Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, wolche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizusführen, zwär
wissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein⸗
geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist ent⸗
tet.

86.
r Die Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.

Ar. K. A. 10896.
Genehmigter Beschluß vom 11. September 1928.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47, Abs. 3, a. K. A. G., wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.

Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 15. Januar 19298.
Der kom. Bürgermeister
Ahrens.

19 Steunuer-Ordunng
über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Eemeinde Ueberhosen.
Auf Grund des 84 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke üund Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 215 Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Ueberhofen vom
5. Jult 1928 wird nachstepende Steuerordnung erlassen.
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Steuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
140 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Ueberhofen vorhande—
nen zuchtfähigen weiblichen Rinder ist am 1. März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinuder ist
verpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be—
auftragten Personen bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.
Als zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere, die ein Alter von mindestens 12 Monaten zur Zeit
der Aufnahme des Vestande haben.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
Hälfte spätestens bis 15. Mai uünd 15. November jeden
Jahres an die eineindetaie zu entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im —
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zahlungs⸗
aufforderung beim Gemeindevorstand — Bürgermeister
der darüber beschließt, anzubringen Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur Zaylung nicht aufgehoben.
85.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigsachen Be⸗—
trage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kurzung der Steuer herbeizuführen, zwar
wissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
erioldt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
ein.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein—
zeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Friffent⸗
richtet. 836
z Je Steuerordnung tritt sofort nach Veröfsentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kornn. Bürgermeister:
gez. Ahrens.

Nr. K. A. 10896.
Genehmigter Beschluß vom 11. September 1928.
Saarbrücken, den 4. Ofttober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.

Auf Grund des 8 47, Abs. 3, a. K. A. G., wird vor—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
siermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
—
Der kom. Bürgermeister:
Ahrens.

20 Stenuer⸗Ordnung
uüber die Aufsbringung der Kosten der Zuch tstierhaltung
der Gemeinde Walpershosen.
Auf Grund des 84 der Verordnung über die Haltung
and Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19
dezember 1923 in Verbindüng mit den 8 13 und 16 des
sommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Walpershofen vom
6. Juli 1928 wird nachihepde Steuerordnung erlassen.
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitßern eine
Steuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
10 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in, der Gemeinde Walpershofen vorhande⸗
gen zuchtfähigen weiblichen Rinder ist am 1. März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist
derpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be—
ruftragten Personen bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.
Als zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere die ein Alter von mindessens 12 Pionaten zur Zeit
der Aufnahme des Vesauden haden.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
dälfte spätestens bis 15. Mai und 15. Rovember jeden
Jahres an die einelnden ie zu entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im — ——
Sinsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
hinnen einer Frisfi von vier Wochen nach erfolgter Zahlungs⸗
rufforderung beim Gemeindevorstand — Bürgermeister —.
der darüber beschließt, anzubringen. Gegen den Beschluß
es Gemeindevorstandes sindet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
valtungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
vird die Verpflichtung zur Jainna nicht aufgehoben.
8 5.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Be⸗
rage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
zeeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizusühren, zwar
vissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
AAn.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollstän dige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder ane Untersuchung ein⸗
zeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
m die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist ent⸗
richtet.
            
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