des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die“ Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur —8 nicht aufgehoben.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rücksalle bis zum zwanzigfachen Be—
trage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizusühren, zwar
wissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein⸗
geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
n Je vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frift ent—
richtet.
86.
Die Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung in
ctraft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. AiIoss6.
Genehmigter Beschluß vom 11. September 1928.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47, Abs. 3, a. K. A. G., wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 15. Januar 1829.
Der kom. Bürgermeister:
Ahrens.
7 Stener-Ordnuung
über die Aufbringung der Kösten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Rittenhosen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 19283 in Verbinduüng mit den 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 21. Déezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Rittenhofen vom
12. Juli 1928 wird nacstahende Steuerordnung erlassen.
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
Zuchtstierhaltung wird von den? Rindviehbesitzern eine
Steuer erhoben, welche sür jedes zuchtfähige weibliche Rind
37,50 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Rittenhofen vorhande—
nen zuchtsähigen weiblichen Rinder ist am 1. März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist
verpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be—
austragten Personen bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.
Als zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere, die ein Älter von mindestens 12 Monaten zur Zeit
der Aufnahme des Vestanden haben.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
Hälfte spätestens bis 15. Mai und 15. November jeden
Jahres an die Semeindetade zu entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im —
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zahlungs⸗
aussorderung beim Gemeindevorstand — Buͤrgermeisfter —.
der darüber beschließt, anzubringen. Gegen den Beschluͤß
des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
89.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rüfffalle bis zum zwanzigfachen Be—
rage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvolfftändige Angabe, welche
zeeignet ist, eine Kuͤrzung der Steuer herbeizu ühren, zwaͤr
vissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
ersolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein—
geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
m die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist ent—
richtet.
86.
degie Steuerordnung tritt Wfort nach Veröffentlichung in
aft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
der. K. A. Jo 886.
Genehmigter Beschluß vom 11. September 1928.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des z 47, Abs. 3, a. K. A. G., wird vor—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
siermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.
Veroffentlicht.
Riegelsberg, den 15. Januar 1929.
Der kom. Bürgermeister:
Ahrens.
8 Steuer⸗Ordnung
über die Ausbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Sellerbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
ind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19
dezember 1925 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 215 Dézember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Sellerbach vom
5. Juli 1928 wird nachsiende Steuerordnung erlassen.
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Steuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
38 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Sellerbach vorhande—
ten zuchtfähigen weiblichen Rinder ist am 1. März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist
hverpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be—
auftragten Personen bei der Aufnahme die fämtlichen für
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.
Als zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere, die ein Alter von mindestens 12 Monaten zur Zeit
der Aufnahme des Vestanden hahen.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
Hälfte spätestens bis 15. Mai und 13. November jeden
Jahres an die Semeinderosse zu entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im Verwainncaswanevorddeen
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zahlungs⸗
aufforderung beim Gemeindevorstand — Bürgermeifter—
der darüber beschließt, anzubringen. Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ber—
valtungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur gohlung nicht aufgehoben.
5.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Be—
rage der hinterzogenen Steuer bestraft.