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ebrecker Kreisblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Schriftleitung des Teiles, Oruck und Verig von
Gebr. Hofer A.⸗G., Saarbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
„Bezugqgspreiszgür das Viertelijahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millumeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets
Nr. 4
Mittwoch,
7. Februar 1929 54. Jahrg.
Gesetzliche Zahlungsmittel im Saargebiet (S. 15). —
döhe der Mielpreise sür die Monate Februar, März und
April (S. 159. — Abänderung der Aus Uührungsbestimmun—
gen zur Verordnung betr. die Beschäftigung von Erwerbs—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Beldanntmachung
betr. die gesetzlichen Zahlungsmittel im Saargebiet.
Die „Uebersicht über die gesetzlichen Zahlungsmittel im
Saargebiet“ Amtsblatt Jahrgang 1923 Nr. 355, Seite 116,
gilt als aufgehoben und wird ersetzt wie folgt:
J. α b soweit sie fü
über die französische Währungsgesetzgebung, soweit sie für
das Saargebiet gemäß 8 32 der Anlage V (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles in Betracht kommt.
Der französische Franken, als Währungseinheit, ent—
spricht einer Goldmenge von 65,5 Milligramm zu 8900 1000.
Gesetzliche Zahlungsmittel sind:
1. Die auf, Grund des französischen Währungsgesetzes
vom 25. Juni 1928 vom fransösischen Staat geprägten
und ausgegebenen Goldmünzen.
Die Ausprägung von Gold erfolgt zunächst nur für
Rechnung der Bank von Frankreich. Es wird sedoch durch
Dekret der französischen Regierung bestimmt werden, von
wann ab die freie Ausprägung von Gold für Rechnung
von Privatpersonen wieder aufgenommen wird. In diesem
Dekret werden auch die Bedingungen festgeseßzt, unter
denen das Gold zur Prägung nach den Grundbestimimungen
über Gewicht und Feingehalt angenommen wird. und wie
hoch die Prägungskosten sind.
Die Bank von Frankreich ist verpflichtet, Gold an den
Schaltern ihrer Zentralstelle und der nach ihrer Wahl be—
zeichneten Nebenstellen anzukausen, und zwar je 65,5 Milli⸗
gramm zu 900,1000 fein für einen Franken. Zinfen
darf sie dem Verkäufer nicht, berechnen, wohl aber die
Prägungskosten nach dem Tarif der Pariser Münze und
die etwaigen Prüfkosten.
2. Die auf Grund desselben Gesetzes vom französischen
Staat ausgegebenen Silbermünzen von
10 Ir. und einem Gewicht von 10 Gramm
20 Fr. und einem Gewicht von 20 Gramm
bei 680/1000 fein.
3. Die vom französischen Staat neu ausgegebenen Alu—
miniumbronzemünzen zu2, J und 0,30 Ir.
4. Die vom franzoͤsischen Staat ausgegebenen Nickel⸗
münzen zu 0,25 Fro 0,10, 0,05 und Kupfermünzen zu
O, I0, C.05, 0, 02 und 06, oI Fr.
5. Die Noten der Bank von Frankreich (Banque de
Irgncen. von denen sich folgende Sorten im Umlauf be—
finden:
1000 Fr., Druck 1889,
1000 , 1929,
Inhat:
losen (S. 15). — Verordnung betr. Abänderung des Ge—
werbegerichtsgesetzes (S. 16. — Krebsfeste Kartofselsorten
S. 16. — deeee doidiriche Anordnungen (S. 16). —
Aufhöhung von Fußgängerbrücken (S. 16.
Die früheren Bestimmungen des französischen Gesetzes
vom 5. August 1914, wonach die Noten der Bant von
Frankreich bis auf weiteres mit Zwangskurs ausgestattet
waren, sind aufgehoben.
Die Bank von Frankreich ist verpflichtet, die Möglichkeit
des Umtausches ihrer Noten in Golb jederzeit zu gewähr⸗
leisten. Den Umtausch muß sie an den Inhaber auf bloße
Vorweisung der Noten hin vpornehmen; er kann dadurch
erfolgen, daß die Bank ihre Noten gegen Goldmünzen von
gesetzlichem Kurs in Zahlung nimmt, oder aber dadurch,
daß sie ungemünztes Gold, und zwar 65,5 Milligramm zu
300/ 1000 fein je Franken abgibt. Diese Umtauschgeschäfte
sind jedoch bis auf weiteres gduf ihre Zentralstelle und
im Einvernehmen mit dem Finanzminister, auf einen
Mindestbetrag von 215 000 Fr. beschränkt.
Goldmünzen und Banknoten müssen bei Zahlungen in
unbegrenztem Betrage angenommen werden.
Silbermünzen bräuchen nur bis zu einem Gesamtbetrag
von 250 Fr. in Zahlung genommen zu werden.
Aluminiumbronzemünzen brauchen nur bis zu einem Ge—
amtbetrag von 580 Fr Nickel⸗ und Kupfermünzen nur
bis zu einem Gesamtbetrage von 10 Fr. in Zahlung ge—
nommen zu werden. n
Geldmarken der Handelskammern.
Bis auf ihren Ersatz durch vom Staate ausgegebene
Münzen behalten die von den Handelskammern ausgegebenen
Aluminiumbronzemünzen von 2 gr.1 Fr. und 0,50 Fr.
ihre Gültigkeit.
Saarbrücken, den 23. Januar 1929.
Bekanutmachung
betr. die Höhe des Mietpreises sür die Monate
Februar, März und April 1929.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 27. Juli 1986 betreffend Abänderung der Bestimmun
gen über das Wohnungswesen eingesetzten Kommifssion hat
die Regierungskommission beschlossen, den Umrechnungs⸗
aktor für die Monate Februar März und April 1829 auf
der bisherigen Höhe zu belassen, berari daß 1Mark Friedens⸗
miete — 3,55 Franken gerechnet wird.
Saarbrücken, den 23. Januar 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
hlauer Druck auf rosa Grund
Bielsarbendruck, (mit Vignette,
Pasteur und Ampere darsteéllend)
blauer Druck auf rosa Grund
blauer Druck auf rosa Grund
Vielfarbendruck
blauer Druck auf rosa Grund
Vielfarbendruck
und 1905, blauer Druck auf
ockerfarbigem Grund
hlauer Druck (Bahard)
blauer Druck
»1, und 1905, blauer Druck aufi
weißem Grund
1917, blauer Druck auf ma lven farbi⸗
gem Grund.—
Andere Ausgaben kommen sehr selten vor.
29 Abãnderung
der Aussührungsbestimmungen zur Verordnung betr. die
Beschäftigung von Erwerbslosen.
Der 8 3 der Ausführungsbestimmungen zur Verord⸗
nung betr. die Beschäftigung von Erwerbslosen (Amtsblatt
1928, Nr. 48 Seite 8829 wird insoweit geändert, als in
der 5. Zeile anstelle J vom Hundert 3 vom Hundert ge⸗
setzt wird.
Saarbrücken, den 25. Januar 1929.
Der Präsident der Das Mitglied der
Regierungskommission als Regierungskommission für
Mitglied für die Angelegen- die Angelegenheit des
heiten des Innern. Arbeitswesens.
gez. E. C. Wilton. gez. Koßmann.