58
ist, so daß sie zuweilen an manche Sorten, von Bade—
schwämmen erinnern. Manchmal erscheinen sie nur wie
kleine Warzen, oft sind es große Auswüchse, nicht selten
endlich ist von der eigentlichen Knolle nichts mehr zu er—
—
bisdungen, die nur durch den Ort ihres Vorkommens er⸗
kennen bassen, daß sie ursprünglich aus jungen Kartoffeln
entstanden sind. Anfänglich sind alle diese Mißbildungen
—ADD
schwarzbraun und zerfallen allmählich, indem sie bei trocke—
nem Wetter verschrumpfen und zerkrümeln, bei nassem
verfaublen.
Da die Krankheit able jungen Gewebe ergreifen kann,
so findet man Krebswucherungen außer an den Knobllen
auch an anderen Teilen der Pflanze. Meistens werden die
Knollen, die Wurzelzweige und die unterirdischen Stengel—
teile ergriffer. Wenn die jungen Triebe aber längere Zeit
brauchen, um aus dem Boden herauszukommen, oder wenn
längere Zeir feuchtes Wetter herrscht, bilden sich auch an
den Blattknospen der oberirdischen Stengel Geschwulsteé,
an denen man nicht selten noch erkennen kann, daß sie aus
Blattansagen hervorgegangen sind. Die oberirdischen Pflan—
zenteibe sind ebenso wie die am Licht liegenden Knollen—
wüuchje grün, dft mit einem weißlichen oder rötlichen
Ton.
94 Bekanntmachung
betr. Anweisung für die Beurteilung der Wirkung
von Scheinwerfern.
Ausf Grund des 8 17 Abs. 3 der Verordnung über
Kraftfahrzeugverkehr vom 25. 4. 1928 (Amtsblatt Nr. 19
1928) wird folgendes bestimmt:
I. Als übermäßig stark wirkend gelten:
a) mit Gas betriebene und mit Glühkörpern versehene
Scheinwerfer, bei denen dem Gas verdichtete Luft oder
Sauerstoff zugefügt wird;
elektrische Scheinwerser mit Glühlampen von mehr
als 20 bis einschließlich 33 Watt (entsprechend 40
bis 70 Hefnerkerzen), wenn weder die Glühlampen mat—
tiert, noch die Scheiben mattiert oder geriffelt, noch
ähnliche Dämpfungsmittel angewandt sind;
e) elektrische Scheinwerser mit Glühlampen von mehr
als 35 Watt (entsprechend 70 Hefnerkerzen).
II. Als stark wirkend gelten:
a) Azetylenscheinwerfer mit einem Brenner von mehr
als 21 Liter Stundenverbrauch, wenn die Lichtkegel—
mitte die Fahrbahn in einer Entfernung von mehr
als 60 Meter vor dem Fahrzeug trifft;
elektrische Scheinwerfer mit Glühlampen von mehr als
10 bis einschließlich 20 Watt (entsprechend 10 bis 40
Hefnerkerzen), wenn die Lichtkegelmitte die Fahrbahn
in einer Entfernung von mehr als 830 Meter vor dem
Fahrzeug trifft, sosern die Lichtstärke auf 14 oder
weniger herabgesetzt ist;
elektrische Scheinwerfer mit Glühlampen von mehr als
20 bis einschließlich 35 Watt (entsprechend 40 bis
70 Hefnerkerzen), wenn die Lichtkegelmitte die Fahr—
bahn in einer Entfernung von
1. mehr als 15 Meter, aber innerhalb 60 Meter
vor dem Fahrzeug trifft, sosern die Lichtstärke
nicht auf oder weniger herabgesetzt ist;
mehr als 60 Meter vor dem Faährzeug trifft,
sofern die Lichtstärke nicht auf 17, oder weniger
herabgesetzt ist,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn entweder die
Glühlampen mattiert oͤder die Scheiben mattiert oder
A oder ähnliche Dämpfungsmittel angewandt
nd.
