Gocorbresacker Kressblodt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
——
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hoser A.«G. Sagrbrücken Völklingen. — Ferniprecher
der Druckerei NRr. 1184 (Amt Saarbrücken).
—Bezuqspreis,Für das Vierteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren:, Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
Nr. 25 Mittmoch,
10. Juli 1929 55. Jahrg.
Inhalt:
Verwaltungszwangsversahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen (S. 659. — Verordnung betr. Regelung des
Wohnungswesens (S. 63). — Ausführungsbestimmungen
dazu (S. 69. — Aufsgehobene Straßensperre (S. 69. —
Warnung (S. 69. — Hinweis auf Bekanntmachungen im
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
159 Verordnung
betr. das Verwaltungszwangsver ahren wegen Beitreibung
von Celdbetraügen.
Auf Grund der 88 19 und 26 der Anlage zum Abschnitt
V (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
ihrem Beschlusse vom 22. Juni 1929 verordnet die Re—
gerungskommission was folgt:
Artikel 1.
Der Gebührentarif zur Verordnung vom 16. Januar
4923 betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen (Amtsbl. S. 38) erhält sol—
gende Fafssung:
l. Für die Mahnung bis zu einem Betrage von 600 Fr
einschließlich 1. vom Hundert vom Werte des Gegen—
standes, mindestens aber 1,20 Fr., von dem Mehr—
betrage 14 v. H.
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald dem Voll—
ziehungsbeamten ein schriftlicher Auftrag zur Mahnung
erteilt, eine schriftliche Mahnung zur Post aufgegeben
worden oder die Bekanntmachung der öffentlichen
Mahnung erfolgt ist.
Für die Pfändung körperlicher Sachen, sowie für
die Wegnahme der vom Schuldner herauszugebenden
Urkunden einschließlich der durch die Pfändung und
Wegnahme der Urkunden veranlaßten Zustellungen von
dem Betrage bis zu 600 Fr. einschließlich Ievom
Hundert vom Werte des Gegenstandes, mindestens aber
3,60 Fr., von dem Mehrbetrage s/, v. H.
Wenn der Schuldner die Pfändung abwendet, wird
nur die Hälfte der Gebühren entrichtet.
Für die öfsentliche Bekanntmachung der Versteigerung
fester Satz 1 Fr.
Für die Versteigerung sowie für den freihändigen Ver—
kauf der gepfändeten Sachen einschließlich der hierdurch
veranlaßten Zustellungen bei einem Betrage bis zu
600 Fro einschließlich 2 vom Hundert vom Werte des
Gegenstandes, mindestens aber 8,60 Fr., von dem
Mehrbetrage 1 v. H.
Wenn der Schuldner die Versteigerung aöwendet,
wird nur die Hälfte der Gebühren entrichtet.
Pfändungs- und Versteigerungskosten im Sinne der
Bestimmungen zu Nr. 2, Absn2, und zu Nr. 1,
Abs. 2, dürfen nur dann gefordert werden, wenn der
Vollziehungsbeamte behuss Vornahme der Pfändung
oder Versteigerung sich an Ort und Stelle begeben hat
oder wenn der Auftrag schon vorher durch Leistung an
den Vollziehungsbeamten erledigt worden ist
Für die Pfändung von Forderungen, Ansprüchen auf
Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen und von
anderen Vermögensrechten, bis zu 600 Freinfchließ
lich 2 vom Hundert vom Werte des Gegenfiandes,
Nipdestens aber 3,60 Fr.; von dem Mehrbetrage
Bei mehrfacher Pfändung wegen derselben Grund—
derns kommt die Gebuühr nur einmal zur Er—
ebung.
Regierungsamtsblatt (S. 64 u. 65). — Jagdscheine für
Monat Juni (S. 65). — Polizeiverordnung uͤber das öffent—
liche Anschlagwesen in der Gemeinde Sulzbach (S. 65). —
Dffenlegung des Haushaltsplanes Brebach (S. 65).
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Pfändung
verfügt ist.
Für jede Seite einer nicht von Amts wegen erteilten
Abschrift fester Satz 1 Fr.
Für jede im Zwangsversahren erforderliche Zustellung
durch den Vollziehungsbeamten, welche nicht nach den
Bestimmungen unter Nr. 2 und 4 unentgeltlich zu
leisten ist fester Satz 3 Fr.
Artikel 2.
Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung
im Amtsblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Juni 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Verordnung
betrefsend Regelung des Wohnungswesens.
Nach Einsicht der Verordnung vom 27. Juli 1926
etrefsend die Abänderung der Bestimmungen über das
Wohnungswesen sowie der Verordnung vom 16. Tezember
1927 betreffend das Wohnungswesen
berordnet dte Regierungskömmission auf Grund der
58 18,19 und 23 der Anlage zu Abschnitt 19 (Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles,
auf Grund ihres Beschlusses vom 28. Juni 1929 nach
Aphorung der gewählten Vertreter der Bevölkerung was
olgt:
160
81.
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 27. Juli 1926
zetrefsend Abänderung der Bestimmungen über das Woh—
nungswesen und die Geltungsdauer der Verordnung vom
16. DTezember 1927 betrefsend Regelung des Wohnungs—
vesens wird bis zum 30. Juni 1980 verlängert.
Die Regierungskommission wird ermächtigt, auf Antrag
)es Mitgliedes der Regierungskommission für die Angelegen
zeiten des Innern eine weitere Verlängerung bis zuͤ6
Monaten anzuordnen.
82..
Artiker 8, Ziffer 6, erhält folgenden Absatz 5:
„Einigen sich Hausbesißzer und Mieter nicht über den
Mietzins, der aus der Zwangswirtschaft freigegebenen
sdäume, so wird der Mietzins von dem Mieteinigungsamt
nach billigem Ermessen sestgesetzt.“
Artikel 3, Ziffer 8, erhält folgende Fassung:
„Räume, die zu gewerblichen Zwecken benußt werden.
nit Ausnahme der Räume, die Teile einer Wohnung bilden,
Dder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit
Wohnräumen mit dieser zusammen vermietet werden.“
Artikel 3, Ziffer 9, wird wie folgt abgeändert:
„Wohnungen, deren am 1. Juli 1914 gezaählter oder
tzach den Bestimmungen des Artikel 25, Abs.JI, errechneter
Mietpreis
in der Stadt Saarbrücken 1200 RM.
in den übrigen Orten des Saargebietes 1000 RM.
uind darüber betrug, sobald der augenblickliche Wohnungs
nhaber die Wohnung geräumt haltl.
Wohnungen, die nach vorstehendem der Zwangewirtschaft
nicht mehr unterliegen, dürfen jedoch nur zu Wohnzwecen
verwendet werden, andernfalls ihre Zuteilung gemäß Teil III
und IV der Verordnung erfolgen kann.“