Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8
*
*
—
2

Namen
der Gemeinden
oder Orte

Namen
der Besitzer
der Stiere

Farbe und
Abzeichen
der Stiere

Gestalt
der Hörner

2
3
37

Rasse —

Gekört

ni 1
an nicht ab

Tag der
Körung

z8 * 38
33 25 3
Ir. Ir
11601150
70100
50
70150
601100

Fürstenhausen
Völklingen
Wehrden
Geislautern
81 Ludweiler
82
83 Lauterbach
84 v
80 Großrosseln
g Emmersweiler
88 Naßweiler
89
90
91,. Carlblsbrunn

Gemeinde

dunk.gelb-⸗w.
fahlgelbscheck

seitw. gerichtet

2
1.5
211
2.0
12.38

Simmer

2

seitw. vowärts
aufwärts gericht
seitw. gerichtet

rotbuntscheck
gelbweiß

j

Nikolaus Rupp
Reinh. Des granges
Gemeinde

gelbscheck
gelbfahlschech
hellweißfahl

fahlgelbscheck!

seitw. aufw. ger.

Privatstiere.
jeitw. gerichtet .11
eitw. vorw. ger.“
feitw. gerichtet
seitw. vorw. ger.

Joh. Jak. Huppert
Paul Heckel
Jakob Müller
Adolf Maurer
Aug. Siebenpfeiffer
Schmidt v. Schwind' sche
Gutsverwaltung
Berginspektion XII *
Röchling'sche *
Eisen⸗ u. Stahlwerke
9 113 5 —*
1õ J Carlsbrunn Josef Lehmann h hellfahlscheck! 12.01 Simment. *
Die Ergebnisse der diesjährigen Stierkörung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Die Erhaltungsprämien wer
vor der nächstjährigen Hauptkörung ausgezahlt, wenn die Stiere dann noch auf dem jetzigen Standort ans p den erst kurz
Saarbrücken, den 7. Juni 1929.

S imment
Ostsr
Simment

29
—

98
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2
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2
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*
*

Der Vorsitzende des Körausschusses für Stiere:
ODr. Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
158 Ordnung
zur Erhebung einer besonderen Steuer zwecks anteilmäßiger
Deckung der Kosten der Stier⸗ und Ziegenbockhaltung in der
Gemeinde.
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen von
Lauterbach vom 8. Mai 1928/7. Februar 1929; St. Niko—
laus vom 4. Mai 1928,/25. Januar 1929; Naßweiler vom
11. Mai 1928/15. Januar 1929; Emmersweiler vom 5.
Juni 1928; Großrosseln vom 30. April 1928,7. Februar
1929 wird gemäß 88 13, 14, 52 und 61 des Kommunal—
Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893, in der Fassung der
Bekanntmachung der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt Seite 31)
ünd der Verordnung der Regierungskommission des Saar—
gebietes betreffend Haltung und Körung des Zuchtviehes
vom 10. Tezember 1923 (Amtsblatt 1924, Seite 8 für
die Gemeinden Lauterbach, St. Nikolaus, Naßweiler,
—— und Großrosseln folgende Steuerordnung er—
assen.

81.
Wer bei der Aufnahme eine Kuh bzw. ein deckfähiges
Rind oder eine Ziege hält, oder im Laufe des Rechnungs—
lahres mehr als 8 Monate gehalten hat, hat dafür eine
jährliche Steuer an die Gemeindekasse in Ludweiler zu
entrichten. Tie Höhe der zu entrichtenden Steuer beträgt
jährlich:
a) für ein Rindvieh pro Stück 50 Fr.
b) für Ziegen pro Stück 2
TDen Zahlungstermin bestimmt der Bürgermeister.
Als deckfähig gelten die zur Zucht bestimmten weib—
lichen Tiere und zwar Rinder, die ein Alter von wenigstens
15. Monaten und Ziegen, sofern sie ein Alter von min—
eane 12 Monaten bei der Aufnahme des Bestandes (82)
aben.

82
Die Aufnahme des der Erhebung der Steuer zugrunde
zu legenden Viehbestandes erfolgt durch die Tierzucht—
kommission oder deren Beauftragten im Aprik jeden Jahres.

Jeder Besitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme die
ämtlichen für die Besteuerung in Frage kommenden Tiere
anzugeben und der Kommission oder dem Begauftragten
das Betreten der Ställe zu gestatten.
83.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungszwangs—
zerfahrens beigetrieben.

84
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind binnen
auner Früst von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungsauf—
iorderung beim Bürgermeister anzubringen.
Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann inner⸗—
zalb 2 Wochen vom Tage der Zustellung an gerechnet die
lage im Verwaltungestreitverfahren anhängig gemacht
verden. Turch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung
zur pünktlichen Zahlung nicht aufgehoben.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
Irdnung, insbesondere die unrichtige Angabe der vor—
jandenen und im Rechnungsjahre gehabten deckfähigen Tiere,
tehen eine Strafe bis zu 30 Fre nach sich, die durch den
Bürgermeister festgesetzt und nach eingetretener Rechtskraft
8 459 der Reichsstrafprozeßordnung) im Verwaltungs—
zwangsverfahren beigetrieben wird.
Tae Einziehung der etwa hinterzogenen Steuer erfolgt
nachträglich und ist unabhängig von der Strafe.
86. F
Taiese Steuerordnung tritt nach erfolgter Veröffentlichung
im Kreisblatt in Kraft.
Lauterbach, den 18. März 1029.
St. Nikolaus, den 18. März 1829.
Naßweiler, den 18. März 10929.
Emmersweiler, den 18. März 1929
Großrofseln, den 18. März 1929.
Tie Gemeindevertretung: Der Bürgermeister:
Unterschriften. Ortmann.

Nr.
Genehmigt. Beschluß
Saarbrücken, den 23.
L. 8.) Der

K. A. II. 1621.
oom 11. Mai 1929.
Mai 1929.
Kreisgausschuß J. V. Unterschrift.
            
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