Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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b) mehreren Ausgüssen, Waschbecken, oder einem einzel⸗
aen Küchenausguß 50 Millimeter;
c) mehr als zwei Küchenausgüsse 70 Millimeter:
d) Regenwasser von Balkons, Vordächern, Veranden und
dergleichen 50 und 70 Millimeter;
desgleichen der Hausdächer je nach Größe 70 bis 150
Millimeter.
B. Sohlleitungen von:
a) Küchen, Waschküchen, Ausgüssen, Bädern, Hof- und
Kellereinläufen usw. 100 Millimeter;
i) Regenwasser 100 bis 150 Millimeter;
) zwei oder mehreren unter à und begenannten zu—
sammengeführten Ableitungen 150 Millimeter;
aͤ) für den Hauptstrang 150 Millimeter, ausnahmsweise
200 Millimeter oder mehr.
2. Der lichte Durchmesser der Leitungen darf sich in der
nssuhriotune nicht verengen, muß vielmehr nach Bedarf
unehmen.

817.
Gefälle.
1. Die Gefälle der Leitungen müssen möglichst gleich—
näßig und dürfen nicht schwächer als 1:50 sein.
2. Ein geringeres Gefälle bis 1:100 kann, auf einen
»or Ausführung der Anlage zu stellenden Antrag, aus—
iahmsweise von der Polizeiverwaltung zugelassen werden,
venn die Herstellung eines besseren Gefälles mit erheb—
ichen wirtschaftlichen Erschwernissen verknüpft sein würde
und eine ausreichende Spülung und Reinigung der Leitun—
gen gewährleistet ist.

818.
Unmittelbare Verbindung der Nebenleitungen mit der
Hauptleitung, Schlammfünge, Fettfänge.
4. Die Nebenleitungen müssen von der Wasseraufnahme—
stelle ab geschlossen, in tunlichst gerader Linie und vhne
Einschaltung von Schlammfängen Ginkkästen) und der—
Jleichen in die Hauptleitung eingeführt sein. Im Falle des
Anschlusses an den Straßenkanal ist jedoch in der Sonder—
leitung von allen Räumen, welche Nn gre ger Menge fettige
oder seisenartige Abgänge liefern (z. B. große Wäscheceien,
große Küchen) zum Abfangen des Fettes usw. ein hin—
reichend großer Fettfang Gettopf) einzuschalten.
2. Die Eutwässerung der vom Regen getroffenen Boden—
fllächen darf nur durch Sinkkasten —— Den Hof—
flächen ist ein allseitiges Gefälle nach dem Hofsinkkasten
hin zu geben. Sind die Hofflächen nicht gepflastert, so
sind sie im Gefälle von mindestens 1:50 nach dem Sink—
kasten hin sorgfältig zu ebnen und zu stampfen.
Die Hofsinklasten dürfen keine geringere Lichtweite wie
30 Zentimeter haben; sie müssen mit wasserdichtem
Schlammfang von mindestens 50 Zentimeter Höhe nit
Wasseroerschluß und eisernem Schlammeimer versehen, sowie
nit einem Einlaufrost abgedeckt sein, dessen Stäbe nicht
veiter als 2 Zentimeter voneinander entfernt sind. DTer
SZpiegel der Sinkkasten muß in frostfreier Tiefe liegen.
Schlamimfänge und Fettfänge sind nach Bedarf“ zu
ceinigen.

819.
Art der Verbindung verschiedener Leitungen.
1. Zur Einführung einer Leitung in eine andere (z. B.
einer Nebenleitung in eine andere Nebenleitung oder in
eine Hauptleitungh müssen Abzweige in der aufnehmenden
Leitung angebracht sein. Die Verbindung der Seitungen
durch Abhauen ist verboten.
2. Die Verbindung zweier Abflußrohre muß stets in
einem spitzen Winkel von nicht mehr als 600 in der Ab—
lußrichtung der Leitung gemessen, erfolgen.
820.
Berbindung von Rohren verschiedener Weite.
Rohre von verschiedener Weite müssen durch Einschaltung
von Uebergangsstücken (Veriüngungsstücken) miteinander ver
hunden sein.

821.
Geruchverschlüsse.
. Jeder Einlauf (Spülstein- Wand- oder Bodenaus—
guß, Ablauf, Sinkkasten usw.) muß mit einem Geru hoer—
shluß versehen sein. Die Putzöffnung der Wasserverschlüffe
müssen entweder Kapsfelverschluß erhalten, bei dem min—
destens der eine Teil aus Messing besteht, oder in sonstiger
weckmäßiger Weise reinigungsfähig sein.
2. Bewegliche Glockenverschlüsse sind verboten.
3. Wegen Lüftung der Geruchverschlüsse siehe 8 25.
822.
Einläufe.
1. Jeder Einlauf (Spülstein, Ausguß, Ablauf, Ueber—
lauf usw.) muß mit einem festen nicht eeeeee

Siebe versehen und unmittelbar an die Hausleitung ange—
ichlossen sein.
2. Ueber jedem Einlauf muß zur Spülung ein Zapfhahn
angebracht sein.

