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sse Nachtrag
zum Ortsstatut betreffend die Gemeindewasserleitung
zu Etzenhofen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
zgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Dezember 1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des
Gemeinderates zu Etzenhofen vom 24. Juni 1929 wird
hiermit zum Ortsstatut betreffend die Gemeindewasser—
leitung zu Etzenhofen vom 24. November 1920 folgender
Nachtrag erlassen:
81.
Der 8 13 Absatz 1 des Ortsstatuts erhält folgenden
Wortlaut:
„Für einen Kubikmeter Wasser ist eine Gebühr von
2,50 Franken zu entrichten.“
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
traft.
Riegelsberg, den 26. Juni 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens
K. A. J. Nr. 4697.
Genehmigt. Beschluß von 2. 8. 29.
Saarbrücken, den 5. August 1929.
Der Kreisgausschuß:
V.: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 12. August 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
189 Nachtrag
zur Ordnung über die Abgabe von Wasser aus dem
Wasserwerk der Gemeinde Rittenhosen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Dezember 1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des
Gemeinderates von Rittenhofen vom 25. Juni 1929 wird
hiermit zur. Ordnung über die Abgabe von Wasser aus
dem Wasserwerk der Gemeinde Rittenhofen vom 25. Juli
1928 folgender Nachtreg erlassen:
81.
Der 8 18 erhält folgenden Wortlaut:
„Als Wassergeld ist ein Pauschbetrag von 15 Franken
jährlich für jede Person, jedes deckfähige Stück Rindvieh
und jedes Pferd zu entrichten, wobei als Mindestbetrag
pro Haushalt 60 Franken jährlich als Pauschbetrag zur
Erhebung gelangen sollen.“
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 26. Juni 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens
k. A. J. Nr. 4692.
Genehmigt. Beschluß von 2. 8. 29.
Saarbrücken, den 5. August 1929.
Der Kreisausschuß:
V.: gez. Untersshrift.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 12. August 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens
20 II. Nachtrag
zur Gebührenordnung und den Bedingungen über Wasser⸗
abgabe aus dem Gemeindewasserwerk Engelfaugen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
zesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
dezember 1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des
BSemeinderates zu Engelfangen vom 26. Juni 1929 wird
ziermit zur Gebührenördnung und den Bedingungen über
Wasserabgabe aus dem Gemeindewasserwerk Engelfangen
olgender Nachtrag erlassen: t
81.
Der 8 13 des Ortsstatuts erhält folgende Fassung:
„Der Preis für 1 Kubikmeter Wasser beträgt 2,50 Fr
Wassermessermiete wird nicht erhoben.“
82.
— Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 27. Juni 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
K. A. J. Nr. 4691.
Benehmigt. Beschluß von 2. 8. 29.
Zaarbrücken, den 6. August 1929.
Der Kreisausschuß:
J. V.: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 12. August 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
191 Nachtrag
zur Ordnung über die Abgabe von Wasser aus dom
Wasserwert der Gemeinde Sellerbach.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
zesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Ddezember 1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des
Bemeinderates zu Sellerbach vom 26. Juni 1989 wird
hziermit zur Ordnung über die Abgabe von Wasser aus
dem Wasserwerk der Gemeinde Sellerbach vom 10. Juli
1928 folgender Nachtrag —833
Im 8 18 der Ordnung “werden die drei ersten Sätze
durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Bei Gewerbetreibenden und sonstigen größeren Wasser—
»erbrauchern erfolgt die Abgabe des Wassers nach dem
Zählerstande zum Preise von 2,20 Franken pro Kubik—
neter. Sonst wird pro Person ein, Pauschbetrag von
12 Franken pro Jahr und pro Stück Rindvieh und Pferd
von 24 Franken pro Jahr erhoben.“
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
traft.
Riegelsberg, den 29. Juni 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
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K. A. I. Nr. 4693.
Genehmigt. Beschluß von 2. 8. 29.
Saarbrücken, den 7. August 1929.
Siegel.) Der Kreisausschuß:
J. V.: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 12. August 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
Saarbrücken, den 14. August 1929
Ter Landrat: Dr. Vogeler