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Gaoacrbocöcker Kressbladt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer A.“G,, Sagrbrücken Pölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (amt Saarbrücken).
Nr. 32 Mittwoch,
Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5310 Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
September 1929 55. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung betr. Pensionierung von Beamten (S. 83).
Verordnung betr. Abänderung des Gesetzes über Straf⸗—
verfügungen (S. 83). — Verordnung betr. Ausstellung von
Schuldverschreibungen (S. 83). — Ernennung zum stellv.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordnung.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles
berordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse
vom 24. August 1929 und nach Anhörung der ge—
wählten Vertreter der Bevölkerung was folgt:
Artikel 1.
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände des Saar—
gebietes treten mit dem auf die Vollendung des 65.
Lebensjahres zunächst folgenden 1. April oder 1. Oktober
kraft Gesetzes in den Ruhestand.
Artikel 2.
Aus dienstlichen Gründen kann das Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
auf Antrag des Vorsitzenden des Kreisausschusses (im
bayerischen Teil des Saargebietes des Landrats, bei kreis⸗
freien Städten des Bürgermeisters) nach Anhörung der
Bemeindevertretung die Versetzung in den Ruhestand
hinausschieben.
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Artikel 3.
zeese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1929 in
raft.
Artikel 4.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes be—
treffend die Anstellung und Versorgung der Kommunal-—
beamten vom 30. Juli 1899 sowie des bayerischen Ge—
meindebeamtengesetzes vom 15. Juli 1916 und der Ge—
meindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 treten
außer Kraft.
Saarbrücken, den 24. August 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
204 Verordnung
betr. Abänderung des 81 des preußischen Gesetzes vom
23. April 1883 betr. den Erlaß polizeilicher Straß⸗
verfügungen wegen Uebertretungen.
Nach Einsicht der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 24. August 1929 was folgt.
Artikel 1.
8 1 des preußischen Gesetzes betreffend den Erlaß
polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen vom
23. April, 1388 wird, dahin abgeändert, daß die nach
Abs. 3 festzusetzende Geldstrafe 150 Franken, die Ersatz—
haftstrafe Woche nicht übersteigen darf.
Standesbeamten (6. 83). — AMAbhaltung von Gärtner⸗
lehrlingsprüfungen (S. 89. — Jaägdscheine (S. 84). —
Bekanntmachung betr. Wahl in der Angestelltenversicherung
(S. 84). — Bestellung von Vollziehungsbeamten (S. 85).
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 24. August 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
205 Verordn ung
betr. Ausstellung von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber im Falle des Artikels 17 8 1 des preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab4
chnitt IV A 3) des Friedensdvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölke—
zung verordnéet die Regierungskommission für den preußi—
chen Teil des Saargebiets gemäß ihrem Beschlusse vom
24. August 1929.
Einziger Artikel.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einem
stommunalverband des preußischen Teiles des Saargebietes
nach dem 1. Oktober 1928 ausgestellt sind und die auf
zine ausländische Währung lauten oder nicht in deutscher
Sprache abgefaßt sind, gelten auch dann als im Sinne
des Artikels 17 8 1 des preußischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899
dorschriftsmäßig ausgefertigt, wenn eine von dem betreffen—
den Kommunalverband angewandte, von der Vorschrift des
Artikels 17 8 1 Absatz 2 abweichende Form der Aus—
fertigung von dem Mitglied der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern vor oder nach der Aus—
tellung ausdrücklich genehmigt wird.
Saarbrücken, den 24. August 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
206 Ernennnug zum stellvertretenden Standesbeamten.
Auf Grund des 8 4 Abs. 1 und 3 des Personenstands⸗
gesetzes vom 6. Februar 1875 erteile ich hiermit in jeder—
zeit widerruflicher Weise die staatliche Genehmigung zu
z»er durch den Herrn Bürgermeister in Püttlingen er—
olgren Bestellung des ersten Bürgermeistereisekretärs
Johann Schlichter zum stellvertretenden Standesbeamten
des Standesamtsbezirks Püttlingen.
Die durch Verfügung der Regierungskommission vom
J. Juni 1926 (Amtsblatt 1926 Seite 136) erfolgte Er—
iennung des damaligen ersten Bürgermeistereisekretärs
Felix Mathar zum stellvertretenden Standesbeamten des
zorerwähnten Standesamtsbezirks wird hiermit widerrufen.
Saarbrücken, den 19. August 1929.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.