Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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(2) Ob ein Bedürfnis zur Bildung einer in Ziffer (1)
zjenannten Fachabteilung bzw. Abteilung vorliegt, bestimmt
iach Anhörung des Ausschusses die Errichtuügsgemeinde
des öffentlichen Arbeitsnachweises. Bei gemeinsamen öffent⸗
ichen Arbeitsnachweisen ist ein gemeinsamer Beschluß der
Errichtungsgemeinden notwendig. Einigen sie sich nicht,
o entscheidet das Landesamt für Arbeitsvermittlung.
8 14.
Fachausschuß.
Für jede Fachabteilung und jede Abteilung für An—
jestellte ist ein Fachausschuß zu bilden. Der Fachausschuß
tritt, soweit nicht allgemeine Grundsätze für die Geschäfts—
ührung entgegenstehen (8 11 Satz 1) in allen ausschließ—
ich das Fach betreffenden Angelegenheiten an die Stelle
»es Ausschusses des öffsentlichen Arbeitsnachweises. Die
Vorschriften des — 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6,
z 9 Abs. 1 bis 8, 88 10 bis 12 finden sinngemäß An—
vendung.

z 15.
Fachpersonal.
Die Arbeiten in einer Fachabteilung sollen möglichst
durch Angehörige oder Sachverständige des Faches aus—
zgeführt werden.
4. Sonstige Bestimmungen:
8 16.
Kosten.
) Die Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise werden
aufgebracht durch die Errichtungsgemeinden.
(2) Soweit für mehrere Gemeinden (Gemeindeverbände)
zemeinsame Arbeitsnächweise errichtet sind (8 4 Abs. 1
Zatz und die Errichtungsgemeinden (Gemeindeverbände)
ich über die Teilung der Kosten nicht einigen, bestimmt
das Landesamt für Arbeitsvermittlung im Einvernehmen
nit der Direktion des Innern die Kostenverteilung.
817.
Haushalt.
(1) Den Haushalt des öffentlichen Arbeitsnachweises setzt
de Errichtungsgemeinde nach Anhörung des Ausschusses
est.
(M Bei gemeinsamen öffentlichen Arbeitsnachweisen sind
übereinstimmende Ferae der beteiligten Errichtungs—
gjemeinden erforderlich. ommen sie nicht zustande, so
entscheidet das Landesamt für Arbeitsvermittlung im Ein—
dernehmen mit der Direktion des Innern.
818.
Personal.
(1) Der Geschäftsführer und die Arbeitsvermittler wer—
den von der Errichtungsgemeinde, bei gemeinsamen öffent—
ichen Arbeitsnachweisen von der Verwaltungsgemeinde auf
Vorschlag des Ausschusses bestellt. Der Geschäftsführer
nuß die erforderliche Sachkenntnis auf dem Gebiete der
Arbeitsvermittlung besitzen.
(2) Die Errichtungsgemeinde (Verwaltungsgemeinde) kann
herlangen, daß weitere Vorschläge eingereicht werden, wenn
iangen vorliegen, aus denen sich die mangelnde Eignung
zines vorgeschlagenen Bewerbers ergibt. Lehnt der Aus—
chuß den Vorschlag anderer geeigneter Bewerber ab, so
ntscheidet das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Ardettgetecuen nach Anhörung der
Direktion des Innern; es kann die Gemeinde zur selbstän—
digen Anstellung ermächtigen.
(3) Bestand bereits in einer Gemeinde (einem Gemeinde—
erbande) beim Inkrafttreten der Verordnung ein öffent—
licher —— ———— so sind auf Verlangen der Ge—
meinde (des Gemeindeverbandes) die in ihm beschäftigten
Beamten und dauernd Angestellten von dem neu zu bil—
denden Arbeitsnachweise zu übernehmen, sofern ihre Eig—
rung nachgewiesen ist.
II. Landesamt für Arbeitsvermittlung.
819.
Au sgaben.
(1) Landesamt für Arbeitsvermittlung ist das Arbeits—
imt der Regierungskommifsion.
(2) Das Landesamt für Arbeitsvermittlung ist Auf—
ichts- und Beschwerdestelle gegen uber den öffentlichen Ar—
eitsnachweisen und führt die Aufsicht über die Durch—
ihrung der Verordnung.
(53, BVas Landesamt hat den Arbeitsmarkt zu beobachten
uind den Ausgleich von Angebot und Nachfrage zwischen
den einzelnen Arbeitsnachweisen zu fördern. Ihm sieht
iach Anhörung des Hauptausschusses die Aufstellung all⸗
semeiner Grundsätze für die Berufsberatung und Lehr—
tellenvermittlung q Es hat die Aufsicht uͤber die der
eruseberatung und Lehrstellenvermittiung' dienenden Ein—
ichtungen.

