Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

händler beim Aus⸗ und Einladen, beim Führen und Trei—
ben, bei der Wartung und Pflege, bei der Schlachtung sowie
bei der Untersuchung des Viehes beschäftigten Perfonen
müssen bei der Arbeit abwasch- oder waschbare Ueberkleider
tragen, die, soweit sie abwaschbar sind, täglich nach Be—
endigung der Arbeit, im übrigen mindestens Montags und
Donnerstags jeder Woche vor Beginn der Tätiglkeit zu
wechseln und durch faubere zu ersetzen sind.«“
Die beim Schlachten in den obenbezeichneten Betrieben
beschäftigten Personen haben ihr Schuhzeug täglich nach
Beendigung der Arbeit zu reinigen.
8 2.
Den in 81 bezeichneten Personen, ausgenommen den
Schlächtern, ist es verboten, sich in den Umkleide- und
Waschräumen der Schlächter aufzuhalten.
83.
Zzuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser vieh—
seuchenpolizeilichen Anordnung werden nach den Strafvor—
schriften der 88 74-77 des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 (GReichsgesetzblatt Seite 519) bestraft.
84.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird wieder
aufgehoben werden, sobald die eingangs bezeichnete Gefahr
beseitigt ist.
Saarbrücken, den 15. März 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Landwirtschaft:
Agez. Koßmann.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
V Belkanntmachung.
Nachdem die Maul— und Klauenseuche in dem Vieh—
bestande des Jakob Eisenbarth in Göttelborn, Uchtels
fangerstraße und der Witwe Gastwirt Peter Detemple,
daselbst, Hauptstraße, erloschen ist, wird meine viehseuchen⸗
polizeiliche Anordnung vom 4. März d. J. J. 1350 ausa
gehoben.
Saarbrücken, den 3. April 1929.
Der Landrat.
J. V. Mathar.

J. 1933.

by Bekanntmachung.
Nachdem die Maul⸗—⸗ und Klauenseuche in dem Vieh—
bestande des Gipsermeisters Johann Schneider in Quier—
schied erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche An—
ordnung vom 4. März d. J. J. 1350 aufgehoben.
Saarbrücken, den 83. April 1929.
Der Landrat.
J. V. Mathar.

70 Bekauntmachung.
Nachdem die Manl-— und Klauenseuche in den Vieh—
beständen des Bergmanns Joseph Kölzer in Quierschied,
Holzstraße 6, und des Versicherungsagenten Peter Schlicker,
dasebst, Glashütte 61, erloschen ist, wird meine viehseuchen—
polizeiliche Anordnung vom 19. Februar d. J. J. 1083
aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. April 1929.
Der Landrat.
J. V. Matharas

Bekanntmachung.
Nachdem die Maul⸗—⸗ und Klauenseuche in dem Vieh—
bhestande des Bergmanns Stephan Thomas in Quierschied,
Kappelberg C Nr. 4, erloschen ist, wird meine viehseüchen—
polizeiliche Anordnung vom 26. Februar d. J. J. 1215
aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. April 1929.

Der Landrat.
J. V. Mathar.

72 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul⸗- und Klauenseuche in dem Schweine⸗
bestande des Hüttenarbeiters Nikolaus Michel in Wehrden,

Behlenbrunnenstr. 37, erloschen ist, wird meine vieh seuche n⸗
»olizeiliche Anordnung vom 10. März d. J. I. 1547
aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. April 1929.
Der Landrat.
l. 2006. J. V. Mathar.

73 Bekannturachung.
Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche in dem Stierstalle
der Gemeinde Quierschied erloschen ist, wird meine vieh⸗
euchenpolizeiliche Anordnung vom 16. März d. J. J. 1547
ausgehoben.
Saarbrücken, den 4. April 1929.
Der Landrat.
i. 2004. J. V. Mathar.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Viehgehöfte des Schmiedemeisters und Ackerers
»on Hoven in Holz, Heusweilerstraße 49, ist nach amts⸗
cierärztlicher Feststellung die Maul⸗ uͤnd Klauenseuche aus—
zebrochen, Die Heusweilerstraße, soweit sie zwischen den
beiden Mündungsstellen der Unterdorfstraße in die Heus⸗
veilerstraße liegt, wird mit der Maßgabe zum Sperr⸗
»ezirt erklärt, daß Klauentiere gaus unverfeuchten Gehoften
zur Feldarbeit benutzt werden dürfen.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge⸗
jöftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs aus
unverseuchten Gehöften zu Fuhrzweden im Ort und Ge—
meindebanne gestattet, in anderen Faällen darf das Klauen—
dieh die Gehöfte nur mit ausdrüdlicher Genehmigung der
OArtspolizeibehörde nach Einholung eines kreistieraͤrztlichen
Butachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
gelten die Vorschriften der Belann tmachung der Re⸗
gierungskommission des Saargebietes vom 18. Zuni 1981,
Amtsblatt S. 31.
Saarbrücken, den 5. April 1929.
l. 2022. Der Landrat. J. V.: Mathar.

74

Bekanntmachungen anderer Behörden.
75 Polizeiverorduung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung
nit 8 8, Ziffer 10, des Gesetzes über die Bekämpfung übern
tragbarer Krankheiten und der Verordnung der Regie—
rungskommission des Saargebietes betreffend Festsetzuüng
der Geldstrafsen vom 10. 1. 1923 (Amtsblatt S 29 undb
mit Zustimmung des Herrn Präsidenten der Regierungs—
kommission hinsichtlich des erhöhten Strafmaßes in 82
wird in Uebereinstimmung mit dem Gemeindevorstande
iermit für den Umfang der Gemeinde Wehrden folgendes
bderordnet.

81.
Zur Verhütung der Weiterverbreitung der in Wehrden
estgestellten Typhuserkrankungen wird jeglicher Handel im
Umherziehen bis auf weiteres untersagt.
82.
Zuwiderhandsungen gegen obige Polizeiverordnung wer—
den mit Geldstrase bis zu 380 FIr. an deren Stelbe im
Unvermögenssalle Haft bis zu drei Tagen tritt, bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Völklingen, den 28. März 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Janssen.

Offenlegung des Haushaltsplanes
der Bürgermeisterei Bischmisheim.
Der Haushaltsplan der Bürgermeisterei Bischmisheim für
das Rechnungsjahr 1929 liegt gemäß 8 89 der Rheinischen
Landgemeinde-Ordnung vom 10. April d. Is. ab 14 Tage
lang zur Einsicht der Bürgermeistereieingesessenen und
Forensen im Rathaus, Zimmer 3, offen.
Brebach, den 8. April 1929.
Der Bürgermeister.

76
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.