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Gacorbresctenr Kressblodt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung, des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr. Hofer A.G, Sagrbrücken-VPölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 21
Mittwocl
Bezugqspreis,ür das Vierteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
2. Juni 1929 55. Jahrg.
Inhalt:
Erlaß betr. Richtlinien für die Erteilung des Zeugnisses
der mittleren Reise (S. 51). — Offenlegung eines Flucht—
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Bekanntmachungen der Regierungs⸗
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kommission des Saargebietes.
132 Erlaß
d. M. fs. H. vom 18. Mai 1927 Nr. IV 3698, 1 3530,
betr. Richtlinien für die Erteilung des Zeugnisses der
mittleren Reise.
Der Herr Reichsminister des Innern hat im Einver—
nehmen mit den Unterrichtsverwaltungen der Länder Richt—
linien fsür die Erteilung des Zeugnisses der mittleren Reife
aufgestellt, die er demnächst zu veröffentlichen beabsichtigt.
Auf Grund dieser Richtlinien ordne ich im Einverständnis
mit dem Herrn Roeichsminister des Innern für die mir
unterstehenden Fachschulen bereits jetzt das folgende an:
1. Das Zeugnis der mittheren Reife wird erteilt nach
eee abgeschlossenem Besuch von Fachschuben, die Volks—
schulbildung und mindestens zweijährige Berussprarxis
voraussetzen, einen mindestens zweijährigen LSehrgang mit
vollem Tagesunterricht haben und eine aͤn sich geschlossene
berufliche Bildung vermitteln. Sie müssen ein bestimmtes
Maß sachlichtheoretischer Bildung geben, wie es für die ge—
hobenen Beruse erforderlich ist.
Solche Schulen sind:
1. die staatlichen und städtischen Baugewerkschulen mit
fünfsemestrigem Lehrgang, ꝑ
die Kunstgewerbe- uUnd Handwerkerschulen und ähnliche
e soweit Fachabteilungen mit geordneten
ehrplänen und Abschlußprüfungen nach sechssemestri—
gem Lehrgang entsprechend meinem Erlaß vom 24.
September 1926 (HMBl. S. 307) vorhanden sind,
die staatlichen und städtischen Maschinenbauschulen und
die ihnen gleichgestellten Anstalten mit viersemestrigem
Ldehrgang.
11. Schließlich wird das Zeugnis der mittleren Reife
erteilt nach erfolgreich abgeschlossenem Besuch solcher Fach—
schulen, bei denen im allgeméeinen der Nachweis der mitt—
leren Reise Aufnahmebedingung ist, für diesenigen Schüler,
die ausnahmsweise ohne ein eni der mittleren Reife
in diese Schulen ausgenommen sind.
Solche Schulen sind:
1. die höheren Handelsschulen, deren Anerkennung auf
Grund meines Erlasses vom 8. April 1916 erfsolgt ist,
die staatlichen und städtischen Höheren Maschinenbau—
schulen und die von mir als gleichwertig anerkannten
Anstalten,
die Höheren Fachschulen für die Textilindustrie mit ein—
jährigem Lehrgang.
Sas den Schülern und Schülerinnen auszuhändigende
Schlußzeugnis hat den Vermerk zu tvagen
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linienplanes in Fischbach (& 31). — ZFluchtlinienplan
Güdingen (S. 51).
a) bei den Schulen unter
„Dem Schüler (Der Schülerin) wird das Zeugnis
der mittleren Reife zuerkannt.“
hb) bei den Schulen unter II—3.
„Dies Zeugnis schließt das Zeugnis der mittleren
Reife ein.“
J. A. gez. Dr. von Seefeld.
Vorstehender Erlaß des preußischen Ministers für Handel
und Gewerbe wird mit Wirkung vom 1. April 1929 für
den Bereich des Saargebietes in Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 24. Mai 1929.
Der Regierungskommissar:
gez. Dr. Vezensky.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
133 Bekanntmachung.
Nachdem der Gemeinderat seine Zustimmung zu dem
Fluchtlinienplan sür die West- und Bergstraße in Fischbach
jegeben hat, wird derselbe gemäß 8 7 des Fluchtbinien⸗
gesetzes vom 2. Juli 1875 und 28. März 1918 vom Tage
der Ausgabe des diese Bekanntmachung enthaltenden Stückes
es Saarbrücker Kreisblattes ab auf die Dauer von vier
Weochen auf Zimmer 4 des Rathausfes zu jedermanns Ein—
icht offengelegt.
Einwendungen gegen den Fluchtlinienplan sind während
»ieser Frist bei mir schriftlich einzureichen oder mündlich
auf Zimmer 4 zu Protokoll zu geben.
Quierschied, den 3. Juni 1929.
Der Bürgermeistern.
Ñæαö OÔ)a äëX’ I.æMuäXAn-Ax
134 Fluch tlin ienplan Güdingen.
Durch Beschluß des Gemeinderates Güdingen vom 10.
Oktober 1928 würden unter Zustimmung der Ortspolizei—
hehörde die Fluchtlinienpläne der Saargemünderstraße von
daus Nr. 2 bis Haus Nr. 29 und von Kilometer 10484
Meter bis Haus Nr. 98 und 127 festgesetzt. Die Pläne
werden in Gemäßheit des 8 7 des Fluchtliniengesetzes vom
2. Juli 1875 vom 12. Jun bis 10. Juͤli 1929 zu jeder⸗
manns Einsicht auf dem Bürgermeisteramt — Vermessungs—
amt —, Zimmer 14, offengelegt.
Einwendungen gegen die Pläne sind während der vor—
bezeichneten Offenlegungsfrist bei mir anzubringen.
Brebach, den 29. Mai 1929.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 12. Juni 1029.
Der Landrat: Dr. XR r.