Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Goanorbrescker Kressblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs.
gIceueitino des nichtamtlichen Tetles, Oruck und veriao von Bezuge 8, ar das Vierteljahr 5.10. Ir. J
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Nr. 2 Mittwoch,

23. Januar 1929 54. Jahrg.

Fuhalt:
Abänderung der Polizeiverordnung über den allgemeinen
Berkehr auf offentlichen Wegen (S. 5). — Befreiung vom
Berufsschulunterricht (SG. 5)7 — Uebertragung der Jagd—
polizei (S. 5. — Fluchtlinienplan Fechingen (S. 5). —
Fluchtlinienpban Scheidterberg (S. 5. — Steuer-Ordnung
Belanntmachungen der Regierungs⸗
lommission des Saargebietes.
Verordnung
betr. Abaͤnderung der Bolizeiverordnung über den allge⸗
meinen Verkehr auf öffentlichen Wegen, Straßenverkehrs⸗
ordrung vom 25. April 1928 (Amtsblatt 1928, Seite 147).
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
886 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850, ferner gemäß Artikel 2 Ziffer 6 des
Polizeistrafgesetzbuches für Bahyern vom 26. Dezember 1871
wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses ver—
ordnet was folgt:

über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
in den Gemeinden Engelfangen, Etzenhofen, Güchenbach.
Hilschbach, Kölln, Rittenhofen, Sellerbach, Ueberhosen und
Walpershofen (S. —10).

Forstgehilfen Schommer zu Hangard,
Forstgehilfen Theisen zu Merchweiler,
Forstgehilfen Kaufmann zu Forsthaus Eberstein,
Forstgehilfen Wulff zu Spiesen,
die Ausuübung der Jagdpolizei auf den Gemarkungen Bild—
stock, Friedrichsthal und Sulzbach übertragen.
Saarbrücken, den 12. Januar 1929.
Der Landrat:
I. 243. Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
10 Fluchtlintenplan Fechingen.
Durch Beschluß des Gemeinderats Fechingen vom 20.
Dezember 1928 ist unter Zustimmung der Ortspouzei⸗
ehörde der Fluchtlinienplan über den Hohlweg von der
Provinzialstraße bis zum Ende des Gemeindegruppenhauses
festgesetzt worden. Der Plan kiegt in Gemäßheit des 87
es Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 ab 23. Januar
1929 vier Wochen lang zu jedermanns Einsicht auf dem
Bürgermeisteramt — Vermessungsamt, Zimmer 14 — offen.
Sinwendungen gegen den Plan sind während der vorbe—
zeichneten Ossensegungsfvist bei mir anzubringen.
Brebach, den I1. Januar 1929.
Der Bürgermeister.

814.
Der betr. Beschaffenheit des Fahrrades, 1. Ab—
schnitt 3. Absatz der Polizeiverordnung über den allge—
meinen Verkehr auf öffentlichen Wegen vom 25. 4. 1928
wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
„3. An der Rückseite mit einem roten, lotrecht ange—
brachten, den Lichtreflex wiedergebenden Glafe, welches so
angebracht ist, daß die Scheinwerfer von hinten kommender
Fahrzeuge direkt auf das Dige fallen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung im Amtsblatt der Regierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheilen des Innern:
gez. E. C. Wilton.

11 Fluchtlinienplan Scheidterberg.
Nachdem gegen den daut Bekanntmachung vom 8. Dezem—
ber 1928 offengetegten Fluchtlinienplan uͤber den Höhen—
weg in Scheidterberg während der vierwöchigen Offen—
egungsfrist Einsprüche nicht erhoben wurden, wird der
Fruchtlinienplan hiermit förmlich festgesetzt und vom Be—
kanntmachungstermin ab während der nächsten 14 Tage
zu jedermanns Einsicht auf dem Bürgermeisieramt — Ver—
messungsamt, Zimmer 14 — ausgexgt.
Brebach, den 12. Januar 1929.
Der Bürgermeister.

Belauntmachung
betr. Befreiung von Berufsschulunterricht.
8 Ausführung der Berufsschulverordnung vom 22. 8.
1928 bestimme ich, daß für Berufsschulpflichtige, die nicht
Lehrlinge sind, die Berufsschulpflicht ruht, solange die be—
treffenden einen geschlossenen Lehrgang einer staatlich ge—
nehmigten kaufmännischen Privatschule mit mindestens 24
Wochenstunden besuchen.
Soweit es sich hierbei um Schülerinnen hauswirtschaft—
licher Berufsschülen handelt, müssen dieselben die dadurch
entstehende Versäumnis bei der Berufsschule nachholen.
Die kaufmännischen Privatschulen des Saargebletes sind
verpflichtet, die Leitung der zuständigen vVerufsschule
innerhalb einer Woche von dem Ein- oder Austritt solcher
Schüler in Kenntnis zu setzen.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Kultus und Schulwesen:
gez. Dr. Vezensky.

12 Stenuer⸗Drdunng
über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Engelsangen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
aund Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 18
Dezember 1923 in Verbinduüng mit den 88 13 und 16 des
sommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Engelfangen vom
10. Juli 1928 wird nadhitehende Steuerordnung erlassen,
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Steuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
10 Fr. jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Engelfangen vorhande⸗
ten zuchtfähigen weiblichen Rinder ist am 1 März jeden
Jahres zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist
derpflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes be—
auftragten Personen bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
d Bekdanntmachung.
Zur Ermöglichung einer wirksameren Ausüübung des
Forst- und Jagdschutzes wird auf Grund des —S—
erlasses vom 24. Februar 1900 — IIa 480 — dem
Hilfsförster Trautzburg zu Forsthaus Kohlwald.
            
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