823.
Spülaborte, Pissoire.
Ein Anschluß der Aborte und der Pissoire an die öffent—
liche Kanalisation kann gestattet werden, sofern dieselben
mit Wasserspülung versehen sind.
Die Spülaborte sind mit wirksamen Wasserverschlüssen
zu versehen und so einzurichten, daß eine Gewähr für
ederzeitige vollständige Spülung gegeben ist. Alle Zur und
Ableitungen müssen leicht zugaͤngig sein. Freistehende
Trichter werden dringend empfohlen.
Die Abflußöffnung des Spülabortbeckens darf nicht weiter
als 80 Millimeter im Lichten sein.
Die Lichtweite der stehenden Abfallrohre ist am zweck⸗
mäßigsten bei 1273 Spülaborten 100 Millimeter, bei mehr
als3 Aborten 125 Millimeter zu wählen.
Die Spülung des Klosetts uͤnmittelbar vom Hauptrohr
 der, Wasserleitung oder von einem Zweigroht, das
Trinkwasser führt, ist unzulässig.
Der Wasserzufluß ist durch einen eingeschalteten Wasser—
hehälter (Spülkasten) zu regeln. Von der Anbringung des
Zpülkastens kann nuür in begründeten Ausnahmefällen Ab—
tand genommen werden, 3. B. wenn außerordentliche
»auliche oder sonstige Schwierigkeiten entgegenstehen, oder
der betreffende Besitzer das Vorhandensein anderer Vor—
ehrungen nachweist oder deren Anbringung in Aussicht
tellt, welche den gleichen Spüleffekt haben wie die Spui—
asten und gegen deren Beibehaltung bzw. Anbringung
anitäre Bedenken nicht vorliegen.
An den Spülkasten sind solche technische Vorkehrungen
zu treffen, welche das bei Benutzung der Kasten gewöhnlich
entstehende lästige Geräusch abzuschwächen geeignet find.
8 24.
Negenrohre.
1. Das von den Tächern ablaufende Regenwasser muß
in Dachrinnen aufgefangen werden. Zur Aufnahme des
aus den letzteren fließenden Wassers find bis zur Erde
reichende Abfallrohre anzubringen, welche das Wasser, falls
s nach der Straßenrinne geleitet wird, unter Oberfläche
ꝛes Bürgersteiges abzuführen haben. Regenrohre von
Jeinen Dachflächen, Vordächern und dergleichen können
frei unmittelbar über einen Hofeinlauf einmünden.
2. Die Regenrohre dürfen nur zur Ableitung des Regen—
vassers benutzt werden. Leitungen, welche für andere Ab—
wässer bestimmt sind, dürfen in dieselben nicht eingeführt
werden.
3. Durch Anlage einer zweckmäßigen Vorrichtung muß
Lorsorge getroffen werden für das Zurückhalten mitge
ührter Verunreinigungen.
4. Liegt die Möglichkeit vor, daß aus einem Regenrohre
die Kanalluft in ein Gebäude gelangen kann, so ist am Fuß⸗
ende des Regenrohres ein frostfreier bei Bedarf zu reinigen⸗
der Geruchverschluß anzubringen.
8 25.
Lüftung.
lufl⸗ Jede Entwässerungsanlage ist ausreichend zu ent—
en.
3. Zu diesem Zwecke ist jedes Fallrohr in gleicher
Weite und möglichft ohne Krümmungen senkrecht bis über
das Dach zu fuühren und mit einer Schutzhaube zu bedecken.
Besser ist jedoch, das Fallrohr mit 30 Millimeter größerem
Turchmesser, mindestens aber 100 Millimeter Weéite, von
50 Zentimeter unter der Dachfläche beginnend, über dieselbe
hochzuführen.
3. Um das Leersaugen und Durchbrechen der Wasseroer—
chlüsse und dadurch das Einströmen von Kanalluft in
»as Gehäudeinnere zu verhüten, sind folgende Vorscriften
zu befolgen:
a) der Durchmesser des Fallrohres muß mindestens 10
Millimeter größer sein, als der der größten unmittel
bar angeschlossenen Siphons.
Gelangen größere Wassermengen von Regenrohren,
Badeeinrichtungen uswp. zum Abfluß, so muß“ das
darohr mindestens 100 Millimeter Durchmesser
Jaben.
do) Die Siphons der Geruchverschlüsse an Ausgußbecken,
Badewannen, Spülsteinen usw. müssen einen Wasser—
verschluß von 80 Millimeter Tiefe haben.
Die Summe der in den Sieben vorhandenen Oeff⸗
Aaungen darf zusammen nicht mehr als die Hälfte des
Ziphonquerschnittes betragen.
Die Entfernung der Ausqußstellen vom Fallrohr darf
ticht mehr als 1 Meter betragen.
Münden ein oder mehrere AMusgüsse an einer seit—
ichen Anschlußleitung in größerer Entfernung 'als
            
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