Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Im Kreise Saarbrũcken⸗Land empfingen im Monat Juni 1929 Jagdscheine:

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Beginn
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Gültigkeit

Aus⸗
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Name, Stand und Wohnort

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Fagdecheine

Funck Lambert, Schichtmeister, Geislautern
Sauter Heinrich, Metzgermeister, Sulzbach
Waibel Heinrich, Metzgermeister, Ludweiler
Schmidt Peter, Bergmann, Dudweiler
Späth Johann, Schlosser, Großrosseln
Resch Franz, Bruchmeister, Püttlingen
Braun Eugen, Grubenschmied, Wahlschied
Dmartz W., Förster, Schloß Halberg
* Marschall Paul, Kontrolleur, Kamphausen
10 Cor Lion, Handelsmeister, Maybach
11 Werlé August, Gemeinde-Rentmeister, Sulzbach
12 Tape Karl, Dr.Ingenteur, Brebach
18 Mailänder Franz, Schreinermeister, Friedrichsthal
14 Louis Nikolaus, Polizei-Wachtmeister, Friedrichsthal.
Saarhrücken, den 2. Juli 1929.

Der andrat. J. c.: Mathar.

Hinweis.
Im Amtsblatt der Regierungskommission des Saarge—
bietes Nr. 27 vom 1. Juli 1929 sind veröffentlicht unter
Nummer:
414. Erlaß betr. die Aufstellung von Warnkreuzen an
Planübergängen bei nebenbahnähnlichen Klein—
bahnen, Privatanschlußbahnen und Straßenbahnen
vom 17. Juni 1929;
418. Bekanntmachung betr. Einführung eines neuen
Hebammenlehrbuches vom 3. Juni 1929;
419. — zum Schutze der Pflegetinder vom 4. Mai

8 4.
Von der öffentlichen Straße aus sichtbare Anzeigen
»der sonstige Ankündigungsmittel, durch welche auf öffent—
iche Schaustellungen jeder Art (CTheater, Lichtspiele,
Varietes, Kabarette, Zirkusse, Panoptikums, Schaubuden
isw.) aufmerksam gemacht wird, dürfen, einerlei ob inner—
zalb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaften, Ab—
zildungen von Verbrechen, Gewalttätigkeiten, Unglücksfällen
uind sonstigen Schrecken erregenden Dingen sowie sittlich
instößige Dinge nicht euhaihen
Soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Anwendung
inden, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Fr., im Unvermögens—
alle mit entsprechender Haft bestraft:
a) wer den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung zu—
wider handelt,
b) wer die Anschlagsvorrichtungen oder die Anschläge
daran beschädigt ühern beschmutzt.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Verkündigung
n Kraft. Gleichzeitig wird die unter dem 28. Oktober
1925 erlassene Polizeiverordnung außer Kraft gesetzt.
Sulzbach (Saar), den 11. Mai 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Barth.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
168 Polizeiverordnung
über das öffentliche Ansdlagswesen in der Gemeinde
Sulzbach.
Auf Grund der 88 5 und 6b des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Ge—
nehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angelegenheit des Innern hinsichtlich der Höhe des
Strafmaßes hiermit für den Bezirk der Gemeinde Sulz—
bach folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufruse und Bekanntmachungen,
welche von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbar
sind, dürfen nur an den zu diesem Zwecke von der Ge—
meindeverwaltung bestimmten Vorrichtungen (Anschlags—
saen Tafeln und sonstigen Vorrichtungen) angebracht
werden.

Genehmigung.
Auf Grund des 8 144 Abs. 1 des Gesetzes über die
illgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in
Verbindung mit 8 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 11. März 1850 wird die im 8 5 der
Polizeiverordnung der Polizeiverwaltung Sulzbach vom
11. Mai 1929 betr. das öffentliche Anschlagswesen ent—
haltene Strafandrohung in Höhe von 30 Franken hier—
nit genehmigt.
Saarbrücken, den 12. Juni 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. Vr: Koßmann.
Vorstehendes wird hiermit veröffentlicht.
Sulzbach (Saar), den 29. Juni 1929.
Der Bürgermeister.

82.
Grundstückseigentümern und Mietern steht es frei, An—
zeigen, welche lediglich ihr eigenes Interesse betreffen, an
ihren Grundstücken oder Mieträumen anzuhängen oder an—
zuschlagen, soweit sie in oder auf den fraglichen Grund—
stücken ein Gewerbe betreiben.
83.
Die Bestimmungen des 8 1 finden keine Anwendung auf
die Bekanntmachungen, Erlasse und Anzeigen öffentlicher
Behörden sowie das Aushängen von Werbeplakaten in
Schaufenstern, das im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen allgemein zulässig ist.
Desgleichen findet der F1 keine Anwendung auf das
Anbringen von ständigen Empfehlungsschildern aus festen
Stoffen, wie Metall, Stein, Holz, Glas usw. von In—
schriften und Empfehlungen unmittelbar an den Grund—
stücken durch Maleréi, Aetzerei oder dergleichen Arbeit,
sowie von telegraphischen Nachrichten und von Nachrichten
des Börsen- und Handelsverkehrs an bestimmten Anschlag—
tafeln oder Kästen, auch wenn die Anzeigen oder Emp—
fehlungen nicht oder nicht nur das persönliche Interesse
des Grundbesitzers oder Mieters betreffen.

169 Difenlegung des Hauszaltsplanes Brebach.
Der Haushaltsphan der Gemeinde Brebach sowie des
Bas- und Wasserwerks Brebach liegt vom 11, Juli d. J.
ab 14 Tage lang gemäßes 89 der Rheinischen Land—
zgemeindeordnung im Rathaus zu Brebach, Zimmer Nr. 3.
zur Einsicht der Gemeindeeingesessenen ofsen.
Brebach, den 8. Jult 1929.

Der Bürgermeister.

Saarbrücken, den 10. Juli 1929.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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