824.
Unparteilichkeĩt.
(1) Die Vermittlhung hat unparteiisch und ohne Rück⸗
sicht auf Zugehsrigkeit zu einer Vereinigung zu erfolgen.
Sie hat dahin zu wirken, daß freie Stellen durch möglichst
geeignete Arbeilskräfte beseßt werden. Dabei sind einer—
eits die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,
andererseits die berufliche und körperliche —— sowie
die persönlichen und Familienverhaͤltnisse und die Dauer
der Arbeitslosigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen, so⸗
weit die Lage des Arbeitsmarktes es gestattet.
() Weibliche Arbeitnehmer sind tunlichst durch sach⸗
zgemäß vorgebildete weibliche Angestellte zu vermitteln.
(3) Die Frage nach der Zugehoͤrigkeit zu einer Vereini⸗
zung ist untersagt. Ebenso ist es dem Arbeitsnachweis
untersagt, einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Nicht-⸗
instellung ungünstig zu kennzeichnen oder sonst an einer
Maßregelung von Arbeitnehmern oder an einer ent—
sprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken. Die
deftimmungen des 8 26 werden hierdurch nicht berührt.
8 25.
Arbeitsstreitigleiten.
(1) Die im 8 9 genannten Arbeitgeber, sowie die Ar⸗
zeitgeberverbäͤnde und die Arbeitnehmerverbände sind ver⸗
pflichtet, bei Ausbruch und Beendigung eines Ausstandes
der bei Vornahme und, Beendigung einer Aussperrung
dem zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis schriftliche
Anzeige zu machew.
(H Ist die schriftliche Anzeige erstattet, so hat der Ar⸗
Hetßverinitiler dem Arbeitsuchenden von der Tatsache des
Ausstandes oder der Aussperrung Kenntnis zu geben und
die Vermittlung nur dann vorzunehmen, wenn sie trotz⸗
dem verlangt wird.
(3) Ebenso dürfen gqusständige oder ausgesperrte Arbeit⸗
iehmer nur vermittelt werden, wenn die Tatsache des
Ausstandes oder der Aussperrung dem Arbeitgeber vor⸗
her bekanntgegeben war.
826.
Auskunftserteilung.
Der Geschäftsführer und die Arbeitsvermittler sind be—
echtigt und auf Verlangen verpflichtet, Auskunft über
ßefonderheiten einer offenen Stelle, die für den Arbeit—
uchenden von Bedeutung sein können, oder über besondere
Rigenschaften eines Arbeitsuchenden, die für seine Eignung
füt die Stelle wichtig sein können, zu geben, wenn ihnen
diese Besonderheiten oder besondere Eigenschaften amt⸗
lich bekannt geworden sind und wenn es besondere Um—⸗
tände — namentlich die Aufnahme in die Hausgemein⸗
schaft — rechtfertigen.
Dritter Teib.
Andere Arbeitsnachweise.
l. Nichtgewerbsmässige Stellenvermittlung.
327.
Aufssicht und Tätigkeit.
(1) Die nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise, die nicht
Arbeitsnachweisaͤmter im Sinne dieser Verordnung sind,
unterstehen der Aufsicht des Landesamtes.
(2) Für nichtgewerbsmäßige Arbeitsnachweise gelten die
z8 24bis 27 der Verordnung. Ausgenommen von der
Zestimmung, daß die Frage nach der Zugehörigkeit zu
einer Vereinigung untersagt ist (8 245 bvleiben solche
Arbeitsnachweise, die von Vereinigungen der Arbeitnehmer
zrrichtet sind und satzungsgemäß nur an deren Mitglieder
Arbeit vermitteln.
(3) Das Landesamt für Arbeitsvermittlung kann nach
Idrynge des Hauptausschusses über Einrichtung und
Zetrieb dieser Nachweise weitere Vorschriften erlassen.
828.
neberführung und Schließamg.
(1) Ein nichtgewerbsmäßiger Arbeitsnachweis kann in
zinen öffentlichen Arbeitsnachweis überführt werden, wenn
der Träger des nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweises die
leberführung beim Landesamt beantragt.
(2) Vas Landesamt für Arbeitsvermittlung kann mit
Zustimmung des Hauptausschusses die Ueberführung eines
ichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweises beantragen, wenn
xden Anforderungen dieser Verordnung (8 28 Abos. 2)
trotz wiederholter angemessen befristeter Auffsorderung nach⸗
veislich nicht entspricht oder seine Tätigkeit über seinen
Feltungsbereich dauernd ohne nennenswerte Bedeutung ist.
(3) Statt die Ueberführung kann das Landesamt die
Schließung beantragen, wenn mindestens zwei Drittel der
RNipieder des Hauͤptausschusses zustimmen.
