Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Berlag von
Gebr. Hofer M⸗G. SagrbrückenBölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 35 Mittwoch,

Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.10. Fr.
Anzeigengebühren:, Die 6mal gespaltene Billimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cis.

27. August 1930 56. Jahrg.

Inhalt:

Ausführungsverordnung über die fürsorgerechtlichen Be—
ziehungen zwischen dem Saargebiet und dem übrigen Reichs—
gebiet (6G. 121). — Bekanntmachung betr. die ärztlichen
und zahnärztlichen Gebühren der Versicherungsträger. —
Verordnung betr. Einfuhr von Klee- und Luzernesämereien
S. 121). — Kreistag (S. 129. — Straßensperre (S. 122).
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
237 Ausführnunugsverordnung
zur Abrede der Regierungskommission des Saargebietes
mit der deutschen Reichssregierung über die fürsorgerecht⸗
lichen Beziehungen zwischen dem Saargebiet und dem
übrigen Reichsgebiet vom 8. 12. 1925/27. 3. 1926.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles sowie auf Grund der
Verordnung betrefsend Inkrafttreten der am 27. 10. 1926
in Baden-Baden unterzeichneten Abrede über die Regelung
der fürsorgerechtlichen Beziehungen zwischen dem Saar—
gebiet und dem übrigen Reichsgebiet (Amtsblatt 1926
—A
Beschlusse vom 20. August 1930, was folgt:
Einziger Paragraph.
Aufsichtsbehörde im Sinne des 8 18 Abs. 3 der Ver—
dnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924
Reichsgesetzblatt .. S. 100 ist das Mitglied der Regie—
—— für die Angelegenheiten der Volkswohl—
ahrt.
Saarbrücken, den 20. August 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

238 VBekanntmachung
betr. die ärztlichen und zahnärztlichen Gebühren der
Versichernuugsträger.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles sowie des 8 80 der
ewerbeordnung für das Deutsche Reich, wird soldgendes
zeftimmtf?

Artikel 1.
Die Bekanntmachung vom 13. April 1929 über die ärzt—
ichen und zahnärztlichen Gebühren der Versicherungsträger
Amtsblatt S, 184 Ifd. Nr. 260 wird mit Wirkung vom
15. August 1930 ab aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt ab
st für die in obiger Bekanntmachung genannten Versiche⸗
cungsträger die Gebührenordnung für Aerzte und Zahn—
ärzte vom 10. April 1929 (Amtsblatt S. 174) maßgebend.
Saarbrücken, den 14. August 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Volkswohlfahrt
und des Gesundheitswesens:
gez. Koßmann.

239

Verordnung
betr. Einfuhr von Klee⸗ und Luzernesämereien.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles, nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung verordnet
die Regierungskommission des Saargebietes gemäß ihrem
Beschlusse vyvm 20. Auguft 1930 was folot

— Neues Kreistagsmitglied (S. 129). — Ortsstatut betr.
die Umlegung von Grundstücken im Gemeindebezirk Quier—
schied (S. 122). — Straßensperre in Quierschied (S. 122). —
Sinziehung eines Weges (S. 1235). — Sperrung der
Grubenzufahrtstraße zwischen Rosselbrücke und Grube Velsen
(S. 133).

58 4.
Saatgut von Klee (Trifolium), Luzerne Oledicago),
Wundklee (Anthyllis), Honigklee (Jelitotus) und von Scho—
enkleearten (Lotus) sowie Samengemenge, die 10 Prozent
»der mehr an Sämereien der genannten Pflanzenarten
einthalten, dürfen nur dann über die Zollgrenze des Saar—
zehietes eingeführt werden, wenn das Saatgut im Ver—
zältnis zu 5 v. H. mit der in der Anlage zuͤ dieser Ver—
»rdnung genannten Lösung gefärbt ist.
Die Einfuhr von nicht gefärbten Sämereien zur Klee—
ind Luzerneaussaat ist untersagt. Dasselbe gilt für die
durchfuhr durch das Saargebieèt, soweit der Versand nicht
n geschlossenen Eisenbahnwagen unter Zollverschluß nach
zinem außerhalb des gemeinsamen Zollgebietes liegenden
Irte erfolgt.

82.
Soweit die Färbung im Augenblick der Einfuhr in das
zemeinsame Zollgehbief nicht vorgenommen ist, kann sie
inter Aufsicht der Zollbehörde durch den Einführenden oder
einen Vertreter vorgenommen werden. Die Koften der
FJärbung sowie diejenigen einer etwa notwendig werdenden
ontrolle fallen dem Einführenden zur Last.
83.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange⸗
egenheiten der Landwirischaft ist ermächtigt, im Einver—
iehmen mit dem Mitgliede der Regierungskommission für
die wirtschaftlichen Angelegenheiten die zür Durchführung
dieser Verordnung etwa notwendig werdenden Ausfüh
zungsbestimmungen zu erlassen.
84.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Ver—
zffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 20. August 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Anlage.
(Färbeverfahren.)
a) Herstellung der Lösung.
100 Gramm handelsreines Rhodamin in 2 Liter ver—
— aufgelöst und wenn nötig, filtriert (Lö—
ung
12 Gramm Kalisalz in 1 Liter vrergälltem Spiritus auf⸗
gelöst (Lösung B).
20 Gramm Stearinsäure in 1 Liter vergälltem Spiritus
erwärmt) gelöst (Sösung 06).
Lösung A und B werden miteinander vermengt und die
varme Lösung Cezugesetzt, das ganze verrührt und durch
Zusatz von vergälltem Spiritus auf 10 Liter Volumen
gebracht.
) Farbevorgang.
10 k8. Saatgut sind in einem flachen Gefäß in nicht zu
icker Schicht auszubreiten und mit einem Liter der oben—
jenannten Farblösung zu begießen. Das Gemenge ist regel—⸗
näßig zu rühren, und zwar so, daß die Oberfläche mit
dilfe eines Rührholzes ständig erneuert wird: dieser Vor—
—
ryckhund fortzuseken
            
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