. 1420.
26. 10. 1927, J. 8555.
19. 4. 1913, Nr. 4033.
3215.
3315.
34 15.
7. Jan. 1922, J. 198.
5. Mai 1924, J. 2820.
26. 1. 1920, Din. 160.
35 15.
36 16.
3720.
3820.
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
3. April 1927, 1. 2739.
15. April 1930,
R. W. I. 5123.
J. Dez. 1929, J. 6805.
39 22. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
40 283. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
11 25.! Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
1228. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
11. Ott. 1923, 1. 7031.
12. 7. 24, K. w. 6712.
20. Mai 1930,
w 2167
2. Sept 1511. 31482.
264
Veterinärpolizeiliche Grenzkontrolle.
Im Amiäsblatte der Regierungskommission Nr. 33 vom
1. September 1930 ist eine viehseuchenpolizeiliche Anord—
nung erschienen, wodurch die bisherigen Vorschriften über
die veterinärpolizeiliche Grenzkontrolle (ausgenommen
Fleischbeschau) neu geregelt sind. Die den gleichen Gegen—
stand betreffenden Anordnungen vom 4. September 1926
Amtsblatt Seite 266 — und vom 30. August 1928 —
Amtsblatt Seite 736 — sind aufgehoben worden. Aus
dem Inhalte der neuen Anordnung ist folgendes von allge—
meinem Interesse:
Die in das Saargebiet eingeführten Pferde, Rinder
einschließlich Kälber), Ziegen, Schafe, Schweine und
GBeflügel (ausgenommen Eintagsküken) sind bei der
Einfuhr mit der Eisenbahn an der Ausladestelle, bei
der Einfuhr auf dem Landwege in bestimmten in der
Anordnung bezeichneten Untersuchungsstellen amtstier—
ärztlich zu untersuchen.
Zur Einfuhr von Klauenvieh aus Schlacht- und Vieh—
höfen sowie aus dem gesamten Zollauslande bedarf
ꝛs der schriftlichen Genehmigung der Regierungskom—
mission — Abt. Landwirtschaft —, gleichgültig, ob das
Bieh mit der Eisenbahn oder auf dem Landwege ein—
zeführt worden ist. Einer gleichen Einfuhr-Erlaubnis
bedarf es bei der Einfuhr von Klauenvieh jeder Art
und Herkunft auf dem Landwege.
Auf dem Landwege dürfen Pferde und Klauentiere
nicht eingeführt werden, bevor sie in ein Kontrollbuch
»ingetraden sind. das der Einführende mitzuführen hat—
Gegenstand
Liquidation über die Kosten der Erwerbslosenfürsorge
Gewichts- und Herkunftsstatistik der Schlachttiere.
Vorlage der Katasterblätter der gewerblichen Anlagen.
Einreichung einer Nachweisung über Geburten und Ehe
schließungen.
Berichterstattung über die Bevölkerungsbewegung.
Nade über Bevölkerungsvorgänge, Geburten und Sterbe
fälle.
Nachweisung über Sterbefälle 2. Monatsdrittel.
Bedarf an Zählkarten über Brände (Fehlanzeige nicht er—
forderlich).
Nachweisung der zu beschulenden blinden und taubstummen
Kinder nach Muster A.
Vorlage der Anträge auf freihändige Holzabgaben aus
Gemeindewaldungen.
Ablieferung der Strafgelder bei chausseepolizeilichen Ueber
tretungen.
Bewilligung von Beihilfen zu Landesmeliorationen.
Nachweisung über die Zahl der in der Zeit vom 1.-15.
d. Myd unterstützten Erwerbslosen und die an sie
gezahlten Beträge.
Durchführung der Nahrungsmittellkontrolle.
Nachweisung über Zu- und Abgänge von Pflegekindern.
Arbeitsnachweisstatistik.
Berichterstattung über die Abführung der im verflossenen
Vierteljahr eingegangenen Verwaltungsgebühren für
die Saareinwohnerschaftsanerkennungen an die Kreis—
kommunalkasse.
Nachweisung der neugewählten noch nicht auf die Regie—
rungskommission vereidigten Kommunalbeamten.
Nachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Nachweisung der mit Hilfe der produktiven Erwerbslosenfürsorge
beschäftigten Erwerbslosen.
VSinre une einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen—
führer.
1. Von außerhalb in das Saargebiet eingeführtes Schlacht—
vieh dars in Metzgereien, in denen Nutz- und Zuchtvieh
gehalten wird, nicht geschlachtet werden.
Klauenvieh aus Schlacht- und Viehhöfen darf nur in
Ställen der öffentlichen Schlachthäuser und der Metz-—
gereien, in denen es geschlachtet werden soll, einge—
stellt werden.
Schlachtvieh aus Schlacht- und Viehhöfen und aus
Ställen von Viehhändlern darf außerhalb des Ortes
der gewerblichen Niederlassung des Besitzers auf öffent—
lichen Wegen nicht geführt oder getrieben werden.
Die Führer von Schifferpferden, die regelmäßig die
Grenze überschreiten, müssen Ursprungs- und amts—
tierärztliche Gesundheitszeugnisse mit sich führen. Letz—
tere haben eine Gültigkeit von 3 Monaten.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
265 Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des Verwal—
tungsausschusses für den Umfang des preußischen Teiles des
Saargebietes folgende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Die Taubenbesitzer sind verpflichtet, ihre Tauben in
der 2eit vom 15 März his 30 Agrit Und pom 1 Okfto—