(D Die Entscheidung über den Antrag trifft endgültig
das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
—
829.
Neuerrichtung und Wiederherstellung.
(9 Das Landesamt für Arbeitsvermittlung kann mir
zustimmung des Hauptausschusses zulassen, daß nicht—
jewerbsmäßige Arbeitsnachweise neu errichtet oder in
hrer Selbständigkeit wieder hergestellt werden. Die Zu—
affung hat zu erfolgen, wenn sich ergibt, daß nach der
*igenart des Berufes oder den Ansprüchen der Betei—
igten an die Arbeitsvermittlungg diese zumindest für einen
iennenswerten Teil der Beteiligten auf absehbare Zeit
effer durch eigene Einrichtung, wirtschaftlicher Vereini⸗
gungen oder öͤffentlicher Berufssvertretungen als durch
inen öffentlichen Arbeitsnachweis ausgeübt wird.
(B Gegen die Ablehnung ist Beschwerde an das Mit⸗
zlied der Regierungskommission für die Angelegenheiten
zes Arbeitswesens zulässig, das endgültig nach Anhörung
des Hauptausschusses entscheidet.
II. Gewerbsmäßige Stellenvermittlung.
830.
Ausssicht und Beschränkung.
(1 Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an darf,
nsoweit die Sielenvermittlung auf Grund dieser Verord⸗
iung geregelt ist, eine neue Erlaubnis zum Gewerbebetrieb
nes Stellenvermittliers nicht erteilt und eine bestehende
xẽrlaubnis nicht verlängert oder übertragen werdew. Der
dewerbebetrieb der bestehenden Stellenvermittler wird der
Aufsicht der für den Betriebsort zuständigen Arbeitsnach—
veisämter unterstellt.
(2) Gewerbsmäßige Stellenvermittler im Sinne dieser
Verordnung sind, wer gewerbsmäßig
j. die Vermittlung eines Vertrages über eine Stelle
betreibt oder
2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist oder
sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeit⸗
nehmern in besondere Beziehungen setzt.
(3) Als gewerbsmäßige Stellenvermittlung gilt auch die
gewerbemäßige Herausgabe von Stellenlisten einschließlich
hnen gleichzuachtender Sonderdrucke und Auszüge aus
eriodischen Druckschriften. Dagegen werden Zeitungen,
Zeitschriften, Fachblätter und aͤhnliche periodisch erschei—
dende Druckschriften von den Bestimmungen dieses Para—
rraphen nicht betroffen.
(4) Als gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung gilt ferner
die Zuweisung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der
Zuweisende gewerbsmäßig dritten Personen für vorüber—
Jehende Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst
die Ausrüftung mit den erforderlichen Werkzeugen und
die sozialen Versicherungslasten des Arbeitgebers für die
ermittelten Personen zu übernehmen.
8 31.
Durch führung der Aussicht.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Arbeitswesens kann allgemeine Bestim—
nungen über die Durchführung der den Arbeitsnachweis—
imtern übertragenen Aufsicht über die gewerbsmäßigen
Ztessenvermittler und die Pflicht der gewerbsmäßigen
ztellenvermittler zur Anmeldung ihres Betriebes bei den
jrheits nachweisämtern sowie zur Berichterstattung erlassen
Vierter Teil:
Verfahren.
832.
Einspruch und Beschwerde.
(1) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des öffent—
lichen Arbeitsnachweises oder seiner Stellvertreter ist
ziunen zweier Wochen schriftlicher Einspruch beim Aus—
chuß des öfsentlichen Arbeitsnachweises oder, soweit es
ich um Tätigkeit einer Fachabteilung bandelt. beim Fach⸗
ausschuß zulässig.
(2) Zum Einspruch berechtigt ist jeder, der an der Ab⸗
inderung der Entscheidung ein Interesse hat. Bei Behand⸗
ung solcher Einsprüche, die von einer Vereinigung von
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ausgehen, ist auf An—
rag ein von ihr zu beftimmender Vertreter in münd—
icher Verhandlung zu hören. Wird in der gleichen An—
gelegenheit wiederholt Einspruch erhoben, so entscheidet
zer Ausschuß über die Anhörung der den Einspruch er⸗
ebenden Vereinigung. Der Einspruch hat keine aufschie⸗
ende Wirkung. Der Ausschuß entscheidet endaültig, so⸗
veil nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird die Entscheidung des Vorsitzenden durch den
Ausschuß abgeändert, so ist der Vorsitzende berechtigt, inner⸗
Jalb' zweier Wochen die Entscheidung des Hauptausschusses
es —SS—— anzurusen Der? Anruf bewirkt Auf—⸗
chub.