Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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2. Kunze Georg, Hüttenarbeiter, Geislautern, Wilhelm—
straße 26.
3. Klein Johann Georg, Hüttenarbeiter, Geislautern, Kai—
serstraße 123.
Völklingen, den 21. November 1929.
Der Wahlkommissar:
Janssen,
Buͤrgermeister.
Fluchtlinienplan Scheidt.
Nachdem gegen den durch Bekanntmachung vom 5. Okto—
hder 1929 offengelegten Fluchtcinienplan von Stahlhammer
his zum Friedhof und den abgeänderten Plan der Hirsch—
dergstraße bei der Abzweigung der Feibel'schen Privat—
straße während der vierwöchigen Offenlegungsfrist Einwen—
dungen nicht erhoben worden sind, werden die Pläne in
Bemäßheit des 8 8 des Fluchtlinien-Gesetzes vom 2. Juli
1875 hiermit förmlich festgesetzt und vom Bekanntmachungs—
termin ab während der nächsten 14 Tage auf dem Bürger—
neisteramt, Vermessungsamt, Zimmer 14, zu jedermanns
kFinsicht ausgelegt.
Brebach, den 9. November 1929.
Der Bürgermeister.

306 Fluchtlinienplan Bischmisheim.
Durch Beschluß des Gemeinderats Bischmisheim vom 25.
Januar 1929 ist unter Zustimmung der Ortspolizeibe—
dörde der Fluchtlinienplan für die Brebacher Straße in drei
Blättern nebst Höhenplänen bis Parzelle 352/133 und
414, 197 bei Haus Kappel mit den Anschlüssen der Kirch—
und Schulstraße sowie des Alten Mühlenweges und der
Abzweigung nach dem Steinacker Parzelle 151, 198152
estgesetzt worden. Die Pläne werden in Gemäßheit des
z 7 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 hiermit
zom 21. November bis 18. Dezember 1929 zu jedermanns
Finsicht auf dem Bürgermeisteramt, Vermessungsamt,
Zimmer 14, offengelegt.
Einwendungen gegen die Pläne sind während der vor—
bezeichneten Offenlegungsfrist schriftlich einzureichen oder
heim Vermessungsamt zu Protokoll zu geben.
Brebach, den 16. November 1929.
Der Bürgermeister.

807 Belanntmachung.
Die Pläne und Beschreibungen zum Umbau der Bahn—
jofsanlage Quierschied werden hiermit zu jedermanns Ein—
ichtnahme auf die Dauer von zwei Wochen auf dem Bau—
n Zimmer 6, hier offengelegt. Die Bekanntmachung er—
olgt:
a) in der Quierschieder Zeitung und
D) im Saarbrücker Kreisblatt.
die Ofsenlegungsfrist beginnt mit dem Erscheinen derjenigen
Nummer des Saarbrücker Kreisblattes, welche diese Be—
anntmachung enthält.
Es steht jedem Beteiligten frei, während der Offenlegungs—
rist im Umfang seines Interesses Einwendungen gegen den
Entwurf bei mir schriftlich oder zu Protokoll geltend zu
nachen.
Quierschied, den 19. November 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Sieberin.

308 Bekann⸗—machung.
Die Wahl der Beisitzer für das Gewerbegericht für den
Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk Brebach, findet
am Sonntag, den 5. Januar 1930, statkt.
Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
a) Wahlstelle Brebach, umfassend den Bezirk der Bür—
rermeisterei Bischmisheim.
Wahllekal: Lesehalle in Brebach, Provinzialstr. 20.
Wahlstelle Kleinblittersdorf, umfassend den Bezirk
der Bürgermeisterei Kleinblittersdorf.
Wahllokal: Unterer Schulsaal im Hauptschulgebäude
in Kleinblistersdorf.
Die Wahlhandlung beginnt in sämtlichen Wahlstellen um
10 Uhr vormittags und dauert bis 4 Uhr nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der Ärbeit—
zjeber und sechs Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr
»ollendet haben und zwar auch Personen weiblichen Ge—
schlechts. Personen, die nach 8 32 des Gerichtsverfassungs⸗
gesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig sind, sind nicht
vählbar. Die zu Wählenden müssen in dem Bezirk der
Spruchkammer Brebach, der die Bürgermeistexeien Bischmis—
zeim und Kleinblittersdorf umfaßt, ihre Wohnung oder
Beschäftigung haben.

