sommission, betreffend die Festsetzung der Geldstrafen vom
10. Januar 1923 (Amtsblatt Seite 22) bestraft.
AJe übrigen Zuwiderhandlungen gegen obige Polizei—
verordnung werden mit Geldstrasen bis zu 30 Fr.,, an
deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu 3 Tagen
tritt, bestraft.
8 23.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Ankündigung enthaltende Kreisblatt für den Kreis Saar—
brücken ausgegeben wird.
Völklingen, den 12. November 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Janssen.
Gebührentare
für die gewerbsssmäßige Personenbesörderung in der
Bürgermeisterei Völllingen.
Auf Grund der 88 76 und 148 Ziffer 8 der Reichs—
gewerbeordnung wird in Uebereinstimmung mit dem Ge—
meindevorstand und nach Anhörung der Unternehmer für
die Benutzung der gewerbsmäßig zum Gebrauch für jeder—
mann öffentlich aufgestellten Kraftfahrzeuge folgende Höchst—
taxe erlassen:
Taxe 1.
1. Für je 1 Kilometer Fahrt 1,20 Fr.
2. Für je 250 Meter Weiterfahrt 0,30,
Diese Taxe gilt nur, wenn der Wagen auf Bestellung
nach der Wohnung oder dem sonstigen Aufenthalt des
Bestellers leer anfährt.
Taxe 2.
l. Die Grundtaxe für den ersten Kilometer
Fahrt beträgt 3— Fr.
2. Für je 100 Meter Weiterfahrt 0,30,
Diese Taxe gilt innerhalb des Bürgermeistereibezirks
uy Tag und Nacht, ohne Rücksicht auf die Zahl der Fahr—
gäste.
Leere Rückfahrt nach beendeter Fahrt zur Haltestelle
wird nicht vergütet.
Die Vergütung für Fahrten außerhalb des Bürger—
meistere ibezirks unterliegt der freien Vereinbarung zwischen
dem Fahrgast und dem Tarxameterdroschkenbesitzer.
Wartezeit. —
Für die volle Wartestunde sind 10 Fr. und für jede
ange angene Stunde der entsprechende Bruchteil zu ent—
richten.
Gepäck.
Gepäck unter 10 Kilogramm ist frei zu befördern. Für
ede angefangene weitere 10 Kilogramm sind 1 Fr. zu
entrichten. Gepäck über 50 Kilogramm brauchkt nicht ange—
nommen zu werden.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Gebührentaxe, die als
ein Bestandteil der Polizeiverordnung, betreffend die ge—
werbsmäßige Personenbeförderung mittels Kraftfahrzeugen
in der Bürgermeisterei Vöcklingen vom heutigen Tage an—
zusehen ist, werden mit Gehdstrafen bis zu 150 Fr. und
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Diese Gebührentaxe tritt am dritten Tage nach Ablauf
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkün—
digung enthaltende Kreisblatt des Kreises Saarbrücken aus—
zegeben wird.
Völklingen, den 12. November 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Janssen.
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Eisenbahnhaltestelle Reutrisch.
Die Eisenbahndirektion des Saargebietes beabsichtigt, bei
Rentrisch eine Wegeunterführung sowie einen Haltepunkt
zerzustellen.
Die Planunterlagen werden hiermit während 14 Ta—
zen zu jedermanns Einsicht auf Zimmer 12 des hiesigen
Rathauses offengelegt. Während der Offenlegungsfrist ist
jeder Beteiligte berechtigt, im Umfange seines Interesses
Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Die Einwen—
dungen sind schriftlich in zwei Exemplaren »der mündlich
zu Protokoll bei dem Unterzeichneten in der angegebenen
Zeit anzubringen. Die Offenlegungsfrist nimmt ihren An—
'ang an dem Tage, an dem die erste diese Bekanntmachung
enthaltende Nummer des Kreisblattes erscheint.
Brebach, den 3. Januar 1928.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 9. Januar 1929.
Der Landrat: Dr. Vogeler.