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Vekanntmachung.
Als Vertrauensmann der landwirtschaftlichen Berufs-—
genofsenschaft für das Saargebiet ist an Stelle des, ver—
torbenen Landwirtes Rudolf Eichholz in Klarenthal der
dandwirt Friedrich Wilhelm in Klarenthal bestellt worden.
Zaarbrücken, den 17. Dezember 1929.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. II. 53565. J. V.: Dr. Lorscheider.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Gesch.e⸗Nr. 3402/29.
343 Saarbrücken, den 30. November 1929
Bekanntmachung
betr. Sonntagsbeschäftigung im Herren- und Damenfrifrur—
gewerbe innerhalb des Bezirkes der Bürgermeisterei
Friedrichsthal.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
Sewerbetreibenden wird hiermit in Gemäßheit der 88 41b,
105b Absj. 1 und 10560 der Gewerbeordnung bestimmt,
daß mit Wirkung vom 15. Dezember 1929 ab innerhalb des
Bezirkes der Bürgermeisterei Fr'edrichsthal, an Sonn- und ge—
etzlichen Feiertagen ein Geschäftsberieb im Herren- und
damenfriseurgewenbe nur mehr wie folgt stattfinden darf:
1. An allen Sonntagen von 8212 Uhr vormittags.
Kunden, welche vor 12 Uhr die Geschäftsränme be—
zreten haben, dürfen noch bedient werden. Das Fertig—
bedienen darf jedoch die Zeit von 12 Uhr 40 Minuten
nicht überschreiten.
Vollständige Geschäftsruhe wird angeordnet
apfür den zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachts—
feiertag;
b) für alle geseßlichen Feiertage. welche auf einen
Wochentag fallen.
Hiervon sind die auf einen Samstag fallenden
Feiertage ausgenommen. Für diese gilt die unter
Ziffer J festgesetzte Sonntag?besäftigungszeit mit
der Maßgabe daß an dem darauffolgenden Sonntaag
vollstöndige Betriebsruhe eintritt.
Am Kirmessonntag dürfen in den in Betracht kommen—
den Orten die Friseurgeschäfte bis 2 Uhr für den
Geschäftsbetrieb ofsen gehalten werden.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für das
Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokales, sowie
auch für solche Persogen, welche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder aus Befälligkeit ausüben. Ausgenommen
ist lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervorstellun—
jen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
(U. 8 gez. Unterichrift.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung fuͤr wirtschaftliche Angelegenheiten.
Gesch.e⸗„Nr. 3402,29.
344 Saarbrücken, den 30. November 1929.
Bekaunntmachung
betr. Sountagsbeschefligung im Herren⸗ und Tamenfrisenr⸗
gewerbe innerhalb des Bezirkes der Bürgermeisterei
Sulzbach.
Auf Antrag von mehr als zwei Duitteln der beteiligten
Bewerbetreibenden wird hiermit in Gemäßheit der 88 41b.
105b Abs. 1 und 1050 der Gewerbeordnung bestimmt,
»aß mit Wirkung vom 15. Dezember 1929 ab innerhalb des
Bezirkes der Bürgermeisterei Sulzbach, an Sonn- und ge—
etzlichen Feiertagen ein Geschäftsberrieb im Herren- und
damenfriseurgere be nur mehr wie folgt stattfinden darf:
1. An allen Sonntagen von 82-12 Uhr vormittags.
Kunden, welche vor 12 Uhr die Geschäftsräume be—
treten haben, dürfen noch bedient werden. Das Fertig—
bedienen darf jedoch die Zeit von 12 Uhr 40 Minuten
nicht überschreiten.
Voilständige Geschäftsruhe wird angeordnet
a) für den zweiten Oster-, Psingst- und Weihnachts—
feiertag;
2) für alle gesetzlichen Feiertage, welche auf einen
Wochentag fallen.
Hiervon sind die auf einen Samstag fallenden
Feiertage ausgenommen. Für diese gilt die unter
zifser 1J festgesetzte Sonntagsbessbäftigungszeit mit
der Maßigabe, daß an dem darauffolgenden Sonntap
vollständige Betriebsruhe eintritt.
Am Kirmessonntag dürfen in den in Betracht kommen—
den Orten die Friseurgeschäfte bis 2 Uhr für den
Geschäftsbetrieb of en gehalten werden.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für das
Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäfeslokales, sowie
ruch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe im
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Rebenberuf oder aus Gefälligkeit ausiͤben. Ausgenommen
ist lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervorstellun
gen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
I. 8) gez. Unterschrift.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Gesch.e⸗Nr. 3402,29.
345 Saarbrücken, den 30. November 1929
Bekanntnachung
betr. Sonntagsbeschäftigung im Herren- und Tamenfrisenr⸗
gewerbe innerhalb des Bezirkes der Bürgermeisterei
Dudweiler.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
vewerbetreibenden wird hiermit in Gemäßheit der 88 41b,
1056b Abs. 1 und 1050 der Gewerbeordnung bestimmt,
daßß mit Wirkung vom 15. Dezember 1929 ab innerhalb des
Bezirkes der Bürgermeisterei Dudweiler. an Sonn- und ge—
etzlihen Feiertagen ein Geschäftsbe rieb im Herren- und
Damenfriseurgewenbe nur mehr wie folgt stattfinden darfi:
l. An allen Sonntagen von 8-212 Uhr vormittags.
Kunden, welche vor 12 Uhr die Geschäftsräume be—
treten haben, dürfen noch bedient werden. Das Fertig—
bedienen darf jedoch die Zeit von 12 Uhr 40 Minuten
nicht überschreiten.
Vollständige Geschäftsruhe wird angeordnet
a) für den zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachts—
feiertag:
b) sfür alle gesetzlichen Feiertage, welche auf einen
Wochentag fallen.
Hiervon find die auf einen Samstag fallenden
Feiertage ausgenommen. Für diese gilt die unter
Ziffer 1 festgesetzte Sonntagsbesshbäftigungszeit mit
der Maßgabe daß an dem darauffolgenden Sonntag
vollständige Betriebsruhe eintritt.
Am Kirmessonntag dürfen in den in Betracht kommen—
den Orten die Friseurgeschäfte bis 2 Uhr für den
Geschäftsbetrieb ofsen gehalten werden.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für das
Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokales. sowie
ruch für solche Personen, wesche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder gus Gefälligkeit ausüben. Auzgenommen
ist lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervorstellun—
gen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
9558 gez. Unterschrift.
Megierungskommission des Saargebietes
Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Gesche⸗Nr. 3402,29.
346 Saarbrücken, den 30. November 1929
Bekanntmnachung
betr. Sonutagsbeich“ feigung im vserren⸗- und Tamenfrisenr⸗
qgewerbe innerhalb des Bezirkes der Bürgermeisterei
Onierschied.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
Bewerbetreibenden wird hiermit in Gemäßheit der 88 41b,
105b Abs. 1 und 1050 der Gewerbeordnung besitimmt,
daß mit Wirkung vom 15. Dezember 1929 ab innerhalb des
Bezirkes der Bürgermeisterei Quiershied, an Sonn- und ge⸗
etzlichen Feiertagen ein Geschäftsbesrieb im Herren- und
Damenfriseurgewe be nur mehr wie folgt stattfinden darf:
1. An allen Sonntagen von 8212 Uhr vormittags.
Kunden, welche vor 12 Uhr die Geschäftsräume be—
treten haben, dürfen noch bedient werden. Das Fertig—
bedienen darf jedoch die Zeit von 12 Uhr 40 Minuten
nicht überschreiten.
Vollständige Geschäftsruhe wird angeordnet
a) für den zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachts—
feiertag;
—
Wochentag fallen.
Hiervoi find die auf einen Samstag fallenden
Feiertage ausgenommen. Für diese gilt die unter
Ziffer 1 festgesetzte Sonntagsbesseäftigungszeit mit
der Maßgabe! daß an dem darauffolgenden Sonntoo
vollständige Betriebsruhe eintritt.
Am Kirmesfonntag dürfen in den in Betracht kommen—
den Orten die Frisenrgeshäfte bis 2 Uhr für den
Geschäftsbetrieb ofsen gehalten werden.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für das
Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokales, sowie
auch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder aus Gefälligkeit ausüben. Ausgenommen
ist lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervorstellun—
jen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
(I. 8.) gez. Unterschrift.
Zaarbrücken, den 24. Dezember 1929.
Ter Landrat: Di. Basrer.