1 Polizeiverordnung
betreffewrd die gewerbsmäßige Personenbesörderung mittels
Kraftfahrzeugen in der Bürgermeisterei Völklingen.
Auf Grund des 8 37 der Reichsgewerbeordnung und
der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 13. 3. 1850 wird mit Zustimmung der Gemeinde—
vorstände und der Regierungskommission, Abteilung des
Innern, hinsichtlich des erhöhten Strafmaßes, sowie nach
Anhörung der beteiligten Kreise für den Umfang des die
Gemeinden Völklingen, Wehrden, Geislautern und Fürsten—
hausen umfassenden Bürgermeistereibezirks Vöcklingen fol—
gendes verordnet:
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Wer die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Kraft—
fahrzeugen betreiben wid, bedarf dazu der ortspolizeilichen
Erlaubnis, die nur dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges
auf jederzeitigen Widerruf in Form eines auf ein bestimm—
tes Kraftfahrzeug lautenden Erlaubnisscheines erteilt wird.
82.
Von den folgenden Bestimmungen finden die 8 5, 7
und 11 bis 19 nur auf die öffentlich für jedermanns
Gebrauch aufgestellten Fahrzeuge Anwendung.
83.
Die Erlaubnis ist zu versagen:
l. wenn ein Bedürfnis zur Vermehrung der bereits zu—
gelassenen Kraftfahrzeuge nicht vorliegt,
wenn der Nachsuchende die zum Betriebe des Gewerbes
I esliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht
esitzt,
wenn das zum Betriebe bestimmte Fahrzeug den polizei—
lichen Anforderungen nicht genügt.
84.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die für die
Erlaubniserteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.
8 0.
Die Erlaubnis kann auf Zeit oder Dauer zurückgenom—
men werden, wenn der Unternehmer nicht innerhalb einer
ihm von der Polizeiverwaltung gestellten Frist für das
ungeeignete oder aus dem Verkehr gezogene Fahrzeug Er—
satz stellt, oder wenn er gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung versidsit 8
Soll das Gewerbe durch Stellvertreter ausgeübt werden,
so sind der Polizeiverwaltung mindestens 3 Tage vor der
Betriebsübernahme Name, Stand und Wohnung des Stell⸗—
vertreters mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des
Stellvertretungsvertrages vorzulegen.
87.
Jedes Fahrzeug hat zu führen:
1 die ihm im Erlaubnisscheine zugestellte Nummer. Die
Nummer ist zu beiden Seiten des Führersitzes anzu⸗
bringen,
ein rotes umtlappbares Schild mit der Aufschrift „Frei“,
einen einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger —
Taxameter —, der aus dem Wageninnern abgelesen
werden kann,
eine von der Polizeiverwaltung abgestempelte Ge—
bührenordnung.
de
Als Fahrzeugführer werden nur über 25 Jahre alte
Personen zugelassen, die
1. mindestens 2 Jahre einen Zivilführerschein haben,
2. im Besitze eines von der Posizeiverwaltung ausgestell⸗
ten besonderen Fahrerlaubnisscheines sind.
Die Zulassung von unter 25, mindestens aber 21 Jahre
alten Führern behält sich die Polizei von Fall zu Fall
vor. Der Erlaubnisschein kann unzuverlässigen und un—⸗
geeigneten Personen jederzeit entzogen werden.
89.
Vor Erteilung der Erlaubnis sind Kraftfahrzeug und
Führer in voller Ausrüstung der Polizeiverwaltung vor—
ustellen. Diese bestimmt näheres über den Anstrich der
und den Anzug der Führer. Die Erlaubnis
wird erst erteilt, wenn die Ausrüstung von Führer und
Fahrzeug ausreichend ist. Eine spätere wesentliche Ver—
ünderung der Ausrüstung bedarf der polizeilichen Ge⸗—
nehmigung.
4.
8 10.
Mindestens einmal im Jahre findet eine Musterung
sämtlicher Fahrzeuge und Führer mit Ausrüstung durch
die Polizeiverwaltung statt, die berechtigt ist, von dem
Konzessionsinhaber die Vorlage eines sachverständigen Gut—
achtens über
Vorgefundene
zu beseitigen.
den Zustand seines Fahrzeuges zu fordern.
Mängel sind nach Anordnung uͤnverzüglich
8 14.
