Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gonorbresockern Kressblott
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer A.⸗G, SagrbrückenVBölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 Amt Saarbrücken).

Bezuqspreis,für das Vierteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile!
oder deren Raum'60 Ets.

Nr. 36 Mittwoch,

?2. Oktober 1929 55. Jahrg.

Inhalt:

Bekanntmachung betr. Wahl der Vertrauensmänner und
ihrer Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung (S. 93).
— Verzeichnis der angekörten Ziegenböcke (SS. 9496). —
224 LDekanntmachung
betreffend die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer
Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung.
G. 145 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte.)
Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für
den Wahlbezirk Landkreis Saarbrücken findet für die
Arbeitgeber und Angestellten am Sonntag, den 20. Oktober
1929, von 15 bis 18 Uhr, statt. Jede Bürgermeisterei
bildet einen Stimmbezirk. Wahllokale sind die
Bürgermeisterämter.
Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner.

Die Vertrauensmänner und ihre Ersatzmänner werden
je zur Hälfte aus dem Kreise der Versicherten die nicht
Arbeitgeber sind, und aus dem Kreise der Arbeitgeber der
versicherten Angestellten gewählt.
Wahlberechtigt sind volljährige Versicherte und
deren Arbeitgeber, die im Landkreise Saarbrücken wohnen.
Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — sofern sie
nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und be—
schränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
bei juristischen Personen die Mitglieder des Vor—
standes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften
die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht
von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach
für eine juristische Person oder eine Gesellschaft
mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf
nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber
sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die
im Wahlbezirke wohnen oder beschäftigt werden oder ihren
Geschäftsbetrieb haben.
Wählbar als Arbeitgeber sind — sofern sie nicht als
Angestellte wählbar sind — auch
15 die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und be—
schränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2. bei juristischen Personen, die Mitglieder des Vorstandes,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Ge—
schäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die per—
sönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von
der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für
eine juristische Person oder eine Gesellschaft mehrere
wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine
von' ihnen das Wahlrecht ausüben.
3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer
. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur
Begleitung oͤffentlicher Aemter verloren hat oder wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird,
falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist.
Angestellte, die nach 8 375 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte von der eigenen Beitragsleistung befreit
sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Ver—
hältniswahl.
Die Wahlberechtigten werdenaufgefordert,
dem unterzeichneten Wahlleiter Vorschlagslisten ein—
zureichen, die von wirtschaftlichen Vereinigungen von Ar—

2.

Schlachtviehbeschau der in das Saargebiet eingeführten,
zur Schlachtung bestimmten Rinder und Kälber (S. 96). —
Landwaͤrtschaftsschule zu Saarlouis (S. 96).

beitgebern oder Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher
Vereinigungen aufzustellen sind.
Die Vorschlagslisten müssen unter Angabe des Namenus
und des Sitzes der wirtschaftlichen Vereinigung oder des
Verbandes von den Personen unterschrieben fein, denen die
Vertretung der Vereinigung oder des Verbandes zusteht.
Diesen Vorschlagslisten stehen solche Vorschlagslisten von
Arbeitgebern oder Versicherten gleich, welche mindestens
10 Wahlberechtigte unterschrieben haben.
Die Vorschlagslisten müssen spätestens bis zum 28.
September 1929 bei dem unterzeichneten Wahlleiter (Land—
ratsamt, Schloßplatz 8,9 eingehen.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die
»ersicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vor—
schlagsliste soll mindestens so viele Namen enthalten, als
Vertrauensmänner und Ersatzmänner (8 120 Abs. 2, 8 125
des Versicherungsgesetzes für Angestellte) zu wählen' sind.
Enthält eine Vorschlagsliste weniger Namen, so wird sie
dadurch nicht ungültig.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen,
Ztand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in er—
ennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Trennung der
Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern und Ersatzmäunern
ist ünzüläfsig.
Jede Vorschlagsliste soll mit einem Kennwort versehen
ein, das sie von anderen Vorschlagslisten deutlich unter—
scheidet. Trägt eine Vorschlagsliste kein Kennwort, so gilt
der Name des darin an erster Stelle genannten Bewerbers
als Kennwort.
Auf jeder Vorschlagsliste ist ein Listenvertreter und ein
Stellvertreter für ihn zu benennen, die zur Abgabe von
Erklärungen gegenüber dem Waählleiter oder seinem Beauf—
tragten bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so
gilt der erste Unterzeichner als Listenvertreter, der zweite
als sein Stellvertreter.
Ungültig sind Vorschlagslisten, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind, oder
2. den Ersordernissen des 88 Abs. 1, 2 und 3 der Wahl—
ordnung nicht entsprechen und wenn der Mangel nicht
rechtzeitig behoben wird.
Die Stimme-darf nur für unveränderte Vorschlagslisten
vobgegeben werden. Als verändert gelten auch solche Vor—
chlagslisten, in denen die Reihenfsolge der Vorgeschlagenen
zeändert ist.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise
niteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vor—
chlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten.
In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags—
isten oder die Listenvertreter übereinstimmend spätestens
his zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag die
Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander
oerbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über
die Verbindung ungültig.
Reichen bis 28. September 1929 Arbeitgeber oder ver—
icherte Angestellte nur eine Vorschlagsliste ein, so findet
keine Wahl statt. Die in der einzigen Vorschlagsliste einer
Bruppe gültig bezeichneten Personen gelten in der für
den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des
Vorschlags als gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung au s⸗
zuweisen. Für die bei der Versicherungsanstalt für
Angestellte versicherten Angestellten dient die Versicherungs—
tarke als Ausweis, für Ersatzkassen eine Bescheinigung des
sassenvorstandes. Die Versicherungskarte oder die Be—
(Sortsetzung Seite 96
            
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