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Ganrbrscker Kresßsblodet
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezuqspreis,ür das Vierteljahr 5.19. Fr. J
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 CEts.
—— des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag von
Sebre Hoͤser R⸗G.. Saarbrucken Fölklingen. F Fernsprecher
der Hrucherei Rir. 1184 6Amt Saarbrücken).
Nr. 13 Mittwoch
10. April 1929 54. Jahrg.
Inhhait:
Schulgeldermähigung (S. 2). — Schutz von Wegemar⸗
kierungszeichen (S 27). — Viehseuchenpolizeiliche Anord⸗
nung vetr. Desinfektion (S. 2). — Viehseuchenpolizeiliche
Anordnung betr. Regelung des Personenverkehrs in Schlacht⸗
und Viebhböfen ufw (S.“2). — Aufgehobene Sperren in
Göttelborn, Quierschied, Wehrden (S. 28). — Maul⸗ und
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Berfügung
betr. Schulgeldermaßzigung.
Fuür das zweite der eine höhere Schule (einschließlich
dochschule) besuchenden Kinder des gleichen Erziehungs⸗
derechtigten ermäßigt sich das Schulgeld um 25 v. H..,
für das dritte dieser Kinder um 50 v. H. des jeweiligen
Schulgeldfatzes. Das vierte und jedes weitere dieser Kinder
ist schulgeldfrei.
Diese Verfügung tritt am 1. April 1929 in Kraft.
Saarbrücken, den 19. Februar 1929.
Der Regierungskommissar für Kultus
und Schulwesen:
gez. Dr. Vezensky.
34
—VF olizeitverordnung
über den Schutz von Wegemarkierungszeichen.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu AWa
schnitt IV. (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
in Verbindung mit den 886 und 15 des preußischen Ge⸗
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
des 8 1387 des preußischen Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, sowie gem. Art. 1,
7 und 95 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26.
Dezember 1871 wird für den Umfang des gesamten Saar—
gebietes solgende Polizeiverordnung erlassen:
—A
Es ist verboten, die mit Genehmigung der Ortspolizei⸗
behörde und des Grundstückseigentümers von privater Seite
aufgestellten Wegemarkierungszeichen, Orientierungs⸗ und
Warnungstaseln zu beschädigen, unkenntlich zu machen, zu
entsernen oder zu verlegen.
82.
Als derartige Zeichen kommen insbesondere in Frage:
a) Taseln, Scheiben, Rechtecke, Quadrate, Dreiecke, Pfeibe
aus Holz oder Metall;
b) Farbenzeichen auf Pfosten, Steinen, Bäumen, Gebäu⸗
den usw.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer—
den im preußischen Gebietsteil mit Geldstrafe bis zu 60
Franken, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft, im
bayrischen Gebietsteil nach Artikel 95 des Volizeistrafgesetz
buches sür Bayern bestraft.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung im Amtsblatt in Kraft.
Saarbrüchen, den 8. März 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Klauenseuche in Holz (S. 28). — Polizeiverordnung zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (S. 28. — Offen⸗
segung des Haushaltsplanes der Bürgermeisterei Bisch—
misheim (S. 88). — Gleisverlegung in Sulzbach (S. 29). —
Fluchtlinienplan Neufechingen (S. 29).
ud Viehfeuchenpolize iliche Anordnung
betr. die Desinfektion der zum Führen oder Anbinden
von Schlachtvieh benutzten Strice und betreffend die Abgabe
von Schlachtabfällen als Schweinefutter.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird
auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 9
des Friedensvertrages von Versaitles und der 88 17, 18,
19 und 27 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
Reichsgesetzblatt Seite 519 sür den Umfang des Saar—
gebieis und sür die Dauer der Seuchengefahr folgendes
angeordnet:
81.
Die in Schlacht- und Viehhösen, in gewerblichen Schlacht-—
tätten sowie in den Betrieben der Viehhändler zum Führen
oder Anbinden von Schlachtvieh benutzten Stricke und
Nasenringe dürsen weder aus den obenbezeichneten Be—
trieben und Räumen entsernt, noch wieder benutzt werden,
bevor sie in öffentlichen Schlacht- und Viehhöfen unter Auf—
sicht der Verwaltung dieser Betriebe, im übrigen unter
»olizeilicher Aufsicht durch Einlegen in siedendes Wasser
vähvend der Dauer von mindestens 10 Minuten keimfrei
gemacht worden sind. 82
Es ist verboten, aus Schlacht- und Viehhösen und aus
ewerblichen Schlachtstätten Schlachtabsälle jeder Art als
Futter sfür Schweine abzugeben, bevor sie durch Kochen
eimsvei gemacht worden sind.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser vieh—
euchenpolize ilichen Anordnung werden nach den Straspvor—⸗
chriften der 8 74277 des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 (GKeichsgesetzblatt Seite 519) bestraft.
84.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird wieder
aufsgehoben werden, sobald die eingangs bezeichnete Gefahr
deseitigt ist.
Saarbrücken, den 15. März 1929.
Das Mitglied der Regierungsbommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
37 Viehseuchenpolizer liche Anordnung
betr. Negeluug des Personenverkehrs in Schlachte und
Viehhösen, in gewerblichen Schlachtstätten sowie in den
Betrieben der Viehhändler.
Zum Schutze gegen die Maul⸗- und Klauenseuche wird
auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles und der 88 17, 18,
19 und 27 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
Reichsgesetzblatt Seite 5199 für den Umfang des Saar—
gebiets und füc die Dauer der Seuchengefahr folgendes
angeordnet:
81.
Die in öffentlichen Schlacht- und Viehhöfen, in gewerb—
lichen Schlachtstätten sowie in den Betrieben der Vieh—