ganz, besonderen Fällen es doch auf Antrag von dem
Bürgermeister gestattet werden, mehrere getrennte Häuser
oder Grundstücke durch eine Zuleitung und durch einen
Wassermesser zu versorgen, wenn sie ein zusammenhän—
gendes Eigentum eines und desselben Besitzers bilden,
oder wenn“ für jedes Haus und jedes Grundstück der in
8 18 festgesetzte Mindestbetrag gezahlt wird.
Falls mehrere Grundstücke oder Häuser durch eine Zu—
leitfung und einen Wassermesser gespeist werden, so ist die
Gemeindeverwaltung berechtigt, das gemeinschaftliche Rohr
zu schließen, wenn die Handlungen eines Beteiligten hierzu
nach diesen Bestimmungen Veranlassung geben.
825.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen zu—
widerhandeln, werden von der Gemeindeverwaltung bzw.
Ortspoͤlizeibehörde zur Erfüllung derselben bzw. zür Ab—
stellung der Uebelstände mit angemessener Frist aufgefor—
dert. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist die Ge—
meindeverwaltung berechtigt, den Wasserzufluß abzusperren.
Eine Absperrung kann auch schon erfolgen, wenn Gefahr
im Verzuge ist.
8 26.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde—
verwaltung und den Verbrauchern über die Auslegung
dieser Bestimmungen Meinungsberschiedenheiten entstehen,
e der Gemeinderat mit Ausschluß des Rechtsweges
endgültig.
827.
Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, die vor—
stehenden Bedingungen zuü ändern. Die Aenderungen treten
mitn Ablauf eines jedesmal festzusetzenden Zeitraumes,
welcher jedoch nicht weniger als einen Monat betragen
darf, in Kraft.
8 28.
Vorstehende Ordnung tritt rückwirkend ab 153. Sep⸗
tember 1928 in Kraft.
Gersweiler, den 25. Februar 1929.
Der Bürgermeister:
gez. A. Müller.
Nr. K. A.l 1448.
Genehmigt. Beschluß vom 6. 4. 1929.
Saarbrücken, den 11. 4. 1929.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
181 Ortsstatut
betr. den Anschlaß bebauter Grundstücke an die zeutrale
Wasserleitung der Gemeinde Claren thal⸗Krughütte.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 wird, bezgl. des An—
schlusses bebauter Brundstücke an die Gemeindewasser—
leitung der Gemeinde Clarenthal-Krughütte unter Bezug—
nahmeé auf die hierunter aufgenommene, den gleichen Gegen—
stand betr. Polizeiverordnung vom 25. Februar 1929 nach
Zustimmung des Gemeinderates folgendes Ortsstatut er—
lassen:
J—
Die Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welche die Be—
stimmung des 8 1der eingangs erwähnten Polizeiverord⸗
nung vom 25. 2. 29 Anwendung findet, haben wegen des
Anschlusses an die Gemeindewasserleitung den erforder—
ichen Antrag bei dem Bürgermeisteramt oder Gemeinde—
vorsteher in Clarenthal zu stellen.
Wird ein Antrag bei bestehenden Gebäuden nicht inner—
halb einer Frist von 4.Wochen nach Erlaß dieses Orts—
statuts, oder bei erst künftig zu errichtenden Gebäuden
nuerhalb derfelben Frist gestellt, so kann die Gemeinde
den Anschluß ohne weiteres herstellen lassen.
82.
Die Kosten für die Zuleitung von der Hauptleitung
dis zum Wassermesser einschl. Liefern und Einbauen des
Letzteren trägt bei Wohngebäuden, die vor dem 1. April
1929 vorhanden waren, die Gemeinde. Bei Wohngebäuden,
die nach dem 1. April 1929 errichtet, oder bei Gebäuden,
die nach dem 1. April 1929 zu Wohnzwecken umgebaut
werden, hat der Hausbesitzer die Anschlußkosten zu tragen.
83.
Die Beitreibung des monatlich fälligen Wassergeldes
nebst Wassermessermiete und sonstiger aus der Anlage ent—
stehenden nicht von der Gemeinde zu tragenden Kosten
erfolgt im Weigerungsfalle im Wege des Verwaltungs⸗
zwangsverfahrens.
84.
Dieses Ortsstatut tritt sofort nach seiner Genehmigung
und Verkündigung in Kraft.
Gersweiler, den W. Februar 1929.
Der Bürgermeister:
gez. A. Müller.
Nr. K. A. Il 1448.
Benehmigt. Beschluß vom 6. 4. 1929.
Saarbrücken, den 11. 4. 1929.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
82 Polizeiverordnung
hetr. Herstellung von Anschlüssen an die zentrale Wasser—
leitung der Gemeinde Clarenthal⸗Krughütte.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Bolizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustim—
nung des Präsidenten der Regierungskommission hinsicht—
ich der Höhe des Strafmaßes für den Bezirk der Ge—
neinde Clarenthal-Krughütte nachstehende Polizeiverord—
nung erlassen:
F 1.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Auf—
enthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist, muß
in die Gemeindewasserleitung angeschlossen werden. Die
dausleitung muß stets in einem solchen Zustande erhalten
verden, daß die ungehinderte Wasserentnahme iederzeit
gewährleistet ist.
82.
Ausgenommen sind nur diejenigen Grundstücke, deren
Ldage oder Beschaffenheit den Anschluß an die Gemeinde—
wasserleitung nicht ermöglicht.
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Wasserleitung
zu bewirken, liegt den Eigentümern oder Verwaltern der
Hrundstücke ob
8 4.
Wer es unterläßt, das eigentümlich besessene oder ver—
valtete Grundstück an die Gemeindewasserleitung binnen
iner von dem Bürgermeister zu bestimmenden Frist an—
zuschsießen bzw. derjenige Eigentümer oder Verwalter,
velcher den Anschluß des Grundstücks an die Wasserleitung
ticht duldet, verfällt abgesehen von der seitens der Orts—
»olizeibehörde im Zwangswege zu bewirkenden Herbeifüh—
rung des Anschlusses in eine Geldstrafe bis zu 30,— Fr.,
in deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnis—
näßige Haft tritt.
8 5.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt drei Tage nach
hrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Gersweiler, den 25. Februar 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
gez. A. Müller.
183 Planoffenlegung.
Die Saarbrücker Klein- und Straßenbahn-Akt.Ges., Saar—
zrücken, beabsichtigt die Verlegung verschiedener Gleisanla⸗
zen an der Heringsmühle in Fechingen. Die Pläne liegen
ziermit während 14 freier Tage auf Zimmer 12 des hie—
igen Rathauses zu jedermanns Einsicht offen.
Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfang
eines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Einwendungen sind bei dem Unterzeichneten entweder
schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder mündlich zu
Protokoll auf vorgenanntem Zimmer anzubringen.
Die Offenlegungsfrist beginnt an dem Tage, an dem die
erste diese Bekanntmachung enthaltene Nummer des Kreis⸗
hlattes erscheint.
Brebach, den 5. August 1929.
Der Bürgermeister.
Der Beigeordnete Huppert.
—*
Saarbrücken, den 7. August 1929.
Der Landrat: Dr. Vogeler.