Gocorbrescker Kressblodu
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, DOruck und Verlag von
Gebr. Hoser RS, Sagrbrucken Pölklingen.F Fernsprecher
der Hruckerei dit. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 10
Mittwoch
Bezugspreis,für das Vierteljahr 6510, Fr.
Anzeigengebühren:; Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets. —
20. März 1929 54. Jahrg.
Inkalt:
Aufhebung der Oberpreisprüfungskommission (S. 19. — Jin Güdingen (S. 19. — Wegeeinziehung in Eiweiler
Saarländische Arzneitace (S. 19. — Ausbruch der Maul- (. 20. 3 Offenlegung eines Haushaltsplanes in Riegels—
und Klauenseuche'in Omerschied dto. in Wehrden: erloschen berg (S. 20)..
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
42 Verordnung
betr. Aushebung der Oberpreisprüfungskommission.
Auf Grund 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 9) des
Friedensvertrages von Versaltles und gemäß dem Beschlufse
der Regierungskommission vom 6. Februar 1929 wird
verordnet:
81.
Die Oberpreisprüfungskommission wird mit Wirkung vom
1. April 1929 ab aufgelöst.
82.
Das Mitglied der Regierungskommission für wirtschaft⸗
liche Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieser Ver—
ordnung beauftragt.
Saarbrücken, den 12. März 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Bekanntmachung
betr. die saarländische Arzneitaxe.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles, des 8 80, Abs. 1,
der Reichsgewerberdnung und des 8 376, Abs. 1 und 2,
der Reichsversicherungsordnung, wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Arzneitaxe für das Saargebiet — Ausgabe 1929 —
tritt an Stelle der Ausgabe 1928 än Kraft.
Artikel 2.
Die Apotheker sind gehalten, den Kreis(Bezirks-)wohl⸗
fahrtsämtern, den Krankenkassen, Armenverbänden, oder
wenn die Zahlung aus Staatsfonds zu leisten ist, auf alle
Arzneiverordnungen (Rezepturen) einen Abschlag von fünf⸗
zehn vom Hundert zu gewähren. Dieser Abschlag kommt in
Wegfall, falls der Rechnungsbetrag der Arzneiverordnungen
für den Zeitraum von wenigstens einem Monat 100.— Fr.
nicht übersteigt.
Artikel 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1929
in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird die Bekannt—
machung vom 19. 12. 1927 — Amtsblatt Seite 287
ijd. Nr. 630, sowie die Ergänzung hierzu vom 11. 10.
1928, Amtsblatt Seite 849 — aufgehoben.
Die saarländische Arzneitaxe, Ausgabe 1929, ist im Ver—
lage der Druckerei Friedrich. Courths, Saarbrücken 8, er⸗
schienen und kann zum Preise von 65.— Fr. dortselbst be—
zogen werden.
Saarbrücken, den 7. März 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
iür die Angelegenheiten der Volkswohl—
fahrt und des Gesundheitswesens:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
4 Bekanntmachung.
Bei den der Gemeinde Quierschied gehörigen Deckstieren
vurde amtstierärztlich der Ausbruch der Maul- und Klauen—
euche festgestellt. Ueber den Stierstall wurde die Sperre
»erhängt. Der Ort Quierschied ist bereits zum Sperrbezirk
rrklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
uinterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des
Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmi—
zung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreis—
tierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
gelten die Vorschriften der Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes vom 15. Juni 1921, Amtsblatt
5. 31.
Saarbrücken, den 16. März 1929.
Der Landrat.
.15547. J. V.: Mathar.
45 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Schweinebestand des Hüttenarbeiters Nikolaus
Michel in Wehrden, Gelbrunnenstraße 37, ist nach amts—
tierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuche aus—
zebrochen. Ueber das Viehgehöft wurde die Sperre ver⸗
zängt. Die Gelbrunnenstraße wird zum Sperrbezirk erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des
Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmi—
zung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreis—
tierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
zelten die Vorschriften der Bekanntmachung der Regierungs—
ommission des Saargebietes vom 15. Juni 1921, Amtsblatt
S. 31.
Saarbrücken, den 16. März 1929.
Der Landrat.
. 1547. J. V.: Mathar.
46 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Viehbestande
des Landwirts Karl Göritz in Güdingen, Kanalstraße 7,
erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung
vom 1. Februar dieses Jahres, J. 717, aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. März 1929.
1. 1547 Ter Landrat: J. V. Mathar.