Stark wirkende Scheinwerfer gelten als abgeblendet, wenn
die unter IIa bis c angegebenen Grenzen unterschritten
sind. Stark wirkende elektrische Scheinwerfer, bei denen
keine erkennbare Lichtkegelmitte, dagegen eine Grenzlinie
zwischen einer unteren hellen und einer oberen dunklen
Zone des Lichtstroms vorhanden ist, beispielsweise solche mit
Zweisadenlampen mit Abdeckschirm, geiten ferner als ab
geblendet, wenn die Grenzlinie in der Entfernung von
8 Meter vor dem Fahrzeug wenigstens 53 Fentimeter“unter
der parallel zur Fährbahn durch die Flühlampenmitte
gehenden Ehene liegt, und wenn der das Abblendlicht aus
sendende Glühkbrper nicht mehr als 25 Watt Leistungsaufnahme
hat. Auch naͤch der Abblendung müssen die
Scheinwerfer die Erfordernisse von 54 Abf. 1 Rrs der
Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 25. Aprikß 1928
toch erfüllen.
Saarbrücken, den 15. April 1929.
Der Regierungskommissar für Oefsentliche Arbeiten:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.
Polizei⸗Vero ronung
EOberpolizeiliche Vorschrift)
betr. Verbot des Abbrennens von verdorrtem Gras usw.
Nach Einsicht des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versaibles, nach Ein—
icht ferner der 88 6, 12 und 15 des preußischen Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie des
3 34 des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes vom
4. April 1880 und des 8 137 des preußischen Gesetzes
iber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883,
aach Einsicht ferner des Artikels 7 und 22b Absatz 2 des
Polizeist rafgesetzbuches für Bayern wird für den Bereich
des ganzen Saargebietes folgende Polizeiverordnung (ober—
oolizeiliche Vorschrift) erlassen:
81.
Im Interesse des Vogelschutzes ist das Abbrennen von
Bodendecken auf Wiesen, Feldrainen, Oedland, an Hängen
und Wildhecken sowie von Rohr und Schilf in der Zeit
vom 15. März bis 30. September jeden Jahres verboten.
8 2.
Zur Wahrung der Belange der Landwirtschaft sind die
Landräte und in der Stadt Saarbrücken der Polizeidirektor
ermächtigt, das Abbrennen von Bodendecken, wo es zur
landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen nachweislich not—
wendig ist und nicht vorher erfolgen konnte, ausnahmsweise
nach dem 15. März zu gestätten.
83.
Weitergehende Anordnungen der nachgeordneten Polizei—
behörden sind zulässig. 84
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
werden nach 8 34 des preußischen Feld- und Forstpolizei—
gesetzes bzw. nach Artikel 226 Absatz 2 des Polizeistraf—
gesetzbuches für Bayern bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffenta
lichung im Amtsblatt der Regierungstommission in Kraft.
Saarbrücken, den 15. April 1929.
Der Präsident der Regierungskommissfion
als Mitglied der Regierungskommiffion
für die Angelegenheiben des Innern:
gez. E. C. Wilton.
95 Bekanntmachung
betr. fleischbeschauliche Behandlung des Fleisches von
müchternen Kälbern.
Bezüglich des Begriffes der Unreise bei Kälbern und
der fleischbeschaulichen Behandlung des Fleisches von nüch—
ternen Kälbern wird nachstehendes zur Kenntnis und Be—
achtung mitgeteilt:
Unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber
im Sinne des 8 40, Ziffer 5, der Ausführungsbestimmun—
jgen A zum Fleischbeschaugesetze liegt vor, wenn an dem be—
treffenden Tierkörper solgende Merkmale festgestellt werden:
1. Schlaffe, graurote, schlecht entwickelte Muskulatur, na—
mentlich der Hinterschenkelmuskulatur,
2. dunkelrotes, sulziges Mark der Röhrenknochen,
3. schlecht entwickelte Nieren, die äußerlich und auf der
Schnittfläche tiefviolettrote Farbe zeigen,
4. tziges graurotes Fettgewebe in der Umgebung der
ieren
5. noch nicht mumifizierter und verdichteter Nabelstrang.
Besteht der Verdacht der Unreife eines Kalbes, so ist
die Beürteilung erst nach Entfernung der Haut vorzu—
nehmen, weil hierdurch die Beurteilung der Unreife er—
heblich erleichtert wird.
Saarbrücken, den 19. April 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
— Verordnung
betr. Verlängerung des Mandats der Mitglieder der
Gemeindevertretungen und der Kreis⸗(GBezirks⸗Tage.
Nach Einsicht der Wahlordnung für die Gemeinde- und
dreistags⸗Bezirkstags⸗)Wahlen im Saargebiet vom 29. April
1920, insbesondere des 8 9 dieser Verordnung,
nach Einsicht ferner der Verordnung vom 21. Mai 1926
betrefsend Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreisver—
tretungen