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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.10, Fr. —
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cis.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr. Hoser A.G.. Saarbrücken Völklingen. — Fernsprecher
der Hruckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Rr. 16 Mittwoch,
8. Mai 1929 55. Jahrg.
ßg
Inhalt:
Bekämpfung des Kartoffelkrebses (S. 37). — Anweisung S. 40. — Hinweise (S. 40). — Jagdscheine für April
füc die Beurteilung der Wirkung von Scheinwerfern (S. 39). 1929 (S. 40). — Straßensperre Stangenmuͤhle — Klarenthal
— Verbot des Abbrennens von verdorrtem Gras uswp. S. 40. — Fluchtlinienplan Güdingen und Stahlhammer
(S. 39). — Fleischbeschauliche Behandlung des Fleisches von S. 40. — Schonzeit des Wildes (8. 41). — Aufhebung
nüchternen Kälbern (S. 399. — Verlängerung des Mandats einer Polizeiverordnung in Wehrden (S. 41). — Erweiter⸗
der Mitglieder der Gemeindevertretungen und der Kreis- ter Geschäftsverkehr in Sulzbach (S. 41). — Einebnung
Bezirks-)Tage (S. 39). — Polizeiverordnung betr. Um- eines geschlofsenen Friedhofes in Dudweiler (S. 41).
herlaufenlassen der Hunde (S. 40). — Jagdschutzübertragung
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordnung
betr. Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
Nach Einsicht der 88 19 und 23 der Andage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
berordnet die Regierungskommission, nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevöblkerung, gemäß ihrem Be—
schluß vom 10. April 1929, was folgt.
81.
neberwachung.
J. Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte
an Kartosfeln unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung
zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffelkvrebses. Die
Aufsicht kann auch auf Felder erstreckt werden, die nur
erst für die Besteölung mit Kartoffeln bestimmt oder bereits
abgeerntet sind. Sie wird von den Ortspolizeibehördemn,
sowie der Abteilung Landwirtschaft der Regierungskommission
ausgeübt. Letztere kann mit Ueberwachung auch die ihr
undterstellten Dienststellen beauftragen.
II. Die mit der Aufsicht betrauten Personen dürfen die
bet reffsenden Grundstücke und Aufbewahrungsräume betre—
ben, auch Kartoffelpflanzen sowie deren Teile, insbesondere
Knollen, in angemessenem Umfange unentgeltlich entnehmen.
8 2.
Anzeigepflicht.
1. Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder
gaufgespeicherten Kartofsern sind binnen 243 Stunden der
Drtspolizeibehörde oder der Gemeindebehörde anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht obliegt bei Kartofselpflanzen dem
Nutzungsberechtigten des Grundstückes und in dessen Ab—
wesenheit dem Vertreter, bei Vorräten demjenigen, der sie
in Verwahrung hat. Die genannten Behörden können die
Ausfüllung eines Fragebogens fordern.
II. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn von anderer
Scite bereits Anzeige erstattet worden ist.
III. Die Ortspolizei- oder Gemeindebehörden haben die
Anzeigen unverzüglich an die Abteilung Landwirtschaft
und in Abschrift an die Hauptstelle für Pflanzenschutz
weiterz uleiten.
IV. Die Merkmale des Kartoffelkrebses sind im Anhang
beigegeben.
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83.
Feststellung des Kartoffelkrebses und des Ansteckungs⸗
verdach tes.
1. Für die Feststellung des Kartoffelkrebses oder des
Berdachtes der Anfteckung von Grundstücken ist die Ent—
scheidung der Abteilung Landwirtschaft oder der von ihr
Beaustragten maßgebend. Auf Grund dieser Feststedlung
hat die Ortspolizeibehörde die in dieser Verordnuüng vorge—
sehenen Maßnahmen durchzuführen.
II. Die Ortspolizeibehörde hat dem Nutzungsberechtigten
besallener oder ansteckungsverdächtiger Grundfuicke oder sei—
dem Vertreter die Feststellung des Kartoffelkrebses oder
den Ansteckungsverdacht und die zu beachtenden allgemeinen
Maßnahmen und besonderen Anordnungen bekanntzugeben.
Das gleiche gilt bei der Feststellung des Kartoffelkrebses
an Kartoffeen, die ausbewahrt oder befördert werden, ge—
genüber dem, der sie aufbewahrt. Auch ist die erste Fest—
stellung des Kartoffelkrebses in einer Gemeinde ortsüblich
hekanntzumachen.
III. Lautet die Feststesllung dahin, daß für einen Ge—
merndebezirk vder eine Ortsmarkung oder ein sonst ab—
zgegrenztes Gebiet innerhalb einer Gemeinde der Kartoffel—
krebs festgesterklt ist oder Ansteckungsverdacht besteht, so
'ann an die Stelle der Einzelbekanntgabe nach Absatz II
die ortsübliche Bekanntgabe mit allgemein verbindlicher
Wirkung für den Gemeindebezirk oder die Ortsmarkung oder
das sonst abgegrenzte Gebiet treten.
8 4.
NMutzungsbeschränkungen für verseuchte Felder.
i. Auf den Feldern, auf denen krebskranke Kartoffeln
estgestecst worden sind (verseuchte Felder), sind die Rück—
rände der Kartoffepflanzen, insbesondere Knollen und
kdraut, sorgfältig zusammenzubringen und zu verbrennen
zder, sosern dies nicht möglich ist, mindestens 12 Meter
tief zu vergraben.
P Die auf einem solchen Felde geernteten Kartoffeln
dürfen
l. iheee Pflanzkartoffeln verwendet (Ausnahme Ab—
fatz IX),
2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis gaus dem Betrieb,
in dem sie gebaut worden sind, entfernt,
3. werhih gekochtem oder gedämpftem Zustande verfüttert
werden.
Die Ortspolizeibehörden dürfen die unter 2. angegebene
Frlaubnis nur mit Zustimmung der Abteilung Landwirt—
chaft der Regierungskommission erteilen.
III. Auch die Abfälle solcher Kartoffeln (Abs. 1—1) müfssen
wrgfältig gesammelt und verbranmt oder vor dem Ver—
üttern gekocht werden.
IV. In Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbei—
ung von Kartoffeln bestehen, werden die auf verseuchten
Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zugeführt. Im
ibrigen ist jede Beförderung nach Möglichkeit zu vermeiden,
da auch die an den Knollen haftende Erde den Krankheits—
erreger enthält.
V. Betriebe, in denen Kartoffelkrebs festgestellt ist, dür—
fen Stalldünger und Jauche nicht verkaufen oder sonst
wveitergeben.
VI. Keller und sonstige Aufbewahrungsräume von krebs⸗
kranken Kartoffeln sind nach Gebrauch mit Kalkmilch zu
des infizieren.
VII. In Betrieben, in denen der Kartoffelkrebs festge—
stellt worden ist, dürfen nur die von der Ortspolizeibehörde
zugelafsewen Kartoffelsorten gebaut werden. Bei dieser Be—
chränkung bleibt es, bis sie von der Polizeibehörde nach
zutachtlicher Aeußerung der Abteilung Landwirtschaft der
Regierungskommission ausdrücklich aufgehoben wird.
VIII. Die Polizeibehörde darf nur den Anbau solcher
sartoffeln zulassen, die von der Abteilung Landwirtschaft
der Regierungskommission als krebsfest bezeichnet sind. Es
darf nur Pfltanzgut angebaut werden, das als solches von
Stellen anerkannt ist, welche von der Regierungskommission,
Abteilung Landwirtschaft, ausdrücklich als zur Anerkennung
zerechtigt bezeichnet sind. In besonderen Fällen kann die