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und nach Einsicht der Verordnung vom 29. Juli 1920
betreffend die Wahl der Bürgermeister, Beigeordneten und
Gemeindevorsteher usw.
verordnet die Regierungskommission auf Grund der
88 19 und 28 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles gemäß ihrem Beschlusse
vom 24. April 1929 was folgt:
Artikel 1.
Die Neuwahlen für die Gemeindevertretungen sowie die
Kreis- und Bezirksvertretungen finden am Sonntag, den
17. November 1929, statt.
Artikel 2.
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Gemeinde—
vertretungen sowie der Kreis- und Bezirkstage wird bis
zum 30. November 1929 verlängert.
Die Dauer des Amtes der gewählten und nicht berufs—
mäßigen Bürgermeister, Beigeordneten (Adjunkten), der Ge—
meindevorsteher und Kreisdeputierten sowie der Kreis- und
xtraus chusse wird bis zum 31. Dezember 1929 ver—
ängert.
Erfolgt jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt die Wahl
eines neuen Bürgermeisters, Beigeordneten usw., so endigt
das durch diese Verordnung verlängerte Mandat mit dem
Tage der Amtseinführung des Neugewählten.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröfsentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 24. April 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
82.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit
einer Geldbuße von 4530 Mark, im Unvermögensfalle
nit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 2. Januar 1878.
Regierung.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich mit dem Hin—
zufügen in Erinnerung, daß an die Stecle der in Mark—
vährung festgesetzten Strafen verordnungsgemäß Strafen
don zifsernmäßig gleicher Höhe in Frankenwährung treten.
Die Polizei- und Landjägerbeamten sind angewiesen,
ede Uebertretung zur Anzeige zu bringen.
Saarbrücken, den 29. April 1929.
J. 1954. Der Landrat: Dr. Vogeler.
38 Bekanntmachung.
In Anwendung des Ministerialerlasses vom 24. 2. 1900
— iIa 480 — wird dem Forstgehilfen Wulff auf den Ge—
neindebännen Karlsbrunn, St. Nikolaus, Naßweiler, Em—
nersweibler und Großrosseln,
dem Forstgehilsen Joseph Rüther auf den Gemeindebän—
nen Ludweiler, Geislautern und Grgßrosseln,
dem Forstgehilfen Franz Matzcke zü Lauterbach auf den
Bemeindebännen Lauterbach und Ludweiler die aushilfs—
weise Ausübung des Jagdschutzes übertragen.
Saarbrüchen, den 27. April 1929.
Der Landrat.
l. 2477. J. V.: Mathar—
9 Hinweise.
Bekanntmachungen des Landratsamtes. ue die im Amtsblatt der, Regierunastommisston des
5 Saargebietes Nr. 18 vom 1. Mai 1929 enthaltenen Ver—⸗
87 Polizeive ro dnung offenttlichungen:
vetr. das Umherlaufenlassen der Hunde. 1. Nr. 265, Verordnung betr. die Aufwertung von Hypo—
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Pollzeia theken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und
verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den anderen Ansprüchen vom 22. April 1929;
Umfang unseres Verwaltungsbezirks hiermit folgendes: Nr. 270, Ausführungsbestimmungen vom 16. April
81. 1929 zur Verordnung Nr. 138 vom 26. März 1929
Es ist verboten, Hunde, mit alleiniger Ausnahme der (Amtsblatt S;, 107) zur, Abänderung der Verordnung
Jagdhunde bei berechigter Ausübung der Jagd und der betr. die Einkommensbesteuerung;
Hirtenhunde beim Hüten der Viehherden, im Wald und 3. Nr. 278, Ausführungsbestimmung vom 28. März 1929
auf den Feldfluren, außerhalb der öffentlichen Wege frei zur Verordnung für Jugendwohlfahrt
umherlaufen zu lassen. wird hiermit hingewiesen.
Im Kreise aarbrücken⸗Land empfingen im Monat April 1929 Jagdscheine:
W
efde.
Nr.
Beginn
der
Gültigkeit
Jah⸗!
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Name, Stand und Wohnort
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Jagdschein—
Faadschein⸗
Strohmann Julius, Kaufmann, Völklingen
Schwickert Rudolf, Bierverleger, Sulzbach
Rauls Matthias, Bahnsteigoberschaffner, Völklingen
Knoblauch Friedrich, Kaufmann, Völklingen
Jüngst Herdert, Foͤrstlehrling, Sulzbach
Schöppe Marx, ESchlafhausmeister, Bildstock
Roebel: Franz, Betriebsführer, Geislautern
Leonhardt Theodor, Kassierer, Dudweiler
Zaorbrücken. den -z. Mai 1929.
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Der Landrat: J. V. Mathar.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
102 Fluchtlinienplan Güdingen.
Durch Beschluß des Gemeinderats Güdingen vom 24.
Dtsober“ 1928 wurden unter Zustimmung der Ortspolizeis
behörde die Fluchtlinien der Friedrich-Ebertstraße und der
Sittershöhe festgesetzt. Der Plan wird in Gemäßheit des
7 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 vom 2. bis
30. Mai 1989 zu jedermanns Einsicht auf dem Bürger⸗
meisteramt — Vermessungsamt, Zimmer 14 — offengelegt.
Einwendungen gegen den Plan sind während der vor—
bezeichneten Offenlegungsfrist bei mir anzubringen.
Brebach. den 25. April 1929.
Der Bürgermeister.
101 Bekanntmachung.
Zur Ausführung von Straßenbauarbeiten auf der Kreis⸗
stvaße Stangenmühle—Clarenthal wird diese Straße von
der Abzweigung nach Aschbacherhof bis zur Straßen—
kreuzung in Clarenthal mit sofortiger Wirkung auf voraus—
ichtlich 6G Wochen gesperrt.
Der Verkehr ist über Aschbacherhof, Krughütte und um—
gekehrt zu leiten.
Saarbrücken, den 6. Mai 1929.
Der Landrat.
J. V. Mathar.
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2672.