Wahlberechtigt sind a) solche Arbeitgeber, die das
20. Lebensjahr vollendet haben und in dem Spruch—
'ammerbezirk Brebach wohnen oder eine gewerbliche Nieder—
lassung haben. b) solche Arbeiter, die das 20. Lebensjahr
pollendet haben und in dem Spruchkammerbezirk Brebach
zeschäftigt sind, oder, falls sie außerhalb dieses Bezirks
in Arbeit stehen, in dem Spruchkammerbezirk wohnen.
Auch weibliche Personen sind wählberechtigt. Wer nach
z32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen
unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Jñnung, für die ein Schiedsgericht nach
3.81bNr. 4X und 88 91 bis 91b der Gewerbeordnung er—
richtet ist, und deren Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter, sowie
Behilfen und Lehrlinge in, Apotheken und Handelsgeschäften
sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbetreiden—
den, die wenigstens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr
Undurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen.
Den Arheitgebern stehen gleich die mit der Leitung eines Ge—
werbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselbn
zetrauten Stellvertreter der selbständig Gewerbetreibenden.
ofern ihr Jahresarbeitsverdienst an“ Lohn oder Gehalt
33 übersteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter
and Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Gewerbeordnung
Anwendung findet, ausschließlich in Bergwerken, Salinem,
Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Gruben
und Brüchen beschäftigten Arbeiter. Vesgleichen gelten als
Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren tech⸗
rischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres—
beitsverdienst an Lohn oder Gehalt 33 000 Fre nicht
ibersteigt.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb
der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbe⸗
creibende) sind, sofern sie selbst wenigstens zwei Arbeiter
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten
des Jahres beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalis als
Arbeiter wahlberechtigt und wählbar
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken des
Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen ihr Wahl⸗
recht aber nur für den Bezirk einer Kammer ausüben.
Zur Vorbereitung der Wählerlisten sind die Arbeitgeber,
die wenigstens einen oder, falls es sich um der Zuständigkeit
des Gewerbegerichtes unterstellte Hausgewerbetreibende han⸗
delt, wenigstens zwei Arbeiter regelmäßig das ganze Jahr
hindurch oder zu gewissen Zeitpunkten des Jahréès beschäfti⸗
jen, verpflichtet, sich und ihre wahlberechtigten Arbeiter bis
pätestens 5. Dezember 1929 unter Beifüguüng der erforder—
ichen Bescheinigungen bei der Gerichtsschreiberei der
Irfpammer in Brebach mündlich oder schriftlich anzu—
melden.
ordruce werden zu diesem Zwecke unentgeltlich verab—
folgt.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht offen
oom 7.-214. Dezember 1929 und zwar für die Bürger—
meisterei Bischmisheim auf der Gerichisschreiberei der
Spruchkammer in Brebach und für die Bürgermeisterei
Kleinblittersdorf im Bürgermeisteraämt zu Kleinblittersdorf.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur während
der Dienststunden stattfinden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständig—
eit der Listen müssen spätestens binnen drei Tagen nach
»eendigter Auslegung, alfo spätestens bis zum 24. Sezember
1929 bei dem zuständigen Bürgermeisteramt angebracht und
durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen begründet
verden. Einmal eingetragene Personen duͤrfen nur ge—
strichen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur
Aeußerung gegeben ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die Listen
nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahl—
dorschlagslisten bis spätestens 14. Dezember 1929 bei dem
VBorsitzenden des Wahlausschusses, Gerichtsschreiberei in Bre—
bach, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namen
enthalten Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
betreffenden Wahlkörpers unter Benennung eines für
veitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unter—
zeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur für
unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.
Brebach, den 18. November 1929.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Dr. Neumark, Amtgerichtsrat.

Saarbrücken, den 20. November 1929.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.
            
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