Die Anweisung der Fahrzeuge auf die Halteplätze er—
solgt durch die Polizeiverwaltung nach Anhörung der
Unternehmer. Die Fahrzeuge müssen an den zugew esenen
daltestellen in der von der Polizeiverwaltung sestgesetzten
Zeit halten. Die Taxameterfahrzeuge, die sich außerhalb
dieser Zeit an den Halteplätzen aufhalten, unterliegen
ebenfalls den Bestimmungen der Polizeiverordnung.
812.
Wird die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges verhindert,
2Nist der Polizeiverwältung durch den Fahrzeugbefitzer
der ⸗-Führer unverzüglich unter Angabe des Grundes
Meldung zu erstatten. Die Notwendigkeit einer Instand—
etzung ist nachzuweisen.
8 13.
Das Fahrzeug darf die Haltestelle nur verlassen:
a) bei Beginn einer angeforderten Fahrt,
b) bei Vorbestellung zu einer Zeit, die die rechtzeitige
Anfsahrt von der bestimmten Stelle aus ermöglicht,
e) nach Ablauf der für den öffentlichen Fahrdienst be—
stimmten Zeit.
Nach beendeter Fahrt hat das Fahrzeug, sofern es auf
dem Rückweg nicht zu einer neuen Fahrt in Anspruch
zenommen wird, unverzüglich an die ihm zugewiesene
daltestelle zurückzukehren.
814.
Die Führer müssen jede von ihnen geforderte Fahrt
rusführen, wenn das Faährzeug nicht
a) besetzt,
b) schon bestellt ist, und die verlangte Fahrt in der
Zwischenzeit nicht mehr ausgeführt werden kann,
ch) zur Zeit der Anforderung in einem Zustande ist,
der die Ausführung der Fahrt unmögäüch macht.
8 15.
Die Fahrt kann abgelehnt werden, wenn hoher Schnee,
Blatteis oder starker Nebel die Sicherheit der Fahrt ge—
ährden. Sie kann auch betrunkenen und unsauberen Per—
onen verweigert werden.
Ebenso kann die Annahme von Gegenständen im Gewicht
iber 50 Kilogramm und solche, die eine Beschädigung und
Beschmutzung des Fahrzeuges verursachen können, abge—
ehnt werden.
Nicht befördert werden dürfen Lebensmittel, ansteckend
erkrankte Personen und Leichen.
816.
Der Fahrpreis richtet sich nach den von der Polizei—
derwaltung in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde
ꝛrlassenen Gebührentaxe und wird mit dem Fahrpreis—
anzeiger gemessen. *
Von Personen, die vom Führer für zahlungsunfähig
zehalten werden kann vor Beginn der Fahrt die Zahlung
zines Angeldes bis zur Hälfte des voraussichtlichen Fahr—
preises verlangt werden. u8
Bei Streitigkeiten über die Höhe des Fahrgeldes ist
durch den Fahrzeugführer die Entscheidung des nächsten
Polizeibeamten herbeizuführen, dessen Bescheid beide Par—
teien sich vorläufig zu fügen haben. Ist ein Polizeibeamter
nicht fofort zur Stelle, so hat der Führer auf Verlangen
des Fahrgastes zu der Polizeiwache zu fahren, wo der
Vachthabende die Entscheidung trifft. Eine Vergütung für
diese Fahrt steht dem Führer nur dann zu, wenn seine
Anspruͤche als gerechtfertigt anerkannt werden.
819.
Den Führern ist untersagt:
1. die Mitnahme von Begleitpersonen,
2. das Rauchen während der Fahrt, —
3. das Entfernen von der Haltestelle ohne hinreichenden
Grund,
4. die Ueberlassung der Führung der Fahrzeuge an
Fahrgäste,
das Auffordern von Vorübergehenden zur Fahrt.
z 20.
Die an den Haltestellen befindlichen Fahrzeuge sind
auf telephonischen Anruf sofort an die von der Polizei—
verwaltung bestimmten Plätze zu entsenden, wo der Führer
'ich sofort bei dem Führer der Polizeimannschaft zu
melden hat. 821
Wer das Autotaxametergewerbe ohne Konzession aus—
ibt, wird auf Grund des 8 147 der Reichsgewerbeordnung
in Verbindung mit der Verordnung der Regierungs—