Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

12

III. Fürsorgeleistungen.
8 16.
(1) Die Erwerbslosenunterstützung besteht aus der
hauptunterstützung und den Familienzuschlägen für Au—
gehörige.
(2) Familienzuschläge sind für solche Angehörige des
Erwerbslosen zu zaählen, die einen familienrechtlichen Unter—
haltungsanspruch gegen ihn haben oder im Faälle seiner
deistungsfähigkeit haäben würden sowie für Stief— und
Pflegeklnder (zuschlagsberechtigte Angehörige). Der Fa—
milienzuschlag darf nur gewährt werden, wenn der Er—
verbslose den Angehörigen bis zum Eintritt der Unter—
tützungsbedürftigkeit ganz oder in der Hauptsache unter—
salten hat, es sei denn, daß ein Unterhaltsanspruch erst
päter entstanden ist oder im Falle der Leistungsfähigkeit
des Erwerbslosen entstanden wäre. Zuschlagsberechtigte
Angehörige eines unterstützten Erwerbslosen erhalten keine
elbständige Erwerbslosenunterstützung (Hauptunterstützung).
(59) Die Erwerbslosenunterstützung wird bar für die
sechs Wochentage gewährt und wöchentlich nachträglich aus—
zezahlt. In besonderen Fällen kann die Erwerbslosen—
unterstützung ganz oder seilweise in Sachleistungen ge—
wvährt werden.
(4) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht
in die häusliche Gemeinschaft des Erwerbslosen aufge—
vrommen ist oder wenn ein Erwerbsloser seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber einem zuschlagsberechtigten
Angehörigen nicht nachksommt, kann die für die Gewäh—
rung der Unterstützung zuständige Stelle anordnen, daß
ein angemessener Teil der Erwerbslosenunterstützung an
den Angehörigen oder diejenige Person, Anstalt oder Be—
dörde ausgezählt wird, in deren Obhut er sich befindet.
817.
11) lneber die Art und Höhe der Erwerbslosenunter—
tützung erläßt das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten des Arbeitswesens Anvrdnungen.
Innerhalb dieser Anordnungen bestimmt der Ausschuß des
zffentlichen Arbeitsnachweises, was in seinem Bezirk zu
gelten hat. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Be—
chwerde an den Hauptausschuß des Landesamtes für
Arbeitsvermittlung gemäß 8 33 Abs. 4 der Verordnung
Ier die Organisation des Arbeitsnachweiswesens zu⸗—
ässig.
(PN Die jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosenunter—
tützung werden durch Verordnung der Regierungskonmmis—-sion
 festgesetzt.
13) Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält,
dürfen insgesamt das Zweifache der ihm gewährten Unter—
tützung nicht übersteigen.
(4) Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in
einem gemeinschaftlichen Hausstand lebende Familienmit—
glieder erhalten, dürfen in ihrer Summe das Dreifache
der Unterstützung nicht übersteigen, die dem höchstunter—
ttützten Mitglied der Familie für seine Person zusteht. Der
Istand der Familie gilt in diesem Sinne als ihr Mit—
zlied.
(5) Erwerbslosenunterstützung und verbliebenes anrech—
nungsfähiges Einkommen zusammen dürfen fünf Sechstel
e zuletzt bezogenen vollen Arbeitsentgelts nicht über—
teigen.
(6) Wenn eine bedürftige Lage durch einen Teilbetrag
der Erwerbslosenunterstützung behoben werden kann, ist
nur der Teilbetrag zu gewähren.
818.
In Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeits—
narktlage kann das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswesens mit Zustim—
mung der Regierungskommission die Gewährung der Er—
verbslosenunterstützung als Krisenunterstützung, abweichend
on den Vorschriften der 886 und 13 zuülassen. Die Zu—
lassung kann auf bestimmté Berufe oder Bezirke beschraͤnkt
verden. Die Höhe der Unterstützung und die Dauer ihrer
vewährung können beschränkt werden
819
() Arbeitnehmer, die in einer im Sinne des 86 Abs.2
ersicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, aber in einer
dalenderwoche insolge Arbeitsmangels die in ihrer Arbeitstätte
 übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreichen und
deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind, können vor—
dehaltlich der Vorschrift des 5F 1 Abs. 2Kurzarbeiter⸗
nerstüsung aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge er—
(2) Die Kurzarbeiterunterstützung darf nicht höher sein
als die Erwerdoldsenne uns die —332
—8 —8 7. grd ie wäre. drgareedepniter
rbeitsentge usammen dürfen vier Fünftel
des vollen Arbeitsentgelts —* — Funl

(3) Auf die Kurzarbeiterunterstützung finden die Be—
timmungen dieser Verordnung Anwendung, soweit die im
genden Absatz erwähnte Anordnung nichts anderes be—
timmt.
(4 3J Die näheren Bestimmungen über Kurzarbeiterfür—
orge werden durch gemeinsame Anordnung der Mitglieder
»er Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Arbeitswesens und der Finanzen getrofsen. Dabei kann
nsbesondere angeordnet werden, daß der Antrag auf
durzarbeiterunterstützung vom Arbeitgeber oder von der
Betriebsvertretung zu stellen ist und die Gemeinde des
Beschäftigungsortes zuständig ist, und daß der Arbeitgeber
zie Kurzarbeiterunterstützung kosterlos zu errechnen und
ruszuzahben hat.

820.
(1) Die Unterstützungen der Erwerbslosenfürsorge unter—
iegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Sie sind der Pfändung nicht unterworfen.
(3) Die Auszahlung der Unterstützung ist ausgeschlossen,
venn seit dem Tage, für den sie bewilligt worden ist,
dreißig Tage verstrichen sind.
821.
(1) Die Gemeinde, die zur Gewährung der Erwerbs-—
dofenunterstützung zuständig ist (8 23), hat alle Erwerbs—
sosen während des Bezugs der Hauptunterstützung für
»en Fall der Krankheit zu versichern. Die Beiträge werden
rus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge bestritten.
(2) Die Gemeinde, die zur Gewährung der Erwerbs—
osenunterstützung zuständig ist, hat aus Mitteln der Er—
verbslosenfürsorge für die Invaliden-, Angestellten- und
nappschaftliche Pensionsversicherung der Erwerbslosen die
Beiträge (Anerkennungsgebühren) zu entrichten, die zur
Frhaltung der Anwartschaften (8 1280 der Reichsversiche—
rungsordnung, 3 Abs. 1 des Angestelltenverficherungs—
geseßzes, 8 76 s Reichsknappschaftsgesetzes in der im
Zaargebiet gültigen Fassung) notwendig sind.
(3) Das Nähere bestimmt das Mitglied der Regierungs—
ommission für die Angelegenheiten des Arbeitswesens.
dabei gelten für die Krankenversicherung der Erwerbs—
osen nach Abs. 1 die Vorschriften der Reichsversicherungs—
»rdnung über Pflichtversicherte, soweit das Mitglied der
stegierungskommission für die Angelegenheiten des Ar—
zeitswesens nichts anderes bestimmt.
(4) Die Durchführung der Vorschriften des Abs. 2 kann
das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Apbeitswesens im Einvernehmen mit den Mit—
zliedern der Regierungskommission für die Angelegenheiten
zer Sozialversicherung und des Oberbergamts ganz oder
eilweise den Trägern der Invaliden-, Angestellten- und
nappschaftlichen Pensionsversicherung übertragen, ohne daß
diese Verwaltungskosten dafür berechnen dürfen.
822.
(1) Die Arbeitslosigkeit ist in erster Linie durch Ver—
nittlung von Arbeit zu verhüten und zu beenden.
(2) Nach näherer, von der Regierungskommission zu
refsenden Anordnung kann das Arbeitsamt der Regie—
rungskommission zur Unterstützung von Maßnahmen, die
jeeignet sind durch Beschaffung von Arbeitsgelegenheit die
Beschäftigung von unterstützten Erwerbslosen zu fördern
und dadurch die Arbeitslosigkeit zu verringern, Zuschüsse
rus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge an Gemeinden und
vemeindeverbände insoweit Wrahren als die Mittel der
ẽrwerbslosenfürsorge durch die Maßnahme entlastet wer—
»en. Die Zuschüsse bestimmen sich in ihrer Höhe nach der
zahl der beschäftigten Empfänger von Erwerbslosenunter—
tützung und dürfen im einzelnen die auf diese entfallen—
»en Staatsanteile der Erwerbslosenunterstützungen nicht
ͤbersteigen.
(3) Die für die Gewährung der Erwerbslosenunter-—
tützung zulässige Stelle (8 23) kann die Kosten der Reise
zines Empfängers von Erwerbslosenunterstützung, der Ar—
heit außerhalb seines Aufenthaltsortes nachweislich an—
gjenommen hat oder dem eine devartige Arbeit nachgewiesen
vird, nach dem Arbeitsort aus Mitteln der Erwerbslosen—
ürsorge mit Genehmigung des Arbeitsamtes der Regie—
ungskommission ganz oder teilweise bestreiten, soweit es
richt üblich oder angemessen erscheint, daß der Arbeitgeber
die Kosten übernimmt und Arbeit in größerer Nähe nicht
»orhanden ist.
(9 Das Arbeitsamt der Regierungskommifssion kann
tach näherer, von der Regierungskommission zu treffenden
Anordnung Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung
uind Umschulung insoweit aus Mitteln der Erwerbslosen—
ürsorge unterstützen oder das übliche Schulgeld für die
Teilnehmer zahlen als sie geeignet sind, Empfänger von
r werheosenuntersiasung dem Erwerhsleben wieder zu—
zuführen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.