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87.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ablauf des Viertel⸗
ahres, in welchem die Anschlußleitung hergestellt und sie
endigt mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem die
Anschlußleitung beseitigt iin 8
Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeindeabga—
»en und unterliegen dem Zwangsvollstreckungsverfahren.
89.
Dieses Ortsgesetz tritt sofort nach seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Riegelsberg, den 29. Juni 1929.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
Genehmigt.
K. A. I. Nr, 4681.
Saarbrücken, den 2. August 1929.
Der Kreisausschuß.
J. V.: gez. Unterschrift.
337 Polizeiverordnung
über den Anschluß der bebauten Crundftücke an die
Strassen kanãäle und die Art und Weise der Ausführung
dieser Arbeit in der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
»erwaltung vom 114. März 1850 und des 8 143 des Ge—
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Jüli 1883 wird für die Gemeinde Güchenbach mit Ge—
nehntigung des Herrn Präsidenten der Regierungskom—
mission des Saargebietes hinsichtlich der Höhe des Straf—
maßes folgende Volizeiverordnung erlassen
8 4.
Zwaug zum Anschluß an den Straßenkanal.
Alle bebauten Grundstücke an Straßen (Plätzen), in
velchen ein öffentlicher Kanal vorhanden ist oder
hei fortschreitender Kanalisation hergestellt wird, oder
wvenn ein solcher in einer Entfernung von nicht mehr
als 30 Meter von der Grundstücksgrenze ohne Be—
nutzung des Eigentums eines Dritten erreichbar ist,
müssen zum Zwecke ihrer Entwässerung an diesen
danal angeschlossen werden. Die Verpflichtung zum
Anschluß liegt auch bei größerer Entfernung als bei
3 Meter vor, sofern die Nusführung der weiteren
Strecke die Gemeinde auf eigene Kosten übernimmt.
Diese Verpflichtung tritt für bisher unbebauten, an
kanalisierten Straßen liegende Grundstücke dann ein,
wenn auf demselben ein Gebäude errichtet wird.
Bei bebauten Grundstücken, welche an mehreren
Straßen liegen, muß der Anschluß erfolgen, wenn
auch nur in einer dieser Straßen ein öffentlicher Kanal
dorhanden ist oder demnächst hergestellt wird.
Der Anschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal
kann von der Polizeiverwaltung gestattet werden. Er
muß erfolgen, wenn die Abwässer nicht aus reinem
Regenwasser bestehen und ihre Ableitung sonst in Senk
und Sickergruben oder dergleichen geschehen müßte
Auch ist die Polizeiverwaltung berechtigt, unter Um
tänden den Anschluß eines solchen Grundstückes an—
uordnen.
Die Polizeiverwaltung ist befugt, in außergewöhn—
ichen Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor
chriften zu gestatten.
82.
In die Kanalisation einzuleitende Wassermengen.
Durch die unterirdischen Hausableitungsrohre sind ab—
uführen:
t. die sämtlichen Hauswässer (Verbrauchswässer);
2. die sämtlichen gewerblichen Wässer (Abwässer) und
3. die Niederschlagswässer.
Die Abführung, darf aber nur mit besonderer Genehmi—
gung der Polizeibehörde erfolgen, wenn bestimmte Be—
dingungen, die sich namentlich auf die vorübergehende Be—
zandlung dieser Wässer erstrecken, vorzuschreiben befugt
isst und das Recht hat, diese wegen schädlicher Eigenschaften
pon der Kanalisation gänzlich auszuschließen.
Tie direkte Einleitung aus Tampf- und Abflußrohren
un Tampftefsseln, sowie Abflußwässer, welche eine höhere
Temperatur als 460 Celsius besitzen, ist nicht gestattet.
Streng verboten ist es ferner feste Gegenstände irgend—
velcher Art, z. B. Küchenabfälle, Kehrichte, Schutt, Sand,
Asche, Lumpen usw. sowie feuergefährliche, explosionssähige
und saurehaltige Stoffe, welche geeignet sind, die Kanal—
vandungen zu beschädigen, oder schädliche und lästige
Ausdünstungen zu verbreiten, einzuleiten.
In allen Fällen, in denen der Inhalt von Dünger—
oder Abortgruven zu landwirtschaftlichen Zwecken Ver—
vendung finden soll, sind diese Gruben wasserdicht her—
zustellen, geruchdicht abzudecken und mit einem nach be—
sonderer Vorschrift anzuordnenden Ueberlauf an die Kana—
isation anzuschließen.
Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Ein—
leitung entsiehen, haftet der Grundstücksbesitzer, durch dessen
Entwässerungsanlage der Zufluß stattfindet oder stattge—
runden hat.
83.
Aufforderung zur Herstellung des Kanalauschlusses.
Einer besonderen Aufforderung zur Herstellung des An—
chlusses an den Straßenkanal bedarf es nur däann, wenn
die Straßen, wo bisher kein Straßenkanal vorhanden war,
ein solcher neu angelegt wird. Die Aufforderung erfolgt
Durch eine von der Polizeiverwaltung im Einvernehmen
nit dem Gemeindevorstande zu erlassende öffentliche Be—
anntmachung.
84.
Herstellung des Kanalanschlusses.
1. Die Eigentümer der an den betreffenden Straßen be—
egenen, zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, müssen
der Polizeiverwaltung innerhalb vier Wochen nach der
zffentlichen Bekanntmachung einen vollständigen Antrag auf
Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis zur Herstellung
»es Kanalanschlusses nebst Hausentwässerungsanlage ein—
eichen und die Anlage innerhalb 6 Wochen nach Herftellung
»er Anschlußleitung in der Straße ausführen.
2. Die Ableitung der Abwässer in den Straßenkanal
zarf jedoch nicht vor ordnungsmäßiger Herstellung der
ausentwässerunasanlage beginnen.
8 5.
Bauerlaubnis.
Wer auf seinem bebauten Grundstücke eine Entwüässe—
rungsanlage neu herstellen, verändern, ergänzen oder an
den Straßenkanal änschließen will, bedarf einer vorgängigen
Krlaubnis der Polizeiverwaltung.
86.
Antrag auf Bauerlaubnis.
Die polizeiliche Erlaubnis ist für jedes Grundstück ge—
rennt und schriftlich bei der Polizeiverwaltung in Riegels—
zerg und zwar auch dann zu beantragen, wenn die Bau—
usführung nicht auf der freien Entschließung des Eigen—
ümers beruht.
Es ist nicht zulässig, den Antrag mit Hochbaugesuchen zu
erbinden.
87.
Erfordernisse der Bauerlaubnisgesuche.
J. Aus dem Gesuche müssen Name, Stand und Wohnung
des Bauherrn und des leitenden Unternehmers, sowie eine
zenaue und vollständige Darstellung der beabsichtigten An—
sage hervorgehen.
2. Dem Gesuche sind die zur Prüfung der Anlage er—
orderlichen Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter
lussertigung beizufügen. Tiese Vorlagen sind mit Be—
eichnung des Baugesuchs, zu welchem sie gehören, zu
persehen und von dem Bauherrn und dem leitenden Unter—
iehmer zu unterschreiben. Beide sind für die Richtigkeit der
»Worlagen verantwortlich.
3. Die Zeichnungen müssen auf Pausleinwand gefertigt
verden; positive Lichtpausen — schwarze Linie auf weißem
intergrunde — sind zulässig.
4. Die Zeichnungen müssen namentlich nachstehende Dar—
tellungen erhalten:
a) die Anlage des ganzen Grundstückes und der auf ihm
befindlichen Gebäͤude mit Bezeichnung der Bestimmun—
gen derselben (z. B. Wohngebäude, Stallung usw)
im Maßstabe von mindestens 1:500:
b) den Grundriß eines jeden zu entwässernden Geschosses
dieser Gebäude im Maßstabe von mindestens 13150
c) einen Durchschnitt durch diese Gebäude und durch die
unbebguten Teile des Grundstückes im Maßstabe von
mindestens 121003
ch) den Maßstab zu jeder Zeichnung und die für die Be—
urteilung des Entwurfes erforderlichen Maßzahlen.
5. In, diese Zeichnungen muß die ganze Entwässerungs—
anlage klar und verständlich eingetragen werden. Nameut—
lich sind ersichtlich zu machen:
a) die Lage aller Entwässerungs- und Entläftungsrohre
aller Einläufe sowie ihre besondere Art (Küchenaus
guß. Wasch- oder Badedusguß usw.);
die lichten Weiten, die Gefaͤllverhältnisse der einzel—
nen Leitungen und die Tiefenlage des Anschlußrohres,
an der Frontmauer sowie die übrigen nötigen Höhen—
zahlen, bezogen auf Normal-Null und die Entfernung
des Schnittpunktes der Achse des Anschlußrhtes mi
der zur Zeit örtlich verbundenen Haus- oder Straßen—
ilucht von einem festen Punkte.