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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtuichen Teiles, Oruch und Berlag von
Sebr. Hoser A⸗eG. Sagrbrücken Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 11 Mittwoch,
Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.10,Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
27. März 1929 54. Jahrg.
Inhalt:
Tarif der unter saarländischen Armenverbänden zu er-April 1929 (S. 22. — Ausbruch der Maul- und Klauen⸗
stattenden Armenpflegekosten (S. 21). — Hinweis auf Be- seuche in Wehrden (S. 28). — Freihändige Jagdverpachtung
kanntmachung (S. 21)y. — Terminkalender für den Monat in Fechingen (S. 23).
Bekanntmachungen der Regierungs-⸗
kommission des Saargebietes.
Bekanntmachung.
Tarif
der unter saarländischen Armenverbänden zu
erstattenden Armenpflegelosten.
Der Tarif wird mit Wirkung vom 1. Januar 1929
ab neu festgesetzt wie folgt:
4. Der Tarifsatz, mit dem die für die Verpflegung
eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen ent—
standenen Kosten einem saarländischen Armenverbande von
einem andern jaarländischen Armenverbande zu erstatten
sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung:
J. in Krankenhäusern mit Ausnahme der diesen ange⸗
jchlsssenen Siechen⸗, Kinderpflege- und Kindererholungs⸗
abteilungen
für Personen im Alter von 14 und mehr
Jahren 9.- Fr.
Bei Erstattungen an die Ortsarmenverbände
Saarbrücken und Homburg beträgt der
Tarifsatz — 15.— Fr.
für Personen, die das Alter von 14 Jahren
noch nicht erreicht haben — 7.—2 Fr.
Bei Erstattungen an die Ortsarmenverbände
Saarbrücken und Homburg beträgt der
Tarifsatz — 12.—– Fr.
B. in sonstigen Anitalten einschließlich der den Kranken⸗
häusern angeschlossenen Siechen⸗ Kinderpflege- und Krinder⸗
erholungsabteilungen.
für Personen im Alter von 14 und mehr
Jahren 8.—ñ Fr.
für Personen, die das Alter von 14 Jahren
noch nicht erreicht haben — 7.- Fr.
J Nicht hierunter einbegriffen und besonders zu berechnen
sind die unter 2 erwähnten Kosten sowie die Kosten für
gelieserte Kleidungsstücke.
2. Der Tarifsatz der für notwendig gewordene ärztbiche
oder wundärztliche Behandlung und Verpflegung der zu
1 gedachten Personen einem saarländischen Armenverbande
von einem andern saarländischen Armenverbande zu er—
stattenden Kosten mit Einschluß der Kosten der den Hilfs—
—
für den Tag gleichmäßig — 3.—– Fr.
An Stecle des Tarifsatzes ist eine besondere Berechnung
und Ansorderung erheblicher außerordentlicher Mehrauf⸗
wendungen in Fällen von Verwundungen oder schweren
oder ansteckenden Krankheiten zudässig; jedoch dürfen für
besondere ärztliche Verrichtungen, z. B. für Operationen,
Kosten höchstens zu den in der Gebührenordnung für
approbierte Aerzte und Zahnärzte festgesetzten oder fest—
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—
zusetzenden Mindestsätzen berechnet werden. unabhängig hier⸗
oon können die Kosten für notwendig gewordene künst-—
liche Gliedmaßen, teuere Bandagen und Apparate zum
Selbstkostenpreise in Rechnung gestellt werden.
3. Der Tag, an dem die Verpflegung begonnen hat,
wird mit dem Tage, an dem sie beendet worden ist, zu—
sammen als 1 Tag berechnet.
4. Die vorstehend unter 1B und 2 bezeichneten Tarif—
ätze kommen gleichmäßig zur Anwendung, die Verpfle—
jung mag innerhaclb oder außerhalb einer Anstalt ge—
vährt worden sein. Sie gelten aber nicht für die im
Wege der offenen Armenpflege untergebrachten Personen,
die das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben.
In den Fällen des vorstehenden Absatzes sowie in allen
Fäblen, wo nicht volle Verpflegung, sondern nur ein Zu—
chuß zur Verpflegung, zur ärztlichen oder wundärztlichen
Behandlung gewährt wird, sind nur die tatfsächlich ent—
tandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Sätze
der Ziffern 1B und 2 gelten hierbei als Höchstsätze.
5. Der Tarifsatz, mit dem die für die Beerdigung eines
dilfsbedürftigen entstandenen Kosten einem saarländischen
Armenverbande von einem andern saarsländischen Armen—
yerbande zu erstatten sind, beträgt:
a) für Personen im Alter von 14 und mehr
Jahren 400.- Fr.
b) für Personen, die das Alter von 14 Jahren
noch nicht erreicht haben 300.- Fr.
6. Alle unter die Bestimmung zu 1, 2 und 5 nicht
reinzubegreifenden Aufwendungen können besonders berech—
net werden. Dies gilt namentlich auch für die Kosten der
Verpflegung und ärztlichen Behandlung solcher Personen,
die nicht völlig erwerbsunfähig sind. Als Höchstsatz beit
dieser besonderen Berechnung für nicht völlig erwerbs—
unfähige Personen gelten jedoch die Tarifsätze unter 1.
und 2.
Der Tarif vom 30. März 1921, Amtsblatt Seite 61,
Nr. 458, und seine Nachträge werden hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 14. März 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Volkswohlfahrt:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
50 Bekanntmachung.
Auf die in Nr. 11 des Regierungsamtsblattes — Regie—
rungskommission des Saargebietes — vom 15. März 1929
oeröffentlichte Anweisung zur Verhütung der Verbreitung
ibertragbarer Krankheiten durch die Schule mache ich be—
sonders aufmerksam.
Saarbrücken, den W. März 1929.
Ter Landrat: J. V. Mathar.