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Gocorbrescker Kresss bGleagt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Berlag von
Sebr. Hofer AeG., Saarbrucken —VBölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 Amt Saarbrücken).
Nr.7 Mittwoch,
Bezuogs preis, ür das Vietteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Vnimndeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cis.
27. Februar 1929 54. Jahrg.
Inhalt:
Taxe sür die Reinigung der Schornsteine im Landkreise
Saarbrücken (S. 21). — Maul- und Klauenseuche (S. 21)). —
Termindalender fsür den Monat März 1929 (8. 22).
Bekann—Hungen des Landratsamtes.
48 Taxe —
für die Neinigung der Schornsteine im Landkreise
Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung und
des 8 48 der Bestimmungen über die Anste lung und
Pfrichten der Bezirksschornsteinfeger vom 1. Deéezember
i917 werden für die Reinigung der Schornsteine forgende
Gebühren festgesetzt:
81.
Für die Reinigung eines Schornsteins sind an den Be—
zittsschornsteinseger sorgende Gebühren zu entrichten:
a) in einem eingeschossigen Haus 9,90 Fr.
b) für jedes weitere Geschoß mehr , 30 ,
ch für einen besteigbaren Schornstein sowie
einen Schornstein einer Zentracheizung oder
ähneicher Anlagen in einem eingeschossigen
Haus
für denselben Schornstein für jedes weitere
Geschoß mehr
Hierfür muß die Reinigung von der
Bafis des Schornsteines bis zu seiner Aus—
mündung obechacbh des Daches erfolgen.
Für Reinigung einer Räucherkammer be—
trägt die Gobühr
Für das Ausbeennen eines Schornsteines
beträgt die Gebühr oyne Rücksicht auf
die Zahl der Stockwerke für den Mann
und Stunde (die angefangene Stunde
wird vorl berechnet) 7,20 ,„
„Bei Schornsteinen, für werche sich die Gebühr nicht nach
GBeschossen bezeichnen äßt, werden je 3 Meter Höhe für
ein Geschoß gezähet.
Bei der Berechnung des Geschosses gilt das Dachgeschoß
für ein besonderes Geschoß, wenn sich darin Mansarden
befinden oder wenn das Dachzgeschoß vom Fußboden bis
zu seiner Ausmündung gerechnet mehr als 8 Meter be—
trägt. Ferner gitt das Kellergeschoß auch als ein be—
sonderes Geschoß, wenn der Schornstein nach dem Keller
duschgeführt ist und die Entseerung im Keller stattfindet.
Für Untersuchung der nicht benützten Schornsteine sind
dieseben Sätze wie für das Reinigen zu zaählen.
82.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine von
Dampfkessecn sowie für die Reinigung von Dampfke selzügen,
Maßzdarren, Backofenzügen, Ofenröhren, Kochherden, Zen—
tracheizungen usw. werden keine bestimmten Gebühren sst—⸗
gesetzt. Sie untertiegen der gegenseitigen Vereinbarunmg.
Schornsteinfeger und Besitzer.)
5865
„Für, die Reinigung auf Besteskung zu einer bestimmten
Zeit ist neben der im 81 festgeseßzten Reinigungsgebühr
eine besondere Vergütung von 225 Fr. zu entrichten.
84.
Falls der Schornsteinfeger an dem betreffenden Tage
von der Reinigung der Schornsteine auf Verlangen des
Hhauseigentümers oder der Hausbewohner ohne zwingende
GBründe Abstand nehmen muß, kann eine besondere Gebühr
von 1.80 Fr. in Anrechnung gebracht werden, wenn die
Schornsteinreinigung rechtzeitig am Tage vorher dem Haus—
eigentümer oder seinem Verwalter angemeldet worden ist.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 23). — Ernennung
(S. 23). — Offenlegung von Jahresrechnungen in Riegels—
berg (S. 23). — Stkaßensperre in Quierschied (S. 23).
805.
Die Gebühren dürfen nur vom Eigentümer oder dessen
Vewalter gefordert werden. Dem Zahlungspflichtigen ist
auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, die den Tag
der Reinigung und den gezahlten Betrag enthalten muß.
86.
Falls der Bezirksschornsteinfegermeister im Einzelfalle
eitens der Porizeibehörde auch zu den im 8 43 der Be—
timmungen über die Anstellung und Pflichten der Bezirks—
chornsteinfeger aufgeführten Verrichtungen mit Ausnahme
der feuerpotizeilichen Abnahme (von 8 7) herangezogen
vird, ist ihm für jede angefangene Stunde eine Verguͤtung
»on 6.— Fr. zu zahlen, die gleiche Vergütung, mindestens
edech 60.⸗ Fr. je Tag, sind als Pauschalbetrag für Teil—
tahme an der Feuerschau zu zahlen. Zu⸗- und Abgang
außerhalb des Wohnorts wird mit je 6— Fr. vergütet.
87.
Für die polizeiliche Abnahme sind dem Schornsteinfeger—
meister von dem Bauherrn, oder wenn der Betrag von
diesem nicht zu erlangen ist, von dem Bauleiter zu zahlen:
a) für den ersten zu besichtigenden Schorn—
stein eines Gebäudes 2,25 Fr.
b) für jeden weiteren Schornstein desseben
Gebäudes 1,10
c) für jede durch Verschu,den des Bauherrn
oder seiner Bauführer erforderich wer—
dende Wiederholung der Besichtigung —
die Sätze wie zu à und b —
Neben diesen Sätzen werden für Zu— und
Abgang berechnet je
88.
Uebertretungen dieser Taxe werden nach 8 148, Ziffer 8,
der Reichssgewerbeordnung bestraft.
89.
Vorstehende Taxe tritt mit Wirkung vom 1. März 1929
an Stelble der Gebührenordnung vom 25. Juni 1926 in
Kraft.
Saarbrücken, den 19. Februar 1929.
Der Landrat:
De. Voge—er
19
Bekanntmachung.
Unter dem Viehbestand des Händers Alfred Levy zu
Vörklingen, Cloosstraße, ist die Maul- und Klauenseuche
ausgeb ochen. Die Gehöftsperre ist rerhängt.
Pölklingen, den 20. Februar 1929.
Die Posizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Janfsen
50
Bekanntmachung.
Nachdem die Mau- und Klauenseuche auf dem Schlacht—
hose Vötklingen und in dem Viehbestande des Händlers
Acfvred, Levy erloschen ist, wird meine viegseuchenpolizei—
liche Anordnung vom 1. d. Mts., J. 738, aufgehoben.
Saarbrücken, den 21. Februar 1929.
Daer Landrat.
J. V.: Barth.