(O9 Weitere Aufgaben auf dem Gebiete der Regelung
des Arbeitsmarktes können dem Landesamt durch das
Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
zjeiten des Arbeitswesens übertragen werden.
820.
Hauptausschußß.
(1) Für das Landesamt wird ein Hauptausschuß ge—
zildet. Der Hauptausschuß besteht aus dem Leiter des
dandesamtes oder einem seiner Stellvertreter als Vor—
itzenden und mindestens je vier Vertretern der Errich—
ungsgemeinden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Bei—
itzer. Die Zahl der Vertreter der Errichtuüngsgemeinden,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer muß gleich sein. Unter
»en Beisitzern sollen sich Frauen befinden.
(2). Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens bestellt die Vertreter
der Errichtungsgemeinden auf Grund von Vorschlagslisten
der beteiligten Gemeinden unter Berücksichtigung der Be—
)eutung der verschiedenen Gemeindegruppen und die Ver—
reter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund von
Lorschlagslisten der bezüglichen Verbände. Die Vorschriften
»es 8 7 Abs. 3 bis 6, des 89 und des 8 10 finden sinn—
gemäße Anwendung.
(5) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens ist berechtigt, in den
dauptausschuß Beauftragte zu entsenden. Sie haben keine
zeschließende Stimme.
(4) Der Hauptausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung.
Zie bedarf der Genehmigung des Mitgliedes der Regie—
—A für die Angelegenheiten des Arbeits—
vesens.
(5) Soweit der Hauptausschuß auf Beschwerde entschei—
det, scheiden bei der Beschlußfassung solche Mitglieder aus,
die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der Errichtungs—
jemeinden dürfen hierbei nur in gleicher Zahl mitwirken,
rforderlichenfalls scheiden bei der Abstimmung zur Her—
tellung der gleichen Zahl die an Lebensalter Jüngsten
1u8.

821.
Besondere Vesugnisse.
(11 Das Landesamt kann nach Anhörung des Haupt—
zusschusses Grundsätze für die Geschäftssführung der öffent—
ichen Arbeitsnachweise aufstellen.
(2) Das Landesamt ist berechtigt, Erhebungen über die
rage des Arbeitsmarktes, über die Entwicklung der Ar—
zeitslosigkeit und Arbeitslosenhilfe, über Arbeitsbedingun—
zjen, Ausstände und Aussperrungen vorzunehmen und die
hsierzu erforderlichen Auskünfte von Gemeinden und Ge—
neindeverbänden, Handels-- Handwerks und Landwirt-—
chaftskammern, von Krankenkassen und Krankenkassenver—
zänden sowie von den wirtschaftlichen Vereinigungen der
Arbeitgeber und Arheitnehmer und von anderen mit der
Arbeitsfürsorge befaßten Stellen und Privatpersonen zu
erlangen.

8 22.
Meldepflicht.
(1). Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens kann nach Anhörung
des Hauptausschusses beim Landesamt für Arbeitsvermitt-—
ung anordnen, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhan—
denen offenen Arbeitsplätze bei dem zuständigen öffent—
ichen Arbeitsnachweis (oder dem Landesamt) äanzumelden
saben. Die Anmeldepflicht darf sich nur auf Arbeitsplätze
ür Arbeitnehmer erstrecken, die der Kranken- oder Ange—
telltenversicherung unterliegen; sie darf sich nicht erstrecken
ruf Arbeitsplätze in der Landwirtschaft und Hauswirt—
chaft und in solchen Betrieben, die weniger als fünf Arbeit—
iehmer beschäftigen. Die Anmeldepflicht kann auf be—
timmte Bezirke und Berufe beschränkt werden. Die An—
rdnung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens kann auch bestimmen,
zaß der Arbeitgeber dem zuständigen öfsentlichen Arbeits—
iachweis (oder dem Landesamt) von der Besetzung, der
Arbeitsucher von der Uebernahme einer Arbeitsftelle Mit—
eilung zu machen hat.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet keine An—
vendung auf Arbeitsplätze, die durch Ausstand oder Aus—
perrung frei geworden sind.
Zweiter Teil.
Vermittlungstätigkeit.
8 23.
Unenigeltlich.
Die Vermittlung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
unentaeltlich
            
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