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(5) Weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeits—
aAufnahme kann das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswesens im Einver—
nehmen mit dem Mitgliede der Regierungskommission für
die Angelegenheiten der Finanzen vorsehen.
IV. Verfahven.
823.
4) Zustandig für die Gewährung der Erwerbslosenfür—
sorge ist die Gemeinde, in welcher der Erwerbslose bei
Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit (8 11) seinen
Wohnort hat. Hat der Erwerbslose keinen Wohnort oder
onnte er sich infolge seiner Berufstätigkeit an seinem
Wohnort in der Regel nicht aufhalten, so ist die Gemeinde
zuständig, in der er sich bei Eintritt der Unterstützungs—
bedürftigkeit aushält, im zweiten Fall jedoch nur so lange,
als er an seinem Wohnort nicht aufhält.
(2) Als Wohnort im Sinne dieser Verordnung ist der
Ort anzusehen, in dem sich eine Person nicht nur vorüber—
gehend aufhält, sondern mit der Absicht längeren oder
dauernden Verbleibens wohnt.
(3) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Beschäf—
cigung auszuüben, die threr Natur nach auf einen Teil
des Jahres beschränkt ist, begründet dadurch allein noch
keinen Wohnort.
(4) Bei Streit darüber, welche Gemeinde nach Abs. 1
bis 3 zuständig ist, entscheidet endgültig das Arbeitsamt
der Regierungskommission.
824.
(1) Ueber den Antrag auf
entscheidet der Vorsitzende des
weises.
(2) Der Vorsitzende kann die Entgegennahme und Vor—
vrüüfung der Anträge sowie die Auszahlung der Erwerbs—
osenunterstützung den einzelnen Gemeinden und Gemeinde—
derbänden des Arbeitsnachweisbezirks übertragen, soweit
die Gemeindevorstände zustimmen. Die Zustimmung des
Bemeindevorstandes wird durch die Zustimmung des Ar—
heitsamtes der Regievungskommission ersetzt. Die Ueber—
tragung kann auch von dem Arbeitsamt der Regierungs—
ommission unmittelbar angeordnet werden.
(3) Der Vorstand der Gemeinde kann, wenn er es zur
Wahrung der öffentlichen Interessen für erforderlich hält,
auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge, insbesondere
jür die Entscheidungen über Unterstützungsgesuche, dem
Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises bindende
Weisungen erteilen. Vorher soll der Ausschuß des ·Arbeits—
unee gehört werden. Hat der Arbeitsnachweis mehrere
Errichtungsgemeinden, so ist der Vorsitzende an die Wei—
sungen des Vorstandes der Verwaltungsgemeinde gebun—
den, Dieser soll die Weifungen nach Benehmen mit den
Vorständen der übrigen Errichtungsgemeinden erteilen.
(49) Der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises
kann Ermittlungen jeder Art mit Ausnahme eidlicher Ver—
nehmungen anstellen, insbesondere den Erwerbslosen zur
Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit ärztlich untersuchen lassen.
Alle Behörden und Privatpersonen haben auf sein An—
suchen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
des Verfahrens erforderlich sind.
8 25.
19) Gegen Entscheidungen und Anordnungen, die der
Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises auf Grund
der Vorschriften dieser Verordnung trifft, ist Einspruch
heim Ausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises zulässig.
Der Ausschuß besteht in diesem Falle aus dem Vor—
itzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises oder einem
einer Stellvertreter und je einem Arbeitgeber- und Arbeit—
nehmerbeisitzer, die dem Ausschuß des äffentlichen Arbeits—
nachweises angehören und auf Vorschlag des letzteren von
dem Vorsitzenden berufen werden.
(2) Zum Einspruch berechtigt ist jeder, der an der Ab—
änderung der Entscheidung ein berechtigtes Interefsse hat.
Die Einspruchsfrist beträgk zwei Wochen und beginnt mit
der Bekanntgabe der Enkscheidung. Der Einspruch bewirkt
keinen Ausschub.
(3) Von der Mitwirkung bei der Entscheidung über einen
Unterstützungsantrag ist ausgeschlossen:
1. wer selbst die Unterstützung beantragt hat,
2. wer dem Antragsteller ersatzpflichtig ist,
3. wer mit dem Antragsteller verheiratet ist oder ge—
wesen ist,
wer mit dem Antragsteller in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in die Seitenlinie im zweiten
oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade
derschwägert ist.
5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand
des Antragstellers zugezogen oder als ihr gesetzlicher
Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist,
wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist,
7. wer als Mitglied des Ausschusses bei einer früheren
Entscheidung über den Antrag mitgewirkt hat.
826.
(1) Tritt der Ausschuß dem Vorsitzenden bei, so kann
die Entscheidung oder Anordnung durch ein Rechtsmittel
nicht weiter angefochten werden. Andernfalls schlägt er
Abänderung vor. Der Vorsitzende kann dem Vorschlage
tattgeben, sofern nicht eine Bestimmung dieser Verord—
nung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene
Bestimmung entgegensteht. Gibt er dem Vorschlage des
Ausschusses nicht statt, so hat er die Sache dem Arbeitsimt
der Regierungskommission vorzulegen. Gegen die Ent—⸗
cheidungen des Arbeitsamtes ist ein Rechtsmittel nicht
gegeben.
(2) Das Arbeitsamt kann, sofern dies zweckmäßig ist,
die Entscheidung über Unterstützungsgesuche einzelner Ge—
neinden (Gemeindeverbänden) eines Arbeitsnachweisbe—
irkes auf deren Antrag übertragen, wenn die betreffende
Bemeinde (Gemeindeverband) den auf sie entfallenden Ge—
neindeanteil am Fürsorgeaufwand (8 28) selbst trägt.
(3) Entscheidungen der Einzelgemeinden nach Abs. 2
önnen vom Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises
ibgeändert werden. Auf die abändernden Entscheidungen,
zie hiernach getroffen werden, finden die Vorschriften des
z 25 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen An—⸗—
vendung.
(4) Das Arbeitsamt kann anordnen, daß ihm die An—
räge der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auf Er—
verbslosenunterstützung vor der Entscheidung vorzulegen
ind, wenn es der Auffassung ist, daß Erwerbslose dieser
Bberufe außerhalb des Arbeitsnachweisbezirkes in Arbeit
bermittelt werden können. In solchen Fällen darf weder
der Vorsitzende noch der Ausschuß des öffentlichen Ar—
zeitsnachweises die Unterstützung zuerkennen, bevor das
Arbeitsamt sich damit einverstanden erklärt hat.
827.
(1) Bei ihren Entscheidungen setzen der Vorsitzende und
das Arbeitsamt, soweit erforderlich, ersterer nach Zustim—
nung des letzteren, gleichzeitig fest, ob und inwieweit nach—
räglich bewilligte Beträge nachzuzahlen oder zu Unrecht
geleistete Beträge zurückzuerstatten sind.
(N Unterstützungsbeträge, deren Rückerstattung von dem
Vorsitzenden beziehungsweise dem Arbeitsamt üungeordnet
ist, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
V. Finanzierung.
828.
(1) Die Mittel, die zur Bekämpfung der Arbeitslosig—
teit sowie zur Fürsorge für die Erwerbblosen erforderlich
ind, werden von der Gemeinde aufgebracht und in Höhe
»on fünf Sechstel des Gesamtaufwandes, mit Ausnahmé
der Verwaltungskosten, von der Regierungskommission des
Zaargebietes erstattet (Staatszuschuß).
(2) Hat ein öffentlicher Arbeitsnachweis mehrere Er—
richtungsgemeinden oder ist er bei einem weiteren Ge—
meindeverbande errichtet, so können die Lasten auf die
»inzelnen Gemeinden unterverteilt werden. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsanmt
der Regierungskommission, das gegebenenfalls die Unter—
nerteilung im Benehmen mit der Direktion des Innern
nrnimmef
829.
(1) Gemeinden, welche die Höchstsätze der Erwerbslosen—
unterstützung überschreiten oder andere grobe Verstöße
gegen die ordnungsmäßige Durchführung der Fürsorge be—
en oder zulassen, kann der Staatszuschuß durch das
Arbeitsamt der Regierungskommission entzogen werden.
Als grober Verstoß gilt auch eine offenbar ungesetzliche
Entscheidung des rsenden des öffentlichen Arbeits—
rachweises sowie die Ausführung offenbar ungesetzlicher
Beschlüsse des Ausschusses des öffentlichen Arbeitsnach—
veises. Die Entziehung des Staatszuschusses kann auf
zinen Teil des Fürsorgeaufwandes beschränkt werden.
(2) Das Arbeitsamt der Regierungskommission übt die
Aufsicht über die Verwendung und Abrechnung der Mittel
der Erwerbslosenfürsorge aus und ist berechtigt, die Durch—
ührumn der Erwerbslosenfürsorge nachzuprüsen.
3) Den Ausfall, der durch die Entziehung des Staats⸗
zuschusses entsteht, trägt die Gemeinde aus eigenen Mit—
leln. Handelt es sich um einen weiteren Gemeindeverband
oder um mehrere Errichtungsgemeinden eines gemeinsamen
zffentlichen Arheitsnachmweises so0o kann hei der Entziehund