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Stimmzettel, die nicht amtlich hergestellt sind und die
richt das Dienstsiegel tragen, sind ungültig. (Artikel 1
Abs. 2 der Ausführungsverordnuung vom n. Juli 1626
zur Verordnung vom 31. 53. 19269
Der Wahlausschuß ermittelt, wie sich die Gemeinde—
pertreter-Mandate auf die einzelnen Waählvorschläge und
die einzelnen Bewerber verteilen.
Dudweiler, den 8. November 1929.
Der Wahlkommissar:
Jost, Bürgermeister.
Saarbrücken, 13. November 1929
Der Landrat: Dr. W—