Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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wählbar. Die zu Wählenden müssen in dem Spruchkammer-—
bezirk Dudweiler ihre Wohnung oder Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind a) solche Arbeitgeber, die das 20.
debensjahr vollendet haben und in dem Spruchkammer—
»ezirk Dudweiler wohnen oder eine gewerbliche Nieder—
lassung haben. b) solche Arbeiter, die das 20. Lebeus—
saahr vollendet haben und in dem Spruchkammerbezirk
dudweiler beschäftigt sind, oder, falls sie außerhalb dieses
Bezirks in Arbeit stehen, in dem Spruchkammerbezirk
wohnen.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer nach
3382 des Gerichtsoerfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen
unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Sciedsgericht
nach 81B Nr. 4 und 88 91 bis 91b der Gewerbeordnung
errichtet ist, und deren Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter,
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geschäften sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbetreiben—
den, die weniͤgstens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr
hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen.
den Arbeitgebern stehen gleich die mit der Leitung eines
Bewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges des—
selben betrauten Stellvertreters der selbständig Gewerbe—
reibenden, sefern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn vder
Behalt 336000 Fr. übersteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrit—
arbeiter und Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Gewerbe—
ordnung Anwendung findet, ausschließlich in Bergwerten,
Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebe—
nen Gruben und Brüchen beschäftigten Arbeiter. Desgleichen
gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen Fiereisungen betraute Angestellte.
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 33000
Franken nicht übersteigt.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende außer—
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung ge—
verblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Haüs—
gewerbetreibende) sind, sofern sie selbst wenigstens zwei
Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen
Zeiten des Jahres beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls
als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken des
Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen ihr Wahl—
recht aber nur für den Bezirk einer Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht vom
14.-228. Dezember 1929 bei der Gerichtsschreiberei im Hause
Schuler, gegenüber dem Rathause, offen.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur während
der Dienststunden stattfinden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständig—
eit der Liste müssen spätestens binnen drei Tagen nach be—
endigter Auslegung, also bis spätestens 34. Dezember 1929,
bei dem zuständigen uͤrgerdur erdt angebracht und durch
Vorlage entsprechender Bescheinigungen begründet werden.

rinmal eingelragene Personen dürfen nur gestrichen werden,
8 ihnen zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegeben
st.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die Listen
nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahl—
zorschlagslisten bis spätestens 22. Dezember 1929 bei dem
Vorsitzenden des Wahlausschusses, Gerichtsschreiberei Dud—
weiler, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und Ar—
bdeitnehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namen
enthalten. Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
betreffenden Wahlkörpers unter Benennung eines für weitere
berhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterzeichnet
ein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur für
inveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.
Dudweiler, den 10. Tezember 1929.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Mügel.
Justizrat.

340 Polizeiliche Anordnung.
Die Brücke über den Köllerbach zwischen Sellerbach und
Kölln im Zuge des sogenannten Kirchenpfades wird wegen
Baufälligkeit mit sofortiger Wirksamkeit polizeilich gesperrt
Riegelsberg, den 6. Dezember 1929.
Die Polizeiverwaltung.
DTer Bürgermeister:
Ahrens.

341 Bekanntmachung.
Der sogenannte Kirchenpfad von Sellerbach nach Kölln
oll mit Zustimmung der Gemeindevertretungen von Engel—
angen, Etzenhofen, Kölln, Rittenhofen und Sellerbach von
Sellerbach ad bis zur Eisenbahnunterführung der Eisen—
zahnlinie Völklingen —Lebach in Kölln eingezögen werden.
Einsprüche hiergegen sind gemäß 8 57 des Zuständigkeits—
zgesetzes vom 1. August 1883 zur Vermeidung des Aus—
chlusses binnen 4 Wochen, vom 17. Dezember ab gerechnet,
chriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Unterseich—
neten anzubringen.
Riegelsberg, den 6. Dezember 1929.
Dee Polizeibehörde
er Bürgermeister:
Ahrens.

Saarbrücken, den 18. Dezember 1929.
DTDer Landrat: Dr. Vogeler.
            
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