Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
hderausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung, des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Sebr. Hoser A.-G.. Sagrbrücken Völklinagen. — Fernsprecher
der Hruckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken)

Nr. 42 Mittwoch,

Inhalt:
Verlängerung der Wahlzeit der Arbeitgeber- und Ver—
icher tenrertreter nach der Reichsversicherungsordnung
S 127). — Abänderung der Verordnung betr. Erhebung
iner Vermögenssteuer (S. 127). — Stundung der Ein—
ommensteuer⸗Vorschüfse (S. 127). — Anmeldung der Be—
riebe mit Röntgeneinrichtungen zur Unfallversicherung
S. 127). — Wahlvorschläge zur Kreistaaswahl (S. 128 bis

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

278 Erlaß
hetr. Verlängerung der Wahlzeit der Arbeitgeber⸗ und der
Bersichertenvertreter in den Organen der Kraukenkassen und
bei den Versicherunasbehörden nach der Reichsversicherungs⸗
ordnung.
Gemäß 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil 8)
»es Friedensvertrages von Versailles wird auf Beschluß
der Regierungskommission vom 30. Oktober 1929 folgen—
des bestimmt:
Artikel 1.
Die Wahlzeit der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber
ind der Versicherten in den Organen der Krankenkassen
nach dem Zweiten Buche der Reichsversicherungsordnung,
der Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern, der
Beisfitzer bei den Oberversicherungsämtern, der nichtständigen
Mitgkieder des Landesversicherungsamtes sowie der Arbeit—
zeber⸗ und Versichertenvertreter ͤn den Organen der Lan—
desversicherungsanstalt wird, soweit sie im Sinne des 8 16
Abs. 1der Reichsversicherungsordnung vorher ablaufen
ollte, bis zum 1. Oktober 1930 verkängert.
Im übrigen gilt 8 16 Abs. 2 der Reichsversicherungas—
rdnung.

Artikel 2.
Die Vorschriften des 8 50 Abs. 2, 8 76 Satz 1, 8 95,
3 18359 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung über die
Berufung von Vertretern durch die Vorsitzenden von Ver—
icherungsbehörden gelten auch für die Ergänzung einer nicht
nehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter.
Artikel 3.
Der Erlaß tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1929.
Der Präsident der Regierungskommission
des Saargebietes:
gez. E. C. Wilton.

270 Abãnderung
der vsrlänfigen Ausführnungsbestimmungen zur Verordnung
betr. oie Erhebang einer Vermögenssteuer
Eusf.⸗Best. z. Verm. St. V. O.).
Auf Grund des 8 15 der Verordnung Nr. 658 vom 8.
Ddezember 1923 betrefsend die Erhebung einer Vermögens—
teuer (Amtsblatt S. 268 ff.) in der Fassung der Abän—
derungsverordnung Nr. 210 vom 28. April 1926 (Amts—
blatt S. 77) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Art. 15 Abs. 11 der vorläufigen Ausführungsbestimmun—
jen Nr. 489 vom 3. November 1924 (Amtsblatt S. 518ff.)
in der Fassung vom 19. Juni 1926 (Amtsblatt S. 158/59)
vird, wie folgt, geändert:
. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vermögenssteuer ist
für das 15 Steuerijahr eines Veranlagungszeitraums

Bezugepreis,für das Viertelijahr b510, Fr. 9
lAnzeigengebühren: Die 6mal gespallene Millumeter-Zeile
oder deren Raum 60 CECts.

13. November 1929 55. Jahrg.

130). — Aufgehobene Straßensperre in Großrosseln (S. 130).
— Bekanntinachungen betr. Gemeinderatswahlen in den
Bürgermeistereien Völklingen, Püttngen, Riegelsberg,
Kleinblittersdorf, Suczbach, Friedrichsthal, Ludweiler, Gers—
weiler, Bischmisheim, Heusweiler, Quierschied und Dud—
weiber (S. 130-160).

innerhalb 8 Wochen nach Zustellung des Steuer—
bescheides mit dem ganzen für dieses Jahr geschul—
dedven Betrage,
für das 2. uünd 3. Steuerjahr mit jenu der Jahres—
betrages zu den im 8 51 Abs. J Eink.St. V.O. für
die Einkommensteuervorschüsse vorgesehenen Zah—
lungsterminen
an die zuständige Steuerhebestelle zu entrichten.“
2. Satz 4 fällt weg.
Artikel 2.
Die Vorschceift in Artikel 1 tritt sofort und mit der
Maßgabe in Kraft, daß sie bereits auf die Zahlung der
für das Steuerjahr 1929 geschuldeten Vermögenssteuer An—
vendung findet.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Morize.

280 Verfügung
petr. Stundung der nach 8 51 Abs. J Eink. StW.O. zum
15. Novenber 1929 fällig werdenden Einkommenstener-Vor⸗
schüsse der natürlichen Personen für das IV. Vierteliahr
1929.
Aus Grund des 8 105 Abgabenordnung werden die nach
z 51 Absj. J Einkommensteuer-Verordnung zum 15. No—
ember 1929 fällig werdenden Einkommensteuer-Vorschüsse
der natürlichen Personen für das JIV. Vierteljahr 1929
bis auf weiteres ohne Verzinsung gestundet.
ZSaarbrücken, den 5. November 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Morize.

281 Bekanntmachung
betr. Anmeldung der Betriebe mit Röntgeneinrichtungen zur
Unfallversicherung.
Durch 8 538 Nr. 32 der Reichsversicherungsordnung
in der Fassang der Verordnung vom 15. Mai 1929 (Amtshlatt
 S. 241) sind Betriebe, die Röntgeneinrichtungen ver—
venden, in die Unfallversicherung einbezogen worden. Da—
runter falben insbesondere Krankenhäuser, Heil- und Pflege—
anstalden mit Röntgeneinrichtungen, aber auch andere Be—
riebe, wenn sie solche verwenden. Auch Aerzte, die Rönt—
jeneinrichtungen unterhalten und dabei Hilfspersonen be—
chäftigen, sind zur Anmeldung verpflichtet.
Nach Anhörung der Versicherungsträger wird hiermit
elanntgegeben, daß die Versicherung der genannten Be—
riebe bei der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das
zagrgebiet in Saarbrücken, Paul-Marienstraße 14, zu er—
Agen hat und daher an diese die Anmeldungen zu richten
ind.
Soarbrücken, den 29. Oktober 1929.
Abteilung für Sozialversicherung.
Der Direktor:
gez. Dr. Thissen
            
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