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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
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Nr. 37 Mittwoch,
10. September 1930 56. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung über Erwerbslosenfürsorge (S. 127—5 131)).
— Verordnung über die Organisation des Arbeitsnachweis—
wesens (E. 131-135).
Bekanntmachungen der Regierungskommission des Saargebietes.
ü6s Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt Iv (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
nach Einsichtnahme des Gutachtens der Arbeitskammer,
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
nölkerung und
gemäß ihrem Beschlusse vom 9. Juli 1929, verordnet
die Regierungskommission was folgt:
J. Einrichtung der Fürsorge.
81.
11) Die Gemeinden (8 34) sind verpflichtet, soweit ein
tzedürfnis dazu besteht, eine Fürsorge für Erwerbslose ein—
zurichten, der sie nicht den Rechtscharakter der Armen—
oflege beilegen dürfen. Das Ziel dieser Fürsorge ist im
einzelnen Falle die Beendigung der Erwerbslosigkeit durch
die Aufnahme von Arbeit. Nür insoweit dieses Ziel nicht
erreicht werden kann, sind Unterstützungen nach Maßgabe
der sfolgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens kann mit Zustimmung
»es Mitgliedes der Regierungskommission für die Ange—
egenheiten der Finanzen anordnen oder zulassen, daß
demeinden eine Fürsorge für Kurzarbeiter einrichten (8 19).
tzei Meinungsverschiedenheiten über die Einrichtung einer
turzarbeitersürsorge ist die Entscheidung der Regierunas⸗
tommission herbeizuführen.
84.
(1) Die Fürsorge wird nur Saareinwohnern im Sinne
der Verordnung Nr. 530 der Regierungskommiffion vom
5 Juni 1921 (Amtsblatt 1921 Nr. N, Seite 92) ge—
vährt.
(2) Nichtsaareinwohner können die Fürsorge mit oder
»hne Einschränkung erhalten, wenn ihr Heimatstaat eine
zleichwertige Fürsorge gewährt. Ob dies der Fall ist,
tellt das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens sest, das gleichzeitig
»ie näheren Bestimmungen über die Gewährung der Für—
orge in diesen Fällen im Rahmen der Vorschriften dieser
VLerordnung trifft.
(3) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens kann zur Vermeidung
inbilliger Härten anordnen oder zulassen, daß Nichtsaar—
inwohnern die Fürsorge auch ohne die Voraussetzung des
Abs. 2 gewährt wird.
8 5.
(1) Die Fürsorge wird nur Personen gewährt, die das
16. Lebensjahr vollendet haben. Jugendlichen, die das
1i6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
vird sie jedoch nur gewährt, soweit das Arbeitsamt der
skegierungskommission“ nach Anhörung des Hauptauschusses
des Landesamts für Arbeitsvermittlung festgestellt
zat, daß es Personen dieser Altersgruppen näch der all—
zsemeinen Lage des Arbeitsmarktes trotz besonderer Be—
nühungen erst nach längerer Arbeitslosigkeit möglich sein
vird, Arbeit zu erlangen.
(2) Erwerbslose, die nach Abs. 1 nicht fürsorgeberechtigt
sind, bei denen im übrigen aber die Voraussetzungen für
»ie Gewährung der irsorge vorliegen, können zu den
Arbeiten nache89 Abs. 3 zugelafsen werden. Sie er—
salten dann die entsprechenden Fürsorgeleistungen.
86.
(1J Die Fürsorge wird nur Arbeitnehmern im Sinne
dieser Verordnung gewährt.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind
Personen, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt
hrer Unterstützungsbedürftligkeit (8 11) während dreizehn
Wochen in einer Veiasene gestanden haben, in der
siie auf Grund der Reichsversicherungsverordmung oder
»es Reichsknappschaftsgesetzes oder des Angestelltenvers iche⸗
rungsgesetzes in der im Saargebièet gültigen Fassung für
den Fall der Krankheit pflichtversichert waren.
(3) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens kann Ausnahmen von
der Vorschrift des Abs. 1 zur Vermeidung unbilliger
Zärten zulassen. Es kann weiter allgemeine Grundsätze
ür die Berechnung der in Abs. 2 genannten Frist von
12 Monaten aufstellen. Vorher ist tunlichst der Haupt—
usschuß des Landesamtes für Arbeitsvermittlung z3u
ören.
82.
Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses
eine oder keine genügende Erwerbslosen- oder Kurzarbeiter—
ürsorge einrichten, können von dem Arbeitsamt der
egierungskommifsion hierzu angehalten werden.
II. Fürsorgeberechtigte.
83.
) Die Fürsorge ist, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, 'an die Erfüllung der nachstehend be—
zeichneten Voraussetzungen geknüpft:
Saareinwohner 8 4.
3. Arbeitnehmer 8 6,
. Antrag 8 7)
3. Arbeitsfähigkeit 8 8),
3. Arbeitswilligkeit (8 9),
7. Erwerbslosigkeit “8 40),
3. Bedürftigkeit 8 111),
2. Wartezert 12),
. Kichterschöpfung des Fürsorgeanspruchs 18),
1. Befolgung der Kontrollvorschriften 614),
2. Teilnahme an Bildungsveranstaltungen 68153.
(2) Die Fürsorge ist von Amts wegen zu versagen oder
entziehen, wenn und solange die Voraussetzungen für
de Gewährung nicht oder nicht mehr vorliegen. Ift die
ursorge (Unterstützung) verfagt oder entzogen worden, so
zart sie von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut
— ist und die zur Entscheidung zuständige Stelte
Aeee hat, daß die Voraussetzungen Zunn Bezuge wieder
87.
(1) Die —A— wird nur auf Antrag gewährt. Der
Antrag ist persönlich bei der hierzu bestimmten Stelle ein—
zureichen (8 23). Der Antrag kann erst entgegengenommen
verden, nachdem der Antragsteller sich nachweislich bei
dem öffentlichen Arbeitsnachweis als Arbeitsucher hat ein—
tragen lassen (Taqg der Arbeitslosenmeldung). Die Für—