8 3.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungazwangsversugren.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zahlungs—
aufforderung beim Gemeindevorstand — Bürgermeister —,
der darüber beschließt, anzubringen. Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur euns nicht aufgehoben.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rücksalle bis zum zwanzigfachen Be—
trage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, wolche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizusühren, zwär
wissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
gysolhee so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige ersolgt oder eine Untersuchung ein—
geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist ent⸗
richtet.
86.
— Die Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung in
Kraft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
WMWr. K. A. 10896.
Genehmigter Beschluß vom 11. September 1928.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des g 47, Abs. 3, a. K. A. G., wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungssommission für Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 15. Januar 1929.
Der kom. Bürgermeister:
Ahrens
—16 Stenuer-Ordnnung
über die Aufsbringung der Kosten der Zuch tstierhaltung
der Gemeinde Hilschbach.
Auf Grund des 84 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fafsung der Bekannt
machung vom 215 Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Hilschbach vom
25. Juli 1928 wird nachn Dene Steuerordnung erlassen.
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinden
Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Steuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
32 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Hilschbach vorhande⸗
gen zuchtfähigen weiblichen Rinder ist am 1. März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist
verpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be⸗—
auftragten Personen bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.
Als zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere, die ein Älter von mindestens 12 Monaten zur Zeit
der Aufnahme des Bestandes *8
82.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
Hälfte spätestens bis 15. Rai und 15. November je den
Jahres an die Gemeindekasie zu entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungszwangsverfaähren.
8 2*.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
zinnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zahlungsaufforderung
beim Gemeindevorstand — Bürgermeifter —,
der darüber beschließt, anzubringen. Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
valtungsstreitversahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur dahlung nicht aufgehoben.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Be—
rage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
Jeeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizu sühren, zwaär
vissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
Iolor⸗ so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Franken
ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein⸗
geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
die vorenthaltene Steuer in der ihm gefetzten Frist ent⸗
richtet.
86.
e De Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. A. 10896.
Genehmigter Beschluß vom 11. September 1928.
Saarbrücken, den 4. Ottober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47, Abs. 3, a. K. A. G., wird vop—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücen
siermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungskommifsion für Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 15. Januar 1829.
Der kom. Bürgermeister:
Ahrens.
18 Steuer⸗Ordnung
über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Kölln.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
ind Körung der Stiere, Ziegenböfe und Eber von 19.
Ddezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
dommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21.5 Dézember 19239 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Kollnvom
J. Juli 1928 wird machiehonpde Steuerordnung erlassen.
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Zteuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
28 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Kölln vorhande⸗
nen zuchtfähigen weiblichen Rinder ift am i. März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist
berpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be—
auftragten Personen bei der Aufnahme die fämtlichen flür
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.
Als zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere, die ein Älter von mindestens 12 Monaten zur Zeit
der Aufnahme des Vesande 88
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
dälfte spätestens bis 15. Mai und 13. November jeden
Jahres an die eneinderah zu entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im 3
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zahlungs⸗
aufforderung beim Gemeindevorftand — Bürgermeister —,
der darüber beschließt, anzubringen. Gegen